Commons:Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Österreich
Urheberrechtsregeln: Österreich Kürzel: COM:ÖSTERREICH | |
Schutzfrist | |
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Standard | 70 Jahre p. m. a. |
Anonym | Erstellung/Veröffentlichung + 70 Jahre |
Audiovisuell | 70 Jahre p. m. a. |
Andere | |
Panoramafreiheit | Ja |
Frist geht bis zum Jahresende | Ja |
Gemeinsame Lizenzvorlagen |
{{PD-AustrianGov}} {{PD-StVZVO}} |
Abkommen | |
Berner Übereinkunft | 1. Oktober 1920 |
Welturheberrechtsabkommen | 2. Juli 1957 |
Welthandelsorganisation-Mitglied | 1. Januar 1995 |
URAA-Wiederherstellungsdatum* | 1. Januar 1996 |
WIPO-Urheberrechtsvertrag | 14. März 2010 |
*Ein Werk ist in der Regel in den USA geschützt, wenn es sich um eine Art von Werk handelt, das in den USA urheberrechtsfähig ist, nach 31 December 1928 veröffentlicht wurde und im Ursprungsland am URAA-Datum geschützt ist. | |
Diese Seite gibt einen Überblickt über die urheberrechtlichen Bestimmungen in Österreich, welche im Zusammenhang mit dem Hochladen von Werken nach Wikimedia Commons stehen. Beachte, dass Werke aus Österreich entweder gemeinfrei sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen, wobei dieses sowohl in Österreich als auch in den Vereinigten Staaten gelten muss. Nur wenn dieses erfüllt ist, dürfen die Werke in Wikimedia Commons hochgeladen werden. Bei irgendwelchen Zweifeln über den urheberrechtlichen Status lese bitte die einschlägigen Rechtsnormen.
Geltende gesetzliche Bestimmungen
Österreich ist seit 1. Oktober 1920 Mitglied der Berne Convention , seit 14. März 2010 Mitglied des WIPO-Vertrags und seit 1. Jänner 1995 Mitglied der World Trade Organization.[1]
Ab 2018 hat die World Intellectual Property Organization (WIPO), eine Organisation der Vereinten Nationen, das Bundesgesetz über das Urheberrecht an literarischen und künstlerischen Werken und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtsgesetz 1936, in der geänderten Fassung des im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bundesgesetzes, aufgeführt I Nr. 63/2018 (BGBI.I Nr. 63/2018)) als wichtigstes vom österreichischen Gesetzgeber erlassenes Gesetz zum Schutz am geistigen Eigentum. Die WIPO hält den Text dieses Gesetzes in ihrer WIPO Lex Datenbank.[2]
Dauer
Nach dem Bundesgesetz über das Urheberrecht 1936 in der Fassung bis 2018
- Das Urheberrecht an einzelnen Werken der Literatur, Musik und bildenden Kunst endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.[1936-2018 Art.60]
- Wird das Werk von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffen, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Urhebers.[1936-2018 Art.60]
- Das Urheberrecht an anonymen oder pseudonymen Werken endet 70 Jahre nach Erstellung oder nach der Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung bereits 70 Jahren zurück liegt.[1936-2018 Art 61]
- Das Urheberrecht an Filmwerken besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden des Hauptregisseurs, des Drehbuchautors und des Komponisten von Musik speziell für dieses Werk.
Bei der Berechnung der Dauer wird das Kalenderjahr des Ereignisses, das zur Berechnung der Dauer verwendet wird, nicht mitgezählt.
Fotos
In Österreich gemäß den Bestimmungen des Artikel 74(6) des Bundesgesetz BGBI Nr. 111 von 1936 in der Fassung vom 2003-07-01:
- Eine einfache Fotografie („Lichtbild“), wie z.B. einfache Passbilder aus Fotokabinen, Satellitenfotos, Röntgenbilder, ist nicht mehr geschützt, wenn es entweder vor mehr als 50 Jahren veröffentlicht wurde oder vor mehr als 50 Jahren aufgenommen und innerhalb von 50 Jahren nach seiner Entstehung nicht veröffentlicht wurde.
- Fotografien, die künstlerische Interpretationen beinhalten, wie z. B. Studioaufnahmen und solche, die Beleuchtung und Posen beinhalten, gelten als „Lichtbildwerke“ oder „Werke der Literatur, Musik und Kunst“.[1936-2018 Art.60][3]Bei diesen gilt der Schutz für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (siehe diese Diskussion).
Um auf Commons akzeptiert zu werden, müssen die Werke sowohl in den Vereinigsten Staaten als auch in ihrem Ursprungsland gemeinfrei sein. Österreichische Werke sind derzeit in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, wenn ihr Urheberrecht in Österreich am U.S.-Datum der Wiederherstellung abgelaufen ist (1. Januar 1996) abgelaufen ist. Einige Werke könnten jedoch ein bestehendes U.S.-Urheberrecht haben, das sich aus den langjährigen Urheberrechts-Beziehungen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten ergibt.
- Für unveröffentlichte einfache Fotografien ist das Urheberrecht in Österreich erloschen, wenn sie vor mehr als 50 Jahren entstanden sind und innerhalb von 50 Jahren nach ihrer Entstehung nicht veröffentlicht wurden. In den Vereinigten Staaten ist das Urheberrecht erloschen, wenn es vor 1946 geschaffen und nie innerhalb von 50 Jahren nach der Schaffung veröffentlicht wurde.
- Für veröffentlichte einfache Fotografien ist das Urheberrecht in Österreich erloschen, wenn sie vor mehr als 50 Jahren veröffentlicht wurden. Das Urheberrecht ist in den Vereinigten Staaten erloschen, wenn es vor 1946 veröffentlicht wurde.
- Für alle anderen Fotografien und Kunstwerke ist das Urheberrecht in Österreich erloschen, wenn der Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben ist und das Werk veröffentlicht wurde. Das Urheberrecht ist in den Vereinigten Staaten erloschen, wenn es vor 1932 veröffentlicht wurde.
Nicht geschützt
Siehe auch: Commons:Ungeschützte Werke
Nach dem Bundesgesetz über das Urheberrecht 1936 in der bis 2018 geltenden Fassung,
- Gesetze, Verordnungen, behördliche Erlässe, Bescheide und Entscheidungen sowie amtliche Werke im Sinne des §2Z itesm 1 oder 3, die ausschließlich oder überwiegend für den amtlichen Gebrauch hergestellt werden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.[1936-2018 Artikel 7(1)]
Lizenzvorlagen
Siehe auch: Commons:Lizenzvorlagen
- {{PD-AustrianGov}} – für Bestandteile eines durch die Österreichische Bundesregierung oder einer Landesbehörde veröffentlichen Gesetzes, Verordnung oder offiziellen Dekrets, oder weil dieses Werk von vorwiegend offizieller Verwendung ist
- {{PD-StVZVO}} – für Verkehrszeichen, die Teil der österreichischen Straßenverkehrszeichenverordnung oder eines anderen Gesetzes, einer Verordnung oder einer amtlichen Veröffentlichung sind
Währung
Siehe auch: Commons:Währung
Nicht OK
- In Abhandlungen und Zeitschriftenartikeln zum österreichischen Urheberrecht wird (offenbar einhellig) die Auffassung vertreten, dass Banknoten und Münzen keine amtlichen Werke im Sinne von § 7 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes darstellen und daher nicht frei verwendbar sind.[4]
Panoramafreiheit
Siehe auch: Commons:Panoramafreiheit
Generally OK, use tag {{FoP-Austria}}
Article 54 of Austrian copyright law says it is allowed to reproduce, distribute, and publish architectural works of an actual building or other works of visual arts which were created to permanently remain at a public place.[1936-2018 Art.54(5)]
Architectural works may generally be reproduced, including all permanent buildings and other structures as a whole, building parts such as walls, pillars, windows (including church windows), doors, and stairs, a complete view of the interior design. This includes photographs taken in streets and public places, private grounds and the interior of buildings. However, single pieces of furniture or artworks may not be freely reproduced.
For other types of work, uploading a photograph to Wikimedia Commons is only covered by Austrian Freedom of Panorama if the picture meets the law's criteria regarding type of depicted work, place of photograph and permanence. The rules are:
- Type of work
- two-dimensional works of visual arts (paintings, frescos, sgraffiti…)
- three-dimensional works of visual arts (sculptures)
- works of literature (texts)
- acoustic works (music, speech, bells, signal sounds…)
- Place of photograph
- streets and public places
- private ground
- interiors of buildings, including churches, museums, and theatres (except for works, which themselves are components of the structure, including windows in churches and such)
- permanence
- works created to remain permanently at a public place, for example memorials
- works placed at a public place only temporarily
- stage designs of open air theaters
- advertisements including election posters
Even if criteria for Freedom of Panorama are not met, it might be possible to upload a picture of the work to Commons, for example if the work does not meet threshold of originality, or if the copyright has expired. In such a case, the matching public domain tag is used instead of {{FoP-Austria}}.
Briefmarken
Siehe auch: Commons:Briefmarken
The Austrian postal service (Österreichische Post) has limited copyright for all stamps and the displayed images. The stamps can be used for sale, manufacture and advertising. For all other imaging requests (such as printing works, books or encyclopedias) the respective postage stamp designer needs to be contacted, since it is not advertising. For each stamp a release must be obtained individually. The contact addresses of the designers are subject to data privacy. See de:Wikipedia:Briefmarken#.C3.96sterreichische_Post. Therefore the general copyright term applies (pma + 70).
Schöpfungshöhe
Siehe auch: Commons:Schöpfungshöhe
Austria has a low threshold of originality despite being a civil law country. See the archived discussion on the German Wikipedia.
Diese Logos sind Nicht OK:
De minimis
Die Nutzung von unwesentlichem Beiwerk ist nach § 42e des Urheberrechtsgesetzes zulässig.[1936-2018 Art.42e]
Siehe auch
- Austria
- Category:Austrian FOP cases
- Category:License tags of Austria
- Category:Stamps of Austria
- Category:Stamps of the Austrian Empire
Zitate
- ↑ Austria Copyright and Related Rights (Neighboring Rights). WIPO: World Intellectual Property Organization (2018). Retrieved on 2018-11-11.
- ↑ Federal Law on Copyright in Literary and Artistic Works and Related Rights (Copyright Law 1936, as amended up to Federal Law published in the Federal Law Gazette I No. 63/2018 (BGBI.I No. 63/2018)). Austria (2018). Retrieved on 2018-11-11.
- ↑ Eurobike: OGH, Beschluss vom 12.9.2001, 4 Ob 179/01d.
- ↑ See MM Walter, "Anmerkung zu OGH 22.11.1994, 4 Ob 1105/94 – 'Bundeshymne'" (1995) 13 Medien und Recht international 186 ("Es kann mE aber nicht fraglich sein, daß ein Werk durch eine solche Veröffentlichung oder Aufnahme in ein amtliches Werk nicht seinen urheberrechtlichen Schutz verliert […] Dies gilt insbesondere für Briefmarken, Münzen oder Banknoten; sie werden durch die Veröffentlichung in Amtsblättern (Bundesgesetzblatt, Verordnungsblatt etc), in denen ihre Herausgabe (mit Verordnung) angeordnet wird, nicht zu amtlichen Werken."); MM Walter, Österreichisches Urheberrecht (Medien und Recht 2008) 311 ("Was schließlich die (grafische) Gestaltung von Münzen und Banknoten anlangt, können diese urheberrechtlich geschützt sein. Auch sie sind schon deshalb keine amtlichen Werke, weil sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind. Davon abgesehen handelt es sich auch nicht um Sprachwerke und in der Regel auch nicht um Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art im Sinn des § 2 Z 3 UrhG."); M Ciresa, "§ 7" in M Ciresa (ed), Österreichisches Urheberrecht (Orac R 19 2017) para 8 ("Lehr- und Prüfungsmaterialien von Universitäten und Hochschulen sind ebenfalls keine amtlichen Werke […] Dies gilt auch für die grafische Gestaltung von Münzen und Banknoten"); M Röttinger, "Das Urheberrecht an den Euro-Münzen und Euro-Banknoten" (2000) 11 ecolex 654, 655 ("Aufgrund der klaren und engen Formulierung von § 7 öUrhG stellt sich gar nicht ernsthaft die Frage, ob es sich bei Münzen bzw Münzbildern um freie Werke ('amtliche Werke') handelt.").
- ↑ Bauer logo.
- ↑ Oberster Gerichtshof statement.
- ↑ Zimmermann Fitness logo.
- ↑ Oberster Gerichtshof statement.