Rg
Rechts
geschichte
Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie
Journal of the Max Planck Institute for Legal History and Legal Theory
Rechtsgeschichte
Legal History
www.lhlt.mpg.de
http://www.rg-rechtsgeschichte.de/rg30
Zitiervorschlag: Rechtsgeschichte – Legal History Rg 30 (2022)
Rg
30 2022
232 – 238
http://dx.doi.org/10.12946/rg30/232-238
Marietta Auer *
Die Kunst des Weglassens
[The Art of Omission]
* Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, Frankfurt am Main,
[email protected]
Dieser Beitrag steht unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International License
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Gesellschafts- und Rechtsordnung – lebt unter
dem Titel »altnordisch« und in amerikanischen
Büchern mit einprägsamen Titeln wie »Bloodtaking and Peacemaking« oder »Courage« (William
Ian Miller, 1997 und 2002) weiter. In jüngerer Zeit
schwang das Pendel weit in die andere Richtung,
als Hans Henning Hoff in seiner Dissertation
(Hafliði Másson und die Einflüsse des römischen
Rechts in der Grágás, 2012) in diesem wichtigsten
frühen isländischen Gesetz überall römisches
Recht entdeckte, was ganz auf der Linie seines
Lehrers Hermann Nehlsen lag. Zu dieser die fremden Einflüsse betonenden Richtung gehört auch
das Buch von Elizabeth Walgenbach, das wegen
der sorgfältigen Quellenarbeit und nicht zuletzt
wegen des Lesevergnügens auch denjenigen ans
Herz gelegt werden kann, die wie der Rezensent
die Originalzitate mangels eigener Sprachkennt-
nisse überspringen müssen. Ob das Pendel demnächst wieder zurückschwingt und Forscher wieder stärker nach dem spezifisch Isländischen im
frühen isländischen Recht suchen, wird sich zeigen.
Es gab nach der Erzähllogik der Sagas aus
Exkommunikation und Verbannung immer noch
einen Weg zurück zur Versöhnung. Der hartgesottene Feind des oben gemeinten Bischofs Guðmundr, Kolbeinn, mächtigster Fürst im Norden
Islands, soll, obwohl exkommuniziert, auf dem
Totenbett doch noch seinen Frieden mit Gott gemacht und sogar noch Zeit gefunden haben, die
Hymne heyr himna smiður – Höre, himmlischer
Schmied – zu dichten, die man schön vertont auf
YouTube anhören kann.
Marietta Auer
Die Kunst des Weglassens*
Das hier zu rezensierende Werk ist große Kunst.
Große Kunst vermittelt universelle Einsichten in
meisterlich reduzierter Form. Große Kunst ist die
Kunst des Weglassens. Bei der Lektüre von Jan
Schröders Meisterwerk, das nunmehr in dritter
Auflage in vollständiger, zweibändiger Fassung
vorliegt, wendet man staunend Seite für Seite
und fragt sich, wie so etwas möglich ist: Fünfhundert Jahre Rechtswissenschaftsgeschichte ausschließlich aus den Quellen geschöpft und für jede
Periode mit hinreißendem Formulierungsgeschick
zum Leben erweckt, wobei die meist ganz einfachen Denkzwänge, unter denen die zeitgenössischen methodischen Richtungsentscheidungen jeweils so und nicht anders getroffen werden konnten, plastisch hervortreten. Dies alles zu einer Gesamterzählung aus einem Guss gefügt, die wiederum einem ganz einfachen Grundgesetz folgt:
Methodenfragen sind Rechtsbegriffsfragen. Keine
* Jan Schröder, Recht als Wissenschaft, 2 Bde, 3., überarbeitete und
wesentlich erweiterte Aufl., München: C. H. Beck 2020, 858 S.,
ISBN 978-3-406-73868-5
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Die Kunst des Weglassens
Methodendiskussion ohne Berücksichtigung des
jeweiligen zeitgenössischen Rechtsbegriffs und
der zugehörigen Rechtsquellenlehre. Eine Methodenlehre, die unter einem bestimmten Rechtsbegriff stilgerecht und wissenschaftlich fruchtbar
wirkt, kann unter den Prämissen eines anderen
Rechtsbegriffs geradezu abwegig und grundlagenfehlerhaft erscheinen. Die für jegliche künftige
Methodendiskussion entscheidende Einsicht lautet: Einen universellen Metastandpunkt, von dem
aus man die »Richtigkeit« juristischer Methoden
überzeitlich feststellen und Methodenstreitigkeiten ein für alle Mal entscheiden könnte, gibt es
nicht.
Das Buch ist über seine 2001, 2012 und 2020
erschienenen drei Auflagen sowie die Zwischenstufe des 2016 separat vorgelegten Bands »Rechtswissenschaft in Diktaturen« 1 hinweg in Schichten
gewachsen. Der selbstbewusst gesteckte Anspruch
1 Jan Schröder, Rechtswissenschaft in
Diktaturen, München 2016.
Kritik
einer auf zwei Bände angelegten Gesamtdarstellung der Rechtswissenschaftsgeschichte als Methodengeschichte von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart wurde dabei konsequent immer weiter
umgesetzt und ist nunmehr zur Vollendung gelangt. Der Autor ist seinem konzeptionellen Gesamtplan über die ein Vierteljahrhundert währende Entstehungszeit in geradezu stupender Weise
treu geblieben. Die Signatur des Werks bildet das
Gliederungsschema, das für jede der nun sechs
aufeinanderfolgenden Epochen von 1500 bis
1990 dem Aufbau Rechtsbegriff – Rechtsquellenlehre – Juristische Argumentations- und Interpretationslehre – Theorie der wissenschaftlichen
Rechtsbearbeitung folgt. Sicherlich ist damit die
Prämisse, dass sich aus ebendiesem Aufbau eine
sinnvolle Methodenerzählung ergibt, dass sich also
der behauptete Zusammenhang zwischen Rechtsbegriff, Rechtsquellenkanon, Methodenlehre und
Rechtswissenschaftsverständnis tatsächlich konstruieren lässt, bereits vorausgesetzt. Eindrucksvoll
ist allerdings, wie sehr die Schlüssigkeit dieser
konstruktiven Hypothese mit jeder Zeitschicht
und jeder neuen Auflage des Werks überzeugender
hervorgetreten ist und wie sehr gerade das einheitliche Gliederungsschema die epochenübergreifenden langen Linien der Methodenlehre und Rechtswissenschaftsgeschichte beleuchtet.
Ein Beispiel: Zu den langen Linien, die sich
wie kunstvolle rote Fäden durch das gesamte Werk
ziehen, gehört etwa die beständige Wiederkehr
des nie ganz miteinander vermittelbaren Nebeneinanders von juristischer Interpretations- und
Argumentationstheorie. Befasst sich erstere mit
der Auslegung von Gesetzen, kommt letztere mit
Schlussverfahren wie der Analogie im Bereich der
Rechtsfortbildung zum Tragen. Doch woher rührt
der Bruch zwischen beiden Bereichen, die sich
in der gegenwärtigen Methodenlehre durch die
unklare Demarkationslinie der Wortsinngrenze
kaum verständlich getrennt gegenüberstehen, obwohl Auslegung und Rechtsfortbildung heute
doch anerkanntermaßen dem gleichen Ziel dienen
sollen, nämlich der Teleologie des Gesetzes durch
critique
zweckgerechte Deutung möglichst gerecht zu
werden? Die Antwort erschließt sich, wenn man
Schröders Meisterwerk ganz durchliest. Dann tritt
hinter dem denkzwanghaften Versuch der Nachkriegsmethodenlehre, die Gesamtheit der Methodenlehre als nicht ein-, sondern zweistufiges System
von Grenzen zulässiger Gesetzesdeutung zu rekonstruieren, der alte Gegensatz von Hermeneutik
einerseits und Logik und Topik andererseits zutage
und erklärt deren gewissermaßen pfirsichförmige
Gestalt, in der ein harter, von einer Bittermandel
wahren Sinns ausgefüllter Kern hermeneutischer
Auslegung von einer weichen, leicht verletzlichen
Frucht logischer Rechtsfortbildung umgeben ist
(Bd. 1, 25 ff., 50 ff., 123 ff., 134 ff., 215 ff.; Bd. 2,
177 ff., 200 ff., 237 ff.).
Ein weiteres Beispiel für lange Linien ist der
Streit zwischen subjektiver und objektiver Auslegungstheorie (Bd. 1, 16 ff., 349 ff.; Bd. 2, 180 ff.,
193, 216 ff.). Was wurde in diesen Streit nicht alles
hineingeheimnisst. Philipp Heck überhöhte die
subjektive Theorie zur einzig wissenschaftlich haltbaren, da empirisch objektivierbaren Auslegungsmethode. Hermann Kantorowicz schmähte sie als
»pseudo-historische« Methode, die auf der Verwechslung des legitimen Zwecks historischer Forschung mit der Begründung normativen Aussagesinns und damit auf einem wissenschaftlichen
Kategorienfehler beruhe. Karl Larenz vertrat schon
1933 die objektive Theorie und tat dies erstaunlich
unbeeindruckt auch nach 1945, während Bernd
Rüthers letztere bekanntlich für das methodische
Grundübel der Diktatur schlechthin und die Ursache der angeblichen »unbegrenzten Auslegung«
nach 1933 hält. 2 Der Streit ist aber, und das steht
nirgendwo so klar wie bei Schröder, durch Argumente nicht entscheidbar, weil in ihm unterschiedliche Rechtsbegriffe kollidieren – ein idealistischer
Rechtsbegriff, der objektive Sinndeutungsmethoden bevorzugt, mit einem voluntaristischen Gegenentwurf, der stets für die subjektive Deutung
des empirischen Gesetzgeberwillens streitet (Bd. 2,
180). Im Übrigen ist der Prüfhorizont 1933–1945
für die objektive Auslegungstheorie ohnehin zu
2 Zur Auseinandersetzung etwa
Marietta Auer, Richterbindung und
Richterfreiheit in Regeln und Standards. Ein Klassiker der Methodenlehre reloaded, in: Eva Schumann
(Hg.), Gesetz und richterliche Macht,
Berlin / Boston 2020, 119–154,
128–129.
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kurz. Schröder zeigt mit ergreifender Lakonie, dass
der methodische Diskurs des Nationalsozialismus
keineswegs auf die subjektive Theorie verzichtete,
wo sie nützlich war, um dessen je nach Bedarf
autoritär oder ideologisch ansetzenden Rechtsbegriff durchzusetzen (Bd. 2, 28 ff.), während die
Rechtsprechung in beiden deutschen Diktaturen
andererseits gerade nicht zu freiem wertpluralistischem Richterrecht und insoweit auch nicht zu
der von Rüthers behaupteten »unbegrenzten Auslegung« ermächtigt war (Bd. 2, 33 ff., 71 f., 95 f.).
All dies bietet ein Lehrstück dafür, dass die Methodenlehre nicht der Ort ist, an dem sich der Gerechtigkeitsgehalt einer Rechtsordnung erweist.
Das verbreitete Bild der Methodenlehre als »Gerechtigkeitsdidaktik«, 3 die die materielle Richtigkeit der juristischen Entscheidungspraxis einer
bestimmten Epoche wesentlich mitbestimmt, ist
falsch. Nicht der Methodenschwanz wedelt mit
dem Rechtswissenschaftshund, sondern umgekehrt der Rechtswissenschaftshund, fest auf dem
Rechtsbegriffsboden stehend, mit dem Methodenschwanz.
Man muss nun, und das ist Schröders meisterliche Einsicht, nur die genannten vier Strukturelemente vom Rechtsbegriff über die Rechtsquellen- und Interpretationslehre bis zur Theorie
der wissenschaftlichen Rechtsbearbeitung kennen,
um nahezu in jeder Methodenwahl und jedem
Methodenstreit das Schwanzwedeln des Rechtswissenschaftshunds zu entdecken. Nicht berücksichtigen muss man dazu: politische Geschichte,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte; 4 rechtssoziologische Untersuchungen der Institutionen und
Praktiken, die die Methodenwirklichkeit einer be-
3 Treffend Hans-Peter Haferkamp,
Rez. 2. Aufl., in: ZRG (GA) 130
(2013) 660–665. Alle im Folgenden
zitierten Rezensionen betreffen die
jeweils bezeichnete Auflage des hier
rezensierten Werks oder den separat
veröffentlichten Band »Rechtswissenschaft in Diktaturen« desselben
Autors.
4 Kritisch etwa Gerd Roellecke, So
hat es doch Methode?, Rez. 1. Aufl.,
in: FAZ v. 09.10.2001, L 42.
5 Kritisch insbesondere Hubert
Rottleuthner, Rez. Diktaturen, in:
ARSP 103 (2017) 427–431.
6 Kritisch etwa Tomasz Giaro, Methodenreich (Rez. 1. Aufl.), in: Rg 1
(2002) 241–242; Miloš Vec, Erst
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Die Kunst des Weglassens
stimmten Epoche prägen; 5 rechtsvergleichende
Betrachtungen der Frage, ob und unter welchen
Prämissen Rechtswissenschaft auch in anderen
Rechtssystemen als Wissenschaft betrieben wurde
oder wird; 6 methodologische Primärquellen, deren Beitrag nicht über das Debattengrundrauschen
der jeweiligen Epoche hinausreicht; sämtliche historiographischen Sekundärquellen; 7 weite Teile
der Rechtspraxis und schließlich archivalische
Quellen, aus denen sich zu alledem sicherlich noch
mehr und anderes ergeben mag. 8 All dies könnte
man sicher näher erforschen. Schröder tut es nicht.
Und der Erfolg seines Werks, dem von Auflage zu
Auflage immer seltener entgegengehalten wird, es
wäre besser ein anderes Buch geworden, gibt ihm
recht.
Eine teils kuriose Lektüre ergeben aus der
Rückschauperspektive die zahlreichen Rezensionen, mit denen bereits die beiden Vorauflagen
des Werks sowie der separate Diktaturen-Band
bedacht wurden. Die erste Auflage von 2001, die
nur die ersten drei Teile bis 1850 enthielt und mit
der Begründung der positiven Rechtswissenschaft
durch die historische Rechtsschule endete, veranlasste einen Rezensenten in dieser Zeitschrift noch
zu der Mutmaßung, der Autor wolle »das pandektistische Credo, das Recht sei eine Wissenschaft,
auf die gesamte neuere Rechtsgeschichte« extrapolieren. 9 Mit der 2012 erschienenen zweiten Auflage kam kein zweiter Band, wohl aber der den
Untersuchungshorizont des ersten Bands bis 1933
ausdehnende vierte Teil hinzu. Vielleicht war das
der Punkt, der Schröders Anspruch einer »radikalen Historisierung der Methodengeschichte« 10
endgültig auf der rechtshistorischen Landkarte
das System erzeugt die Lücke (Rez.
3. Aufl.), in: FAZ v. 01.10.2021, 10.
7 Kritisch etwa Hans Erich Troje, Rez.
1. Aufl., in: ZRG (RA) 120 (2003)
306–311; Bernd Rüthers, Rez. Diktaturen, in: JZ 72,14 (2017) 731–732.
8 Kritisch etwa Hans-Peter Haferkamp, Rez. Diktaturen, in: ZRG (GA)
136 (2019) 618–621.
9 Giaro (Fn. 6) 241. Abgesehen von
Troje (Fn. 7), Giaro (Fn. 6) und
Roellecke (Fn. 4) fallen bereits die
Rezensionen zur ersten Auflage
durchweg positiv aus, so insbesondere Michael Stolleis, Die juristischen Bücher des Jahres – eine Leseempfehlung, in: NJW 2002,49,
3593–3596, 3594–3595; Stefan
Vogenauer, Rez. 1. Aufl., in: ZEuP
12 (2003) 209–211; Clausdieter
Schott, Rez. 1. Aufl., in: ZRG (GA)
124 (2007) 567–570; Stephan Buchholz, Rez. 1. Aufl., in: ZNG 27
(2005) 335–336; Gerhard Otte,
Rez. 1. Aufl., in: JZ 2002, 708; Arno
Buschmann, Rez. 1. Aufl., in: NJW
2002,14, 1029–1030; Miloš Vec,
Rez. 1. Aufl., in: Berliner Zeitung,
Literaturbeilage v. 09.10.2001, 15.
10 Haferkamp (Fn. 3) 660.
Kritik
verankerte (und manchen Leser gar voreilig auf
den zweiten Band verzichten ließ). 11 Hans-Peter
Haferkamp brachte diesen Anspruch in seiner
ersten von drei Rezensionen bündig auf den Punkt
und fand dabei das oben entlehnte Wort von
der »Gerechtigkeitsdidaktik«, von deren »Ballast«
Schröders Werk die Methodengeschichte in der Tat
befreit hat. 12 Aber was ist mit der von Schröder
vorgenommenen Periodisierung? Hier merkt man
dem damaligen Rezensenten einen letzten Restzweifel an. Kann man wirklich die gesamte Zeitspanne von 1850 bis 1933 unter die Herrschaft
eines einheitlichen »voluntaristischen« Rechtsbegriffs fassen und weder 1900, noch 1918, sondern tatsächlich erst 1933 eine Abschnittsmarke
setzen? 13 Ja, man kann, man muss sogar, wenn
man den Blick mit Schröder konsequent auf den
Rechtsbegriff und nicht auf das Grundrauschen
der zeitgenössischen Methodendebatten richtet,
die im Kielwasser der kaiserzeitlichen Kodifikationswelle zwischen Zweck- und Interessenjurisprudenz, Positivismus, Idealismus und Freirecht
hin- und herschwappten. Auf der von Schröder
konsequent durchgehaltenen Flughöhe ebnen sich
all diese kleinteiligen Oberflächenwellen ein und
geben den Blick auf den Horizont des Rechtsbegriffs des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts
frei, der sich in der Tat als »voluntaristisch« beschreiben lässt (Bd. 1, 285 ff. u. ö.).
Der nun hinzugekommene zweite Band, der die
»Rechtswissenschaft in Diktaturen« als fünften Teil
in das Gesamtwerk eingliedert und dieses durch
einen finalen sechsten Teil zur westdeutschen Methodenlehre der Nachkriegszeit von 1945 bis 1990
beschließt, vindiziert den gewagten Satz aus dem
Vorwort zur zweiten Auflage, die Methodendiskussion nach 1945 habe »an die Weimarer Republik
und nicht an die nationalsozialistische Diktatur«
angeknüpft, so dass die Methodengeschichte bis
1933 »unmittelbar an die moderne juristische Methodenlehre« heranführe. 14 Über die solcherart
11 So tatsächlich Oliver Bach, Rez.
2. Aufl., in: Scientia Poetica 16 (2012)
238–241; ähnlich Peter Kreutz, Rez.
2. Aufl., in: JJZG 11,1 (2017) 36–39;
zur 2. Aufl. neben Haferkamp (Fn. 3)
zudem Sandro Wiggerich, Rez.
2. Aufl., in: Ber. Wissenschaftsgesch.
36 (2013) 265–266; Christian
Baldus, Rez. 2. Aufl., in: GPR 9,5
(2012) 248–249.
12 Haferkamp (Fn. 3) 660.
critique
aufgespannte weitere Laufrichtung der roten Linien bis zum Ziel 1990 konnte im Jahr 2012 sogar
stolpern, wer sich nicht als Gerechtigkeitsdidaktiker der Methodenlehre verstand. Als 2016 der
Diktaturen-Band erschien, lebte die Konjunktur
der Ermahnungen, es wäre doch besser ein anderes
Buch geschrieben worden, erwartbar noch einmal
auf. 15 Die Historiographie der deutschen Diktaturen erwies sich als der eigentliche Prüfstein für
Schröders Ansatz, Methodengeschichte wesentlich
als Theoriegespräch im Binnenraum der zeitgenössischen Rechtswissenschaft zu rekonstruieren.
Hubert Rottleuthner kritisierte, die Funktionsmechanismen einer Diktatur ließen sich »nicht
auf ihre Ideologie, und dann noch auf juristische
Methodenlehre, reduzieren. Das ›Diktatorische‹ der
beiden Regime lässt sich so nicht erkennen.« 16
Haferkamp, der an dem Diktaturen-Band ein zweites Mal als Rezensent tätig war, meinte, dass
Schröder das spezifische »Steuerungsdenken« der
DDR entgehe, in dem apokryphe politische Vorgaben wichtiger waren als veröffentlichte Theoriequellen: »Die DDR dachte so nicht.« 17 Aber wie
»denkt« denn »die Diktatur«? Kommt es darauf
überhaupt an? Schröders Kunst des Weglassens
bewährt sich gerade hier, nämlich im Weglassen
von Kausalitätsartefakten, Relevanzunterstellungen und Wirkhypothesen aller Art. Wer weiß
schon, wie die »Steuerung« der Rechtspraxis einer
bestimmten Epoche überhaupt jemals funktioniert? Erschließt sich der Charakter der Diktatur
nicht gerade an den strukturellen Mustern ihrer
Theorie, nämlich an der Perfidie ihres dialektischen Rechtsbegriffs und am Doppeldenk und
Doppelsprech ihrer prominentesten Rechtsdenker,
dessen Monstrosität sich wiederum erst mit Blick
auf die langen Linien des dahinterstehenden humanistischen Erbes vollends enthüllt?
Als wäre die Goldprobe damit nicht längst
erbracht, schließt sich daran nunmehr der neue
sechste Teil zur westdeutschen Methodengeschich-
13 Vgl. Haferkamp (Fn. 3) 662–663.
14 Jan Schröder, Recht als Wissenschaft, 2. Aufl., München 2012,
Vorwort; dazu kritisch Haferkamp
(Fn. 3) 664.
15 Zur »Rechtswissenschaft in Diktaturen« neben Rottleuthner (Fn. 5),
Rüthers (Fn. 7) und Haferkamp
(Fn. 8) auch Miloš Vec, Wie man
einen Rechtsstaat mit dem Recht beerdigt (Rez. Diktaturen), in: FAZ v.
12.12.2016, 10; Georg Steinberg,
Rez. Diktaturen, in: Goltdammer’s
Archiv 164 (2017) 635–637; Frank
Schale, Rez. Diktaturen, in: Jahrbuch Extremismus & Demokratie 29
(2017) 418–419; Wilhelm Tappert,
Rez. Diktaturen, in: DRiZ 2016,
429.
16 Rottleuthner (Fn. 5) 428.
17 Haferkamp (Fn. 8) 620.
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te bis 1990 an (Bd. 2, 117 ff.). Auch dieser Teil hätte
nach Zuschnitt und Umfang ohne weiteres eine
eigenständige Monographie gerechtfertigt. Mit der
Historisierung der jüngsten Vergangenheit des
westdeutschen Methodendiskurses betritt Schröder abermals Neuland und bereitet einen Quellenbestand auf, der bisher allenfalls in Teilausschnitten mit kurzen Blickachsen oder blickverschiebenden Brechungen durch die Refraktionslinse
1933–1945 bearbeitet worden ist. Dabei erweist
sich erneut die Leistungsfähigkeit des bewährten
Gliederungsschemas. Das beginnt beim Rechtsbegriff: Auf gerade einmal zwei Seiten wird konzise zusammengefasst, wie der vor 1933 vorherrschende, gewissermaßen naiv willensbezogene und
zwischen soziologischen, idealistischen und reinen
Spielarten hin- und herschwankende voluntaristische Rechtsbegriff des Kaiserreichs und der Weimarer Republik durch die nationalsozialistische
Rechtsperversion seine Unschuld verlor und danach nurmehr in deutlich gedämpfter Tonlage
wiederaufgenommen werden konnte (117 f.).
Nun galt bei vorsichtig wiederhergestelltem Wertpluralismus nur noch als Recht, was verfassungsgemäß war, einem Mindestmaß an Gerechtigkeit
und gleichzeitig einem Mindestmaß an sozialer
Wirksamkeit genügte – der aus der Diktaturerfahrung geborene moderat positivistisch-voluntaristische Rechtsbegriff Nachkriegswestdeutschlands
war geboren. Auf konzisen zwei Seiten ist damit
mehr und Treffenderes über das Verhältnis von
Kontinuitäten und Diskontinuitäten vor und nach
1933 bis 1945 gesagt als anderswo in langen Abhandlungen und dicken Büchern. Und was auf
den darauffolgenden schlanken 176 Seiten folgt,
ist erneut eine Reise in ein vergangenes Methodenzeitalter. Meisterlich getroffen ist der Ton der alten
BRD mit ihrem vorsichtig zwischen der »materiellen Gerechtigkeit«, »Sittlichkeit« und »Wirksamkeit« positiver Normen hindurchmanövrierenden Vokabular, dem nach der verheerenden Erfahrung der ideologischen Entgleisung des Rechtsbegriffs nur noch »rechtsvernichtende«, keinesfalls
aber »rechtsergänzende« oder gar rechtserzeugende Wirkung mehr zukommen konnte (119 ff.,
136 f.). Dieser Ton zieht sich weiter durch die
Rechtsquellenlehre: Das einst so mächtige Gewohnheitsrecht schrumpft in die Bedeutungslosigkeit, nachdem der Gedanke eines unmittelbar
normsetzenden Rechtswillens der Allgemeinheit
vor dem Erfahrungshorizont der völkischen Despotie Anathema geworden ist (140 ff.). An die
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Stelle des Gewohnheitsrechts tritt das Richterrecht
als meistdiskutiertes Rechtsquellenproblem der
Epoche (149 ff.). Komplettiert wird der aus alledem resultierende Kompromisspositivismus durch
vielfältige zählebig vertretene Prinzipientheorien,
die in ihrer metaphysisch dünnen Idealität ein
Signum der Epoche bilden (161 ff.).
Wie wirkte sich dieses Rechtsbegriffsverständnis
auf die Methodenlehre aus? Zunächst in einer
existenzphilosophischen Erneuerung der Hermeneutik, die die Interpretationslehre mit einer aktualisierten Genealogie von Martin Heidegger über
Hans-Georg Gadamer bis hin zu Josef Esser und
dessen Vorverständnis-Lehre versah und zeitgemäß
forderte, nicht mehr nur dunkle, sondern alle
Stellen des Gesetzes zum Gegenstand der sinndeutenden Auslegung zu machen (177 ff.). Das
eröffnete neue Spielräume, ja geradezu einen Drall
in die Richtung der objektiven Theorie, die es
nunmehr erlaubte, das idealistische Methodenparadigma der zeitgenössischen Wertungsjurisprudenz im geltenden Recht umzusetzen und diesem
damit genau die unsichtbare zweite Schicht an
wissenschaftlicher Episteme hinzuzufügen, die seit
der Wende zur Neuzeit das ununterbrochene Geschäft der Rechtswissenschaft als Wissenschaft gewesen ist. Der damit ausgeleuchtete Tiefenzusammenhang zwischen Wertungsjurisprudenz, residualem Idealismus, epistemologischem Existentialismus und objektiver Theorie zeigt einmal mehr,
dass es bei der Auseinandersetzung mit der subjektiven Theorie nicht um Theorien, sondern um
Rechtsbegriffe und eigentlich um Weltverständnisse geht (179 ff.). Es folgt eine für jegliche künftige Auseinandersetzung mit der Epoche unentbehrliche Darstellung der Hauptwerke zur Interpretationstheorie von 1945 bis 1990 (183 ff.) als
Grundlage für die nachfolgende Kernbohrung in
den Pfirsich der zeitgenössischen Methodenlehre
von der gesetzesnahen Auslegung (196 ff.) bis hin
zur Rechtsfortbildung praeter und contra legem
(232 ff.). Trocken wird die seit ihrer Wiederentdeckung notorische Fehldeutung der Savignyschen Auslegungslehre kommentiert (196); erfrischend die Luft aus dem Ballon der Sprachphilosophie abgelassen (197 f.); köstlich gerät die Beobachtung, dass am Ende der gerichtlichen Verwertungskette philosophischer Großtheorien zur Wortlautauslegung das schlichte Wörterbuch steht (198).
Besonderes Augenmerk erfährt die Konstitutionalisierung der Methodenlehre als weiteres Signum
der Epoche (212 ff.); einen veritablen Flashback
Kritik
erlebt, wer die ersten Gehversuche der ökonomischen Analyse des Rechts im Deutschland der
1970er und 1980er Jahre nachvollzieht (226). Wünschenswert wäre allenfalls noch eine Mikrogeschichte der Anfänge des heutigen europarechtlichen Methodendschungels gewesen, dessen wegloses Dickicht dem methodologischen Wanderer
vielleicht deutlicher als jedes andere juristische
Gegenwartsphänomen vorführt, dass die papierene
Landkarte der alten BRD heute ein historisches
Dokument darstellt (knapp 169 f.).
Zum abschließenden Kapitelabschnitt zur
Theorie der wissenschaftlichen Rechtsbearbeitung
(258 ff.) hat Haferkamp in seiner dritten und jüngsten Rezension des vollständigen Werks treffend
bemerkt, es hätte diesen nach mancher Auffassung
nach 1900 gar nicht mehr geben dürfen. 18 Es gibt
ihn aber doch. Hier wird eine weitere lange Linie
erkennbar, vielleicht die wichtigste des ganzen
Werks: Rechtswissenschaftliche Denkstile, die unter einem neuen Rechtsbegriff ihre Anschlussfähigkeit verlieren, verschwinden nicht einfach, sondern
tauchen mit gewandelter, epistemologisch aktualisierter Funktion an anderer Stelle des wissenschaftlichen Methodenapparats wieder auf. Jahrhundertelang eingeübte Methodenpraktiken werden
nicht einfach verlernt oder vergessen. Man könnte
auch sagen: Rechtsbegriffe vergehen, Methoden
bestehen. So ist die Zeit des »wissenschaftlichen
Rechts« als Rechtsquelle seit dem Ende der Historischen Rechtsschule natürlich passé. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Rechtswissenschaft
nicht bis heute munter an ihren Systemen, Ordnungen und Begriffsapparaten weiterkonstruieren
würde. 19 Ausgangspunkt ist, wie Schröder so bescheiden wie unbeirrbar sperrig festhält, die Dogmatik als Kern der rechtswissenschaftlichen Methode (258 f.). Was macht deren Leistung aus,
»begriffliche und systematische Gesichtspunkte«
so zu präsentieren, dass sie als »taugliche Argumente im Streit um die richtige praktische Entscheidung« in Betracht kommen (258)? Nun, wie die
18 Hans-Peter Haferkamp, Rez.
3. Aufl., in: ZRG (GA) 139 (2022)
458–461, 461 unter Verweis auf
Jannis Lennartz, Dogmatik als
Methode, Tübingen 2017, 18.
Zur 3. Aufl. zudem Vec (Fn. 6);
Cornelia Huber, Rez. 3. Aufl.,
in: BayVBl. 2021, 723–724;
Christian Baldus, Rez. 3. Aufl.,
in: ZNR 44 (2022) 167–172.
critique
Frage voraussetzt: Begriff und System. Und so
landet auch die deutsche Rechtswissenschaft nach
1945 trotz aller Distanzierung von der vielgeschmähten »Begriffsjurisprudenz« doch wieder
bei der Theorie der juristischen Begriffsbildung
und vollzieht dabei eine subtile Verschiebung von
den in der Nachkriegszeit noch vertretenen Wesens- und Substanzbegriffen hin zu den seit den
1960er Jahren zunehmend dominierenden teleologisch-funktionellen Rechtsbegriffen einer neuen
Generation von Nachkriegsjuristen (263 ff.). Auch
hier trifft Schröder meisterlich den Sound der sich
graduell modernisierenden BRD, in der Karl
Engisch seinem Fakultäts- und Generationskollegen Karl Larenz beizeiten höflich mitteilt, dass
dessen Ausführungen zum »konkret-allgemeinen
Begriff« nicht mehr zeitgemäß seien, woraufhin
Larenz diese in seinem Klassikerlehrbuch mit gewohnter Geschmeidigkeit dem neuen Zeitgeist
anpasst (266). In den 1960er Jahren übernimmt
eine neue Rechtswissenschaftlergeneration das Ruder, die nichts mehr von Wesensbegriffen wissen
will, sondern sich stattdessen wie etwa Claus-Wilhelm Canaris um eine teleologische Begriffsbildung unter Verbindung von Induktion und teleologischer Kontrolle bemüht (273) – wie groß der
Unterschied zum Stil der unmittelbaren Nachkriegszeit ist, wird hier eindrucksvoll vorgeführt.
Auch das Systemdenken der Epoche erhält zwar
noch Impulse durch ältere Figuren wie Typus
und bewegliches System; auch hier dominiert aber
schließlich das teleologische Systemverständnis der
jüngeren Wertungsjurisprudenz, das in seiner Verbindung von positivem Recht und teils umstrittenen idealistischen Systembestandteilen wiederum
unmittelbar an den zeitgenössischen Rechtsbegriff
und dessen Antinomien anschließt (288).
Abschließend bringt Schröder seine große Geschichtserzählung noch einmal auf den Punkt: Auf
die verschiedenen Phasen vernunftrechtlicher und
idealistisch-frühpositivistischer Rechtsbegriffe bis
1850 folgte im Wesentlichen Voluntarismus bei
19 Zur zeitgenössischen Debatte etwa
Horst Dreier (Hg.), Rechtswissenschaft als Beruf, Tübingen 2018;
Eric Hilgendorf, Helmuth
Schulze-Fielitz (Hg.), Selbstreflexion der Rechtswissenschaft,
Tübingen 2021.
Marietta Auer
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gleichzeitiger Zurückdrängung der verschiedenen
Spielarten des Idealismus. Letztendlich dominierte
die moderne Deutung des Rechts als pluralistisches
Produkt wechselnder gesetzgeberischer Zwecke,
durchbrochen nur von den ideologisch-autoritären
Entgleisungen des Rechtsbegriffs in den beiden
deutschen Diktaturen, in dem der wertpluralistische Grundkonsens der rechtlichen Moderne kurzzeitigen Rückfällen in pervertierte Volks-, Klassenund Gemeinwohlidealismen geopfert wurde (295).
Stimmt das so? Oder erfordert das Bild nicht doch
etwas feinere Nachzeichnungen? Ist es beispielsweise sinnvoll, die vor 1933 vertretenen idealistischen, soziologischen und reinen Rechtslehren
völlig dem voluntaristischen Grundverständnis
des Rechtsbegriffs der Epoche unterzuordnen?
Geht dadurch nicht epistemologisches Differenzierungsvermögen verloren, das zum Verständnis
der Antinomien des Rechtsbegriffs nach 1945 beitragen könnte, in dem genau dasselbe Spannungsverhältnis zwischen dem Idealismus der Wertungsjurisprudenz, der Hinwendung zur Rechtswirklichkeit und der erneuerten Positivismusdebatte
der 1960er Jahre wiederkehrt? 20 In welchem Verhältnis steht Schröders Epochencharakterisierung,
die im 20. Jahrhundert nur noch einen dominanten Voluntarismus neben einem immer wieder
störend am Bildrand erscheinenden Idealismus erkennen will, 21 zu den zugrundeliegenden rechtswissenschaftlichen Epistemologien, die gerade
kein dualistisches, sondern eher ein trialistisches
20 Näher Marietta Auer, Selbstreflexion der Privatrechtswissenschaft:
Formation, Herausforderungen,
Perspektiven, in: Hilgendorf /
Schulze-Fielitz (Fn. 19) 301–325,
315–317.
21 Zur Erzählung Voluntarismus versus
Idealismus in wiederkehrenden Zyklen seit der Antike klassisch Hans
Welzel, Naturrecht und materiale
Gerechtigkeit, Göttingen 1962.
238
Die Kunst des Weglassens
Spannungsverhältnis von idealistischen, empiristischen und analytischen Denkstilen nahelegen? 22
Schröders Kunst des Weglassens gerecht zu werden, heißt jedoch konsequenterweise, ihm neben
dem Weglassen allgemeinhistorischer, methodensoziologischer, methodenvergleichender und methodenpraktischer Verzierungen seiner rechtswissenschaftlichen Ideengeschichte nun nicht ausgerechnet den Verzicht auf wissenschaftstheoretische
Spekulationen vorzuhalten. Spekulationen mögen
den hoffentlich weiterhin zahlreichen Rezensionen dieses Meisterwerks vorbehalten bleiben. Hier
sei zum Abschluss noch folgende Spekulation angestellt: Völlig zu Recht wurde Schröders Werk
bereits in der Erstauflage unter die »juristischen
Bücher des Jahres« gewählt. 23 Nun kommt es
bekanntlich nur äußerst selten vor, dass diese Auszeichnung einem Autor in seinem Autorenleben
zweimal zuteil wird – und wenn, dann, wie sich zu
verstehen scheint, nur für zwei verschiedene Bücher.
Hier liegt nun der singuläre Fall eines Werks vor,
das diese Auszeichnung nicht nur einmal, sondern
für jede neue Auflage und Textstufe erneut verdient hätte. Kann dasselbe Werk desselben Autors
zweimal als »juristisches Buch des Jahres« ausgezeichnet werden? Nun, Kunst des Weglassens:
Schröders – übrigens auch formvollendetes 24 –
Meisterwerk braucht eigentlich gar keine Auszeichnung mehr. Es ist sich selbst genug.
22 Zu dieser Erzählung der rechtswissenschaftlichen Moderne
Marietta Auer, Politische Theologie
als Rechtswissenschaftstheorie, in:
RPhZ 7 (2021) 131–140, 133–136.
23 Stolleis (Fn. 9).
24 Einige vernachlässigbare Flüchtigkeitsfehler sollten in der sicherlich
bald fälligen 4. Aufl. noch berichtigt
werden: In Band 2 jeweils die Jahreszahlen auf S. 183 vor Fn. 326, S. 189
vor Fn. 346, S. 191 vor Fn. 350 sowie
doppelte §§-Zeichen auf S. 273 in
Zeile 3. Der in Band 1 in der 2. Aufl.
noch doppelte § 69 ist bereits korrigiert worden.