Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
Barbara Denicolo
Kerngebiet: Wirtschafts- und Sozialgeschichte
eingereicht bei: ao.Univ.-Prof. Dr. Helmut Alexander
eingereicht im Semester: WS 2009/10
Rubrik: SE-Arbeit
Benotung dieser Arbeit durch LV-LeiterIn: sehr gut
Abstract
The Apprentice-system in the Guild of Craftsmen
The following seminar-paper is about the apprentice system in the guild of
craftsmen. After discussing the research-resources it describes the progress
from admission, including the terms of admission, the probation period, the
formal enrollment, the apprenticeship contract, the proper apprenticeship and its
conditions, and finally the suspension of the guild coercion.
Einleitung
Der Ausspruch Johann Wolfgang von Goethes „Geselle ist, der etwas kann, Meister ist,
der etwas ersann, Lehrling ist jedermann“ birgt neben einer treffend formulierten
Lebensweisheit auch noch einen Hinweis auf die klassische Dreiteilung der zünftigen
Handwerker in Lehrling, Geselle und Meister. Die erste und niedrigste Stufe der
zunftinternen Karriereleiter, die des Lehrlings und seiner Ausbildung, wird in dieser
Arbeit behandelt. Mit dem Ziel, einen Überblick über das Lehrlingswesen vor der Aufhebung des Zunftzwanges zu geben, stellt sie den Ablauf einer Lehre nach und be-
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schreibt den Werdegang eines Lehrjungen, -knaben bzw. –knechts,1 wie der Lehrling
u. a. genannt wurde, von seiner Aufnahme in die Zunft, genannt Aufdingung, über die
Lehrzeit mit den jeweils für Lehrling und Lehrmeister genau definierten Rechten und
Pflichten, bis hin zum Abschluss der Lehre, der sogenannten Freisprechung.
Diese Arbeit stützt sich nicht auf Primär-, sondern Sekundärliteratur verschiedenster
AutorInnen, welche in ihren Werken das Lehrlingswesen einer bestimmten Epoche
bzw. einer bestimmten Region oder auch nur einer bestimmten Zunft anhand von Handwerksordnungen und dergleichen untersucht haben. Dennoch werden die Primärquellen, aus denen Erkenntnisse über das Lehrlingswesen gewonnen werden können,
im Folgenden kurz vorgestellt.
Literatur über das Zunftwesen allgemein oder auch nur über das gesamte Lehrlingswesen ist nicht vorhanden und erscheint auch aufgrund der Vielfalt an
unterschiedlichen Regelungen unmöglich. Kleinräumigere Untersuchungen sind daher
sinnvoller. So liegen dieser Arbeit verschiedene Abhandlungen über das Lehrlingswesen zu Grunde. Sie beziehen sich vor allem auf den österreichischen Raum, wie etwa
Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten, Innsbruck oder Linz, aber
auch auf verschiedene deutsche und Schweizer Gebiete, wie Augsburg, Eferding,
Freiburg i. Ue., das mittlere Rheingebiet oder Hessen. Diese Arbeit versucht nun, die
unterschiedlichen Regelungen der Zunftordnungen, die das Lehrlingswesen betreffen,
zusammenzubringen und gegenüber zu stellen, gleichzeitig aber auch die historische
Entwicklung mit zu berücksichtigen. Dadurch soll eine möglichst allgemeine Darstellung geschaffen werden. Spezifische Ausprägungen oder Besonderheiten, die nur
lokal oder in einer bestimmten Zunft vorhanden sind, werden vernachlässigt.
Generell gilt es dabei, den Unterschied zwischen Gesetz und Wirklichkeit zu beachten.
Die Zunftordnungen schreiben den Regelfall, einen Wunschzustand vor, der für alle
Individuen gelten sollte. Ob diese Regelungen dann wirklich so ausgeführt worden sind,
kann selten verifiziert werden. Zudem gibt es immer wieder dokumentierte Einzelfälle,
die Ausnahmen von der Regel bestätigen.
1. Quellen zur Geschichte des Lehrlingswesens
Aus der sogenannten „Früh- und Blütezeit“ des zünftigen Handwerks im Mittelalter ist
nur wenig überliefert, und die Rolle der Lehrlinge liegt weitgehend im Dunkeln. Daher
sind der Geschichtswissenschaft auch kaum exakte Aussagen, sondern vielfach nur
Rückschlüsse und indirekte Vermutungen möglich. Denn Sachverhalte, die Gesetz und
Brauch waren, und über die allgemeiner Konsens herrschte, waren kein Anlass für
öffentliche Diskussionen und bedurften auch keiner schriftlichen Regelung. Erst seit der
1
H. Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien. Von den Anfängen bis zur Erteilung der Gewerbefreiheit
im Jahre 1859, Wien 1949, S. 153–157.
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Mitte des 15. Jahrhunderts, erschienen Zunftvorschriften in diesen Bereichen
notwendig, einerseits wegen der zunehmenden Schriftlichkeit und dem wachsenden
Kodifizierungsbedürfnis der Gesellschaft, andererseits weil durch wirtschaftliche
Entwicklungen das Verhältnis zwischen Meister, Gesellen und Lehrling zunehmend
schwieriger wurde.2
Zur Erforschung der Lehrlingsgeschichte können verschiedene Quellen verwendet werden, von denen zwei hier kurz erwähnt werden: Die wohl wichtigste Quellengattung
sind die Zunftakten, welche Georg Emig, der einen genauen Überblick über die
Quellenlandschaft gibt, als „Urkunden und andere Schriftstücke, die sich im Besitz
einer Zunft befanden und gewöhnlich in der Zunftlade aufbewahrt wurden“3 definiert.
Diese Zunftakten bestehen vor allem aus den sogenannten Zunftbriefen oder
Zunftartikeln, den Statuten einer Zunft. Sie enthalten genaue Informationen über die
Aufnahmebedingungen, die Probezeit, die Kosten der Aufdingung, die Dauer der
Lehre, die Höhe des Lehrgeldes oder die Kosten der Freisprechung. Allerdings werden
keine Aussagen über das Zeremoniell der Aufdingung und der Freisprechung, über die
Unterweisung des Lehrlings, seine Arbeitszeit und seinen Lohn, sowie Verhaltensvorschriften gemacht. Dennoch gab es mit Sicherheit auch dazu verbindliche
Regelungen. Da diese Punkte aber meist selbstverständlichen, althergebrachten Traditionen unterlagen, brauchten sie keine schriftliche Fixierung. Das Problem der
Zunftbriefe ist ihr Soll-Charakter. Die Zünfte konnten diese Bestimmungen teilweise
oder gar nicht beachten. Die Realität spiegeln sie nicht wider.4
Einen Teilbereich der Zunftakten bilden die Zunftbücher. Während kleinere Zünfte
meistens nur ein Buch führten, hatten größere ein eigenes Meister-, Lehrlings-,
Protokoll-, Rechnungs-, oder auch Gesellenbuch. Da in den Zunftbüchern verschiedene
Geschehnisse und Tatbestände nachträglich aufgezeichnet wurden, stellen sie keine
Soll-Texte dar. Sie zeigen daher, ob und wie weit die Zunftordnungen beachtet wurden
und liefern Angaben über Tatbestände, für die in Zunftbriefen keine Regelungen
vorgesehen sind.5
Zweitens soll noch die Gruppe der Briefe genannt werden, einerseits die, welche die
Zunft erhielt und andererseits Kopien jener Briefe, die sie verschickte. Solche Briefe
sind zumeist Korrespondenzen der Meister mit den Behörden in Form von Bittschriften
2
Albrecht Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen im städtischen Handwerk in Westdeutschland bis 1800, Köln 1938, S. 2–5; Odilo Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten vom
Mittelalter bis 1850. I. Von der Aufdingung bis zur Erlangung der Meisterwürde (Forschungen zur
geschichtlichen Landeskunde der Steiermark 20), Graz 1962, S. 13.
3
Zit. nach Georg Emig, Die Berufserziehung bei den Handwerkerzünften in der Landgrafschaft HessenDarmstadt und im Großherzogtum Hessen vom Beginn des 18. Jahrhunderts bis zur Einführung der
Gewerbefreiheit 1866, Frankfurt am Main 1969, S. 39.
4
Emig, Berufserziehung, S. 38–42.
5
Ebd.
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oder Erteilung von Auskünften. Schreiben an die Zünfte enthalten hingegen hauptsächlich Zurechtweisungen über Zustände und Praktiken, die nicht mit der öffentlichen
Ordnung vereinbar sind. Sie lassen Missstände erkennen, die sonst nirgends Erwähnung
finden.6
2. Entstehung des Lehrlingswesens
Der Entstehungszeitpunkt eines geordneten Lehrlingswesens lässt sich nicht genau
definieren. Die Forschung setzt das erste Auftreten einer geregelten Lehre in der Mitte
des 15. Jahrhunderts fest, denn davor finden sich in den Zunftordnungen diesbezüglich
kaum Erwähnungen. Einzelne Urkundenbeispiele stammen zwar bereits aus dem 12.
und 13. Jahrhundert, aber erst die Ordnungen aus der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts
enthalten tiefergehende Regelungen zum Ausbildungshergang.7
Zu Beginn des städtischen Handwerks existierte die klassische Dreiteilung der
Handwerkerlaufbahn noch nicht. Wer ein Handwerk offensichtlich beherrschte, war zu
dessen Ausübung auch zugelassen. Mit der Zeit entstanden in den einzelnen Gewerben
aber Traditionen, in die der Lehrling erst eingeführt werden musste. Zudem sollte die
Qualität der Ware keinen Schwankungen mehr unterliegen, denn die Kunden wurden
anspruchsvoller. Drittens wollte sich die Zunft zunehmend gegenüber niedrigeren
Schichten abschotten.8
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme
Im Mittelalter endete die große Expansionsphase des Handwerks. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse verschlechterten sich, und die Zugangsvoraussetzungen wurden daraufhin
verschärft. Die Erlangung einer Arbeitserlaubnis wurde nun zunehmend von den
zünftigen Interessensverbänden geregelt und beschränkt. Auch die Aufnahme eines
Lehrlings unterlag immer genaueren Bedingungen. Nun reichten nicht mehr nur
6
Ebd.
Kurt Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein. Ihre soziale Lage und ihre Organisation
vom 14. bis ins 17. Jahrhundert (Studien zur Frankfurter Geschichte 18), Frankfurt am Main 1985, S. 51 f.;
Harald Uhl, Handwerk und Zünfte in Eferding. Materialien zum grundherrschaftlichen Zunfttypus (Fontes
rerum Austriacum. Österreichische Geschichtsquellen. Dritte Abteilung, Fontes Iuris Band 3), Wien 1973,
S. 83 ff.
8
Gerhard Danninger, Das Linzer Handwerk und Gewerbe vom Verfall der Zunfthoheit über die Gewerbefreiheit bis zum Innungszwang (Linzer Schriften zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 4), Linz 1981, S. 23
ff., 78; Odilo Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert (Kleine Schriften für Geschichte und Volkskunde der innerösterreichischen Alpenländer 1), Graz
1958, S. 8 f.; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 50.
7
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Eignung und Neigung, sondern auch der soziale und finanzielle Status des Anwärters,
sowie politische, wirtschaftliche und religiöse Faktoren wurden wichtig.9
Hauptsächliches Ziel dieser über die Jahrhunderte zunehmend strenger werdenden
Kontrolle der Lehrlingsaufnahme war wohl nicht die Sorge vor einer drohenden
Überfüllung des Handwerks, wie die Zünfte selbst oft angaben, sondern die Erhaltung
der Ehrbarkeit, denn die Angst vor dem Verruf, der im Mittelalter den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Tod bedeutete, war groß. Die Zunft sah sich als
Trägerin alter Traditionen und als Bewahrerin der sittlichen Ordnung. Die Nachwuchsauslese und Abgrenzung gegenüber niedrigeren sozialen Schichten sollten das Ansehen
der Zunft wahren und die beruflichen Leistungen auf einem hohen Niveau halten.10
Laut Kurt Wesoly trug auch „das Erreichen der Grenze des Nahrungsspielraumes“ zur
Abschottung bei.11
3.1 Anforderungen ideeller Art
Seit Beginn der schriftlichen Handwerksordnungen wurde so gut wie immer eine
eheliche, ehrliche und freie Geburt verlangt, die der Zunftmeister im Vorfeld der
Aufdingung genauestens zu überprüfen hatte. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen
drohten den Lehrmeistern hohe Geldstrafen. Erste Spuren solcher Anforderungen lassen
sich im Mittelrheinischen Raum bis in das 13 Jahrhundert zurückverfolgen, im
österreichischen Raum treten sie ab der Mitte des 15. Jahrhunderts auf.12
3.1.1 Die ehrliche Geburt
Die erste und zu Beginn einzige Bedingung war die der ehrlichen Geburt. Somit wurde
Angehörigen verschiedener Berufe, die als unehrlich galten, sowie deren Nachkommen
eine Aufnahme in die Zunft verwehrt: Unehrlich waren Berufe, die im weitesten Sinne
mit toten Materialien bzw. Lebewesen oder mit Körperflüssigkeiten und
Ausscheidungen wie Leder, Häuten oder Wolle in Kontakt kamen, so z. B. Abdecker,
Schinder, Scharfrichter, Gerichtsdiener, Fronvogt und Stadtbüttel, Bader und Prostituierte. Aber auch vermeintlich anerkannte Berufe wie Schäfer, Leinweber, Müller,
Zimmermann, Gerber, Zöllner, Pfeifer und Trompeter waren in bestimmten Gebieten
und zu früheren Zeiten unehrlich. Erst der Erlass des Reichstages von Augsburg 1548
machte diese Berufsgruppen ehrlich. Ebenfalls unehrlich waren Angehörige bestimmter
„Fremdvölker“ wie Juden, „Zigeuner“, Türken, sowie die Fahrenden, deren Herkunft
9
Gustav Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, St. Pölten/Wien, 1989, S. 44; Konrad Gatz, Das
alte deutsche Handwerk, Essen 1934, S. 69 f.; Heinz Moser, Die Steinmetz- und Maurerzunft in Innsbruck
von der Mitte des 15. bis zu Mitte des 18. Jahrhunderts, Diss. Innsbruck 1973, S. 134.
10
Ebd.
11
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 56–62.
12
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 56–62; Emig, Berufserziehung, S. 144–
148.
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meist unbekannt war. Zu Beginn galten aber auch Unfreie und Leibeigene von Geburt
an als unehrlich und waren daher von einer Lehre ausgeschlossen. In manchen
Ordnungen findet sich auch ausdrücklich die Bedingung einer freien Geburt.13
Die Ehrlichkeit konnte man auch verlieren, z. B. durch den Umgang mit unehrlichen
Personen und Störern, durch das Töten von Tieren oder den Kontakt mit toten
Materialien. Auch Zunftmitgliedern drohte der Verlust der Ehrlichkeit, wenn sie ein
Verbrechen oder einen Verstoß gegen die Zunftordnung begangen hatten, oder ein
Mitglied ihrer Familie öffentlich eines Verbrechens beschuldigt worden war.14
Diese Bedingungen wurden zunehmend verschärft, bisweilen wurde die Ehrlichkeit bis
zu vier Generationen zurückverfolgt, sodass im 18. Jahrhundert verschiedene
obrigkeitliche Verordnungen gegen die allzu strengen Ehrlichkeitsanforderungen
einschritten.15
3.1.2 Die eheliche Geburt
Ebenso erforderlich war ab dem 14. Jahrhundert die eheliche Geburt. Der Bewerber
musste also von frommen, verheirateten Eltern in ordentlicher Ehe gezeugt worden und
in intakten Familienverhältnissen aufgewachsen sein. Auch zu früh geborene Kinder
wurden trotz gegenteiliger Ansicht der Kirche bis weit in die Neuzeit hinein nicht
zugelassen.16
Die eheliche wurde zusammen mit der ehrlichen Geburt in der Regel durch einen
Geburtsbrief nachgewiesen, welcher vom Richter, der Stadtverwaltung oder der
Grundherrschaft ausgestellt sein konnte. Konnte dieses Dokument nicht aufgebracht
werden, waren mehrere angesehene Handwerker als Zeugen nötig.
Anfangs sollte diese Klausel vor allem die Ehrbarkeit der Zunft gewährleisten, doch
schon bald wurde auch sie als Mittel der Zugangsbeschränkung missbraucht. Bereits
Kaiser Friedrich III. versuchte 1484 bei den Zimmerleuten von Graz diese Bedingung
abzuschaffen, doch er scheiterte ebenso wie Erzherzog Ferdinand I. im Jahre 1527.17
Zwei kaiserliche Privilegien schufen 1671 die Möglichkeit, unehelich Geborene mittels
eines Legitimationsbriefes durch den berechtigten Pfalzgrafen zu vollen Rechten zu
bringen. Auch mit einer päpstlichen, bischöflichen, kaiserlichen oder landesfürstlichen
13
Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 153–157; Otruba, Gewerbe und Zünfte in
Niederösterreich, S. 44; Gatz, Das alte deutsche Handwerk, S. 69 f.
14
Josef Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister. Im alten Schneiderhandwerk Oberösterreichs (Vom
Mittelalter bis zur Gewerbeordnung 1859) (Linzer Schriften zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 10),
Linz 1984, S. 16–20; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 12.
15
Josef Schwarzlmüller, Die Berufslaufbahn Lehrling – Geselle – Meister in den Handwerkszünften
Oberösterreichs (Dissertationen der Johannes Kepler-Universität Linz 15), Wien 1979, S. 9–13.
16
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 56–62.
17
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 11.
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Dispens konnte man theoretisch diese Bedingung umgehen. Doch solche Ausnahmen
und Sonderbehandlungen wurden nicht gerne gesehen und oft in der Praxis nicht
anerkannt.18 1732 wurden durch die Generalhandwerksordnung von 1732 (im
Folgenden GHWO genannt) mit einigen Ausnahmen unehrliche und uneheliche Kinder
theoretisch gleichgestellt. Die volle Gleichstellung aller erfolgte definitiv aber erst 1785
mit dem Patent Kaiser Josephs II., laut dem ein Geburtsbrief nicht mehr für eine
Aufdingung erforderlich war.19
3.1.3 Das Alter der Lehrlinge
Zum Alter bei der Aufdingung finden sich in der Literatur unterschiedliche Angaben.
Daher ist eine allgemeine Aussage unmöglich. Genaue Altersvorgaben scheinen in den
Ordnungen äußerst selten auf, die Entscheidung war wohl dem Meister überlassen.
Auch Aufdingbücher, Christenlehr- und andere Schulzeugnisse liefern nur wenige
Informationen.20
Das Mindestalter lag zwischen zwölf und vierzehn Jahren. Bei größerem Kraftaufwand
(wie bei Maurern, Zimmerleuten, Goldschlägern oder Brauern) oder bei besonderen
Erfordernissen an Bildung und geistiger Reife waren die Lehrlinge wohl nicht jünger
als vierzehn oder sechzehn. Bei manchen Zünften, wie den Buchdrucken konnten sogar
Erwachsene zugelassen werden, weil Kenntnisse in Lesen, Schreiben, Rechnen und
Fremdsprachen hilfreich und sehr geschätzt waren. Der Grund für ein Mindestalter bei
der Aufdingung war nicht der Jugendschutz, sondern ein wirtschaftlicher, da ein zu
schwacher Lehrling eher hinderlich denn hilfreich war. Eine Ausnahme bildeten die
Meistersöhne, bei denen kein Mindestalter galt. Den Meistern war es erlaubt, ihre
Söhne bereits in der Wiege, also jederzeit aufzudingen und freizusagen.21
3.1.4 Nationale Nachweise, sowie Geschlecht der Lehrlinge
Der Großteil der Lehrlinge waren Meistersöhne oder stammten aus dem Ort und der
näheren Umgebung. Dennoch war vor allem in den südlichen Reichsteilen sowie in den
östlichen Kolonisationsstädten, wo mehr Kontakt mit Fremden stattzufinden schien, die
Zugehörigkeit zur „Teutschen Nation“ oder der deutschen Sprache notwendig.
18
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 13–17; Moser, Steinmetz- und Maurerzunft in
Innsbruck, S. 134; Gustav Otruba/J. A. Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich. Organisation und
Verbreitung, Recht und Brauchtum in sieben Jahrhunderten, Wien 1964, S. 49.
19
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 22 ff.
20
Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 153–157.
21
Uhl, Handwerk und Zünfte in Eferding, S. 85 ff.; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 16 ff.; Reinhold
Reith, Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk. Zur Sozialgeschichte Augsburger Handwerksgesellen im 18. Jahrhundert (1700–1806) (Göttinger Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 14),
Göttingen 1988, S. 101 f.; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 10. Emig,
Berufserziehung, S. 149 f.
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„Wellschen“ oder Slawen blieb eine Lehre versagt. Bewiesen wurde dies ebenfalls
durch den Geburtsschein.22
In den Anfängen des zünftigen Handwerks konnten wahrscheinlich auch Mädchen eine
Lehre beginnen. Doch im 14. Jahrhundert tauchte in den Ordnungen, vermutlich wegen
eines Überangebotes an Lehrlingen, die Beschränkung auf männliche Anwärter auf.
Dennoch blieb die Mitarbeit von Frauen hoch.23
3.1.5 Die Schulbildung der Lehrlinge
Anhand der Aufzeichnungen in den Zunftbüchern ist anzunehmen, dass die meisten
Lehrlinge keine Schulbildung bzw. nur mangelhafte Schreibkenntnisse hatten. Gesicherte Auskünfte gibt es dazu aber nicht.24 Derartige Kenntnisse waren auch nicht
verpflichtend, wurden jedoch sicher bevorzugt. Nur die Apotheker und Bader forderten
bereits im 16. Jahrhundert Lateinkenntnisse und eine fundierte Allgemeinbildung.25
Ab 1759 war der Besuch der Katechese vorgeschrieben, welcher nach einer Prüfung
beim Ortskatecheten durch ein sogenanntes Christenlehrzeugnis bestätigt wurde. 1776
wurde unter Kaiserin Maria Theresia durch die Allgemeine Schulordnung die Pflichtschule eingeführt. Es galt nun ein allgemeiner Schulzwang in Form von Wiederholungsunterricht, bestehend aus Christenlehre, Schreiben, Lesen und Rechnen. Kaiser
Joseph II. richtete dazu Anfang des 19. Jahrhunderts die Sonn- und Feiertagsschulen
nach dem Kirchgang ein. Von nun an war ein Pflichtschulzeugnis für einen Abschluss
notwendig. 1816 wurde die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der
Lehre ausgedehnt. 1872 kamen schließlich die Gewerbeschulen, welche im Laufe des
19. Jahrhunderts entstanden waren, unter staatliche Leitung. Der erfolgreiche Besuch
einer solchen Schule war von nun an Vorrausetzung für die neu eingeführte Gesellenprüfung.26
3.1.6 Religiöse Nachweise
In Zeiten der Reformation bzw. Gegenreformation war auch die Religionszugehörigkeit
entscheidend. Besonders in katholischen Gebieten finden sich in vielen Ordnungen
Hinweise dazu. Der rechte Glaube wurde meist durch das Vorweisen eines Beichtzettels oder durch Augenzeugen, die eine aktive Glaubenspraxis bestätigen konnten,
bewiesen. Wurde diese Bestimmung nicht eingehalten, drohten dem Meister hohe
Geldstrafen, der betreffende Lehrling wurde als Störer verrufen. Doch auch während
22
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 15 f.; Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 13–17.
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 16–20; Gatz, Das alte deutsche Handwerk, S. 69 f.
24
Emig, Berufserziehung, S. 150 ff.
25
Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 44 f.
26
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 19 f.; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 49;
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–27, 33.
23
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der Lehre war religiöse Erziehung sehr wichtig. Ab dem 19. Jahrhundert bis zur
Gewerbeordnung von 1859 mussten in manchen Zünften die Lehrlinge auch während
ihrer Ausbildung einen Christenlehrgang besuchen, dessen Abschlusszeugnis dann für
die Freisprechung verlangt wurde. Zudem hatten sie selbstverständlich die Pflicht, an
Prozessionen, Sonntagsmessen und Begräbnissen teilzunehmen.27
3.1.7 Anforderungen an den Meister
Auch seitens des künftigen Lehrmeisters mussten einige Bedingungen erfüllt werden.
Die eigenen Söhne der Meister waren hiervon wiederum nicht betroffen. Eine Lehre
war nur bei einem untadeligen, ehrlichen und zünftigen Meister mit einem stets
vorbildhaften, redlichen Verhalten gültig, der zudem keine ausständigen Zahlungen bei
der Zunftkasse zu tilgen hatte. Weiters musste er einen ehelichen, gut funktionierenden
Haushalt besitzen, um eine angemessene Versorgung des Lehrlings gewährleisten zu
können. Traf etwas davon auch ohne Wissen des Lehrlings nicht zu, konnte er die
Ehrlichkeit verlieren und seine Ausbildung auch nachträglich für ungültig erklärt
werden.28
Weiters konnte durch Auferlegung von Wartezeiten und Stillstandregelungen an die
Meister der Arbeitsmarkt gezielt von den Zünften gesteuert werden, da das Arbeitskräfteangebot und der Umfang des Handwerks vom Ausmaß der Lehrlingsrekrutierung
abhingen. In den meisten Zünften war aus diesem Grund bereits ab dem 14. Jahrhundert
nur ein Lehrling pro Meister erlaubt, in seltenen Fällen zwei. Ausnahmen bildeten
diesbezüglich nur die Maurer, Steinmetzen und Zimmerleute, bei denen die Zahl der
Lehrlinge von der Auftragslage abhing. Ursprünglich sollte diese Regelung eine
möglichst individuelle und sorgfältige Erziehung eines jeden Jungen garantieren, doch
bis zum Ende des 18. Jahrhunderts verkam sie zunehmend zu einer Zugangsbeschränkung. Erst Kaiser Joseph II. hob diese Beschränkung auf und erlaubte eine
unbeschränkte Zahl von Lehrlingen pro Meister.29
Manche Zünfte schrieben nach der Freisagung eines Lehrlings dem Meister auch eine
Wartezeit von bis zu zwei, bei geringem Lehrlingsbedarf bis zu acht Jahren vor, bevor
er einen neuen Lehrling aufnehmen durfte. Andere Ordnungen waren diesbezüglich
jedoch weniger streng und erlaubten, bereits bis zu einem Jahr bevor der Lehrling
freigesprochen wurde, einen weiteren aufzudingen. Im Verlauf des 18. Jahrhunderts
wurden diese Wartezeiten allgemein verlängert, manchmal sogar bis hin zu einer
27
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 16–20; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und
Kärnten, S. 12.
28
Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 47.
29
Emig, Berufserziehung, S. 172–175; Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 167 f.
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Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
völligen Aufnahmesperre. In vielen Ordnungen mussten junge Meister eine Wartezeit
von bis zu drei Jahren einhalten, bevor sie ihren ersten Lehrling aufdingen durften.30
Derartige Einschränkungen dienten vor allem der Gerechtigkeit. Ein reicher Meister
sollte sich nicht mehr arbeitende Lehrlinge leisten können als ein ärmerer. Genau aus
diesem Grund aber setzten sich viele über diese Regelungen hinweg, denn Lehrlinge
garantierten aufgrund ihrer billigen Arbeitskraft Einkommen und Prestige.31
3.2 Anforderungen materieller Art
3.2.1 Die Bürgen des Lehrlings und das Bürgschaftsgeld
Zur Aufdingung brauchte es zwei Bürgen oder auch Gerhaben, die für den Lehrling
einstanden und das Bürgschaftsgeld von ca. 32 Gulden stellten. Sie mussten ehrbare
Männer sein, wenn möglich Handwerksmeister aus der eigenen oder einer anderen
ansässigen Zunft und natürlich ausreichend bemittelt. Der hohe Geldbetrag sollte den
Lehrling an den Meister binden. Weiters diente er auch als Kaution bei Veruntreuung
durch den Lehrling oder möglichen Schäden in Haus oder Werkstatt. Brach der
Lehrling die Ausbildung ab, erhielt der Meister das Geld als Entschädigung für die
vergebene Mühe und die entgangene Leistung. Die Aufgabe der Bürgen bestand aber
auch darin, für das richtige Verhalten des Lehrlings zu sorgen, gegen Völlerei,
Üppigkeit, Faulheit, Liederlichkeit, Übermut und Unzucht vorzugehen und ihn, wenn
nötig zu strafen und zu maßregeln. Wenn der Junge entlief, mussten die Bürgen den
Entlaufenen suchen und zurückbringen. Herrschte Streit, hatten sie die Sache zu prüfen
und die Schuldfrage zu klären. Andererseits vertraten sie aber auch die Rechte des
Lehrlings und hatten ihn vor einem allzu strengen Meister sowie vor zu starker
Züchtigung und anderen Missständen zu bewahren, indem sie der Zunft Meldung
erstatteten.
Durch die GHWO traten 1732 einige Erleichterungen in Kraft. So mussten die Bürgen
den Betrag nicht mehr vorstrecken, sondern nur mehr garantieren. Auch bestand bei
Armut nun die Möglichkeit, die Summe zu verringern oder ganz zu erlassen.32
30
Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen, S. 25; Haberleitner, Lehrlingswesen in
Steiermark und Kärnten, S. 14 f.; Emig, Berufserziehung, S. 98–143; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn,
S. 41–47.
31
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 16–20; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich,
S. 48; Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 19 f.; Reith, Arbeits- und Lebensweise im
städtischen Handwerk, S. 102 ff., 173 f.
32
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 27 ff.; Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich, S. 48;
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 13 f.
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3.2.2 Das Lehrgeld
Die Zahlung von Lehrgeld, jener Gebühr, die der Lehrling dem Meister für die Unterweisung im Handwerk entrichten musste, ist ab dem 16. Jahrhundert in den Ordnungen
belegt. Sie dürfte aber in manchen Fällen schon vorher existiert haben.33
Ursprünglich war es vermutlich als Ausgleich für Verköstigung, Unterkunft und guten
Unterricht durch den Meister gedacht. Mit der Zeit entwickelte es sich aber immer mehr
zu einer Zugangsbeschränkung, einer ökonomischen und sozialen Barriere, die ärmere
Schichten ausschloss oder benachteiligte. Denn je mehr Lehrgeld ein Junge zahlen
konnte, desto eher kam er zu einem hochqualifizierten Meister. Herrschte in einem
Gewerbe allerdings Lehrlingsmangel, war das Lehrgeld meist bedeutend geringer oder
wurde sogar abgeschafft.34
Die genaue Höhe des Lehrgeldes scheint in den Ordnungen nur selten auf, manche
geben Richtwerte vor, andere nennen überhaupt keine Beträge. Denn üblicherweise
einigten sich Meister und Eltern darüber in einem privaten, meist mündlichen
Lehrvertrag. Daher gibt es viele Unterschiede und Verallgemeinerungen sind nur
schwer möglich. In manchen Ordnungen hing die Höhe des Lehrgeldes von der
Geschicklichkeit und der Körperkraft des Lehrlings, sowie von seinem Beitrag zum
Verdienst der Werkstatt ab. Wenn ein höheres Lehrgeld bezahlt wurde, konnte sich die
Lehrzeit verkürzen. Konnte hingegen keines bezahlt werden, musste der Lehrling bis zu
einem Jahr länger lernen. Nicht nur die Familie hatte dadurch Vorteile, auch der
Meister. Er hatte danach für mindestens ein Jahr eine kostenlose, voll ausgebildete
Arbeitskraft zur Verfügung. Dennoch waren Lehren ohne Lehrgeld sehr selten, und
betrafen wohl nur die engere Bekanntschaft oder Verwandtschaft.35
Auch der Meisterin stand laut manchen Ordnungen ein „ehrbares Trinkgeld“ zu, ein
symbolischer Betrag für ihre Mühen und ihre Fürsorge. Zudem musste der Lehrling
meist sein eigenes Bettzeug und Nachtgewand mitbringen, welches dann im Besitz des
Hauses verblieb.36
Der Zeitpunkt und die Zahlungsweise des Lehrgeldes wurden ebenfalls meist im Lehrvertrag geregelt, daher finden sich in den Ordnungen kaum Hinweise darauf. Meistens
aber wurde die erste Hälfte bei der Aufdingung bezahlt, die andere nach Ablauf der
33
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S 64–71.
Emig, Berufserziehung, S. 179 ff.
35
Haberleitner, Handwerk Steiermark und Kärnten, S. 21–27; Reith, Arbeits- und Lebensweise im
städtischen Handwerk, S. 104 f.
36
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 29–32; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein,
S. 76 ff.; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 12 f.
34
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Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
halben Lehrzeit, oder bei der Freisprechung. Auch Ratenzahlungen von einer bis drei
Raten waren möglich.37
3.3 Die Probezeit
Die Probezeit diente dazu, die Neigung und Eignung des Bewerbers festzustellen.
Innerhalb dieser Zeit konnten beide Seiten ohne Angabe von Gründen das Verhältnis
kündigen. Erste Erwähnungen in den Zunftordnungen stammen aus der Mitte des 16.
Jahrhunderts, zur Regel wird sie in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.38
Ihre Dauer betrug meistens etwa vierzehn Tage, konnte aber in seltenen Fällen auch bis
zu einem halben Jahr dauern. Ob die Probezeit auf die Lehrzeit angerechnet wurde, war
unterschiedlich. Doch in den meisten Zünften, besonders in jenen, die nur eine kurze
Probezeit verlangten, wurde sie weder vergütet noch angerechnet. Lange Probezeiten
waren allerdings nicht gerne gesehen, da die Lehrlinge sich dabei bereits zu viele
Kenntnisse aneignen und sie dann als Störer verwenden konnten. Hielt ein Meister
einen Jungen daher länger auf Probe als vorgesehen, konnte er bestraft werden. Wurde
der Bewerber für untauglich befunden, musste es der Meister der Zunft melden, sonst
waren alle Hürden zur Erlernung des Handwerks gemeistert.39
3.4 Die Aufdingung des Lehrlings
Die Aufdingung war der feierliche Akt zur Aufnahme in die Zunft. Denn nicht der
Meister nahm einen Lehrling auf, sondern die Zunft als Kollektiv. Sie entschied, den
Jungen in ihre Mitte aufzunehmen und ihn einem Lehrmeister ihrer Wahl zur Ausbildung zu übergeben. Die frühestens Zeugnisse in den Zunftartikeln darüber stammen
aus dem 15. Jahrhundert.40
3.4.1 Zeit und Ort der Feierlichkeiten
In kleineren Zünften wurde die Aufdingung meist bei Gelegenheit durchgeführt und in
vielen Ordnungen ist daher auch kein Ort und Tag festgelegt. Manche Zünfte schrieben
aber eigens dazu ausersehene Tage vor. Besonders beliebt waren hierzu die Namenstage der Zunftpatrone oder anderer wichtiger Heiliger, wie der Johannes- oder
Michaelstag, weiters hohe Festtage, wie Ostern und Weihnachten, oder die
37
Hellmut Gutzwiller, Das Handwerks-Lehrlingswesen in Freiburg i. Ue. Im Ausgang des 14. und zu
Beginn des 15. Jahrhunderts, in: Freiburger Geschichtsblätter, 1955/1956, S. 14–34, hier S. 26 f.;
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 26–32.
38
Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 153–157.
39
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 20 ff.; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 44;
Haberleitner, Handwerk Steiermark und Kärnten, S. 13–17; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am
Mittelrhein, S. 72–76; Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich, S. 49; Haberleitner, Lehrlingswesen
in Steiermark und Kärnten, S. 10; Emig, Berufserziehung, S. 166 f.
40
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 22 ff.; Gatz, Das alte deutsche Handwerk, S. 71.
148
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Barbara Denicolo
Jahresvollversammlungen an den sogenannten Quatembertagen, an welchen die Zunft
zusammenkam, um über wichtige Dinge zu beraten. Der Ort der Aufdingung war
anfangs das Haus des Lehrmeisters, ab dem 17. Jahrhundert meist die Herberge oder
der Aufbewahrungsort der Zunftlade. Für einige Zünfte war eine Aufdingung nur vor
dem versammelten Handwerk rechtskräftig, andere schrieben neben dem Zunft- und
Lehrmeister nur wenige Meister als Zeugen vor.41
3.4.2 Ablauf der Aufdingung
Die Aufdingung wurde sehr festlich begangen und im Laufe der Zeit zunehmend ritualhafter. Zu Beginn der Zeremonie wurde durch Zeugnisse der Bürgen und der Frage an
die Versammelten, ob jemand etwas gegen den Bewerber einzuwenden habe, die
Eignung des Bewerbers festgestellt. Der Geburtsbrief sowie andere Bescheinigungen
wurden vorgelegt und dann in der Zunftlade aufbewahrt. Anschließend musste der
Junge bei geöffneter Zunftlade feierlich geloben, die Lehre treulich und ordnungsgemäß
zu vollenden, nicht zu entlaufen, die Zunftordnung einzuhalten und die Geheimnisse
der Werkstatt nicht zu verraten. Auch dem Stören musste er abschwören.
Die erfolgte Aufdingung wurde in das Zunftbuch eingetragen. Vor allem bei größeren
Zünften entstanden dazu im 17. Jahrhundert eigene Aufdingbücher oder Lehrverzeichnisse. Dort wurden der Vor- und Nachname des Lehrlings, sein Geburtsort, der
Name seines Vaters oder beider Eltern, der Tag der Aufdingung, die vereinbarte
Lehrzeit, die Namen der Bürgen und des künftigen Lehrmeisters, sowie die Höhe der
Aufdinggebühr vermerkt. Das Alter des Jungen, weitere Vereinbarungen über Kaution,
Bürgen, Unterkunft, Kost, Kleidung und Lohn wurden nur selten festgehalten. Der
protokollführende Zunftmeister und die Zeugen unterschrieben den Eintrag, seltener
auch der Vater des Jungen und der Lehrmeister. In diesen Verzeichnissen wurde auch
die Freisprechung mit den Namen aller Beteiligten, der Höhe des Freisprechgeldes,
sowie Anmerkungen zum Verhalten des Jungen während der Lehre verzeichnet, ebenso
wie ein eventueller vorzeitiger Abbruch. Dadurch hatten die Zünfte eine Möglichkeit
der Kontrolle und des Überblicks.42
41
Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 44 f.; Haberleitner, Handwerk in Steiermark und
Kärnten, S. 13–17; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 72–76; Emig,
Berufserziehung, S. 167–171.
42
Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich, S. 48; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und
Kärnten, S. 9 f.; Emig, Berufserziehung, S. 168–172; Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 157–
163; Gutzwiller, Das Handwerks-Lehrlingswesen in Freiburg, S. 16.
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149
Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
3.4.3 Der Lehrvertrag
Belege für einen schriftlichen Lehrvertrag gibt es nicht. Die Dauer der Lehrzeit, die
Höhe des Lehrgeldes und der Zahlungsmodus, der Lohn des Lehrlings sowie seine
Pflichten und Rechte, Sanktionen für den Fall des Entlaufens, oder das Vorgehen bei
Todesfällen wurden mündlich zwischen Eltern und Meister vereinbart. Daher ist hierzu
die Informationslage sehr dürftig. Wenn überhaupt, geben die Ordnungen nur Richtlinien in Form von Höchst- oder Mindestmaßen an oder verweisen auf den althergebrachten Brauch. Was innerhalb des Hauses passierte, fiel in die Kompetenz des
Meisters. Zunft und Rat griffen erst dann ein, wenn Missstände offenkundig und
untragbar wurden.43
3.4.4 Die Kosten der Aufdingung
Die mit einer Aufdingung verbundenen Kosten waren, obgleich niedriger als die der
Freisprechung, vielfältig und teilweise sehr hoch. Der Umfang und die Höhe waren in
den verschiedenen Handwerken unterschiedlich und hingen auch stark von der Existenz
von Modeberufen ab. Die Eltern waren daher oft kaum imstande, das Geld
aufzubringen, denn nur in wenigen Zünften zahlte der Lehrmeister einen Teil mit.
Meistersöhne waren von der Aufdinggebühr in den meisten Fällen ausgenommen. Bis
zum Ende des Mittelalters war nur eine Wachsspende für die Kirche oder deren
Geldwert üblich, doch im Laufe der Neuzeit wurden die Kosten und Gebühren immer
umfangreicher, bis die Obrigkeit mäßigend einschreiten musste.44
Die sogenannte Aufdinggebühr machte den Großteil der Kosten aus. Während manche
Zünfte durch ein hohes Aufdinggeld ärmere Schichten dezidiert ausschließen wollten,
gaben sich andere etwas sozialer und differenzierten die Höhe nach der Bedürftigkeit
des Lehrlings. Finanzschwächere Lehrlinge konnten anstatt zu zahlen länger in die
Lehre gehen.45 Auch für die Eintragung in das Aufdingbuch und das Einkaufen in die
Zunft konnten Gebühren eingehoben werden, sowie zusätzliche Abgaben an die
Zunftbüchse in Form von Geld, Wachs oder Wein. Schließlich kamen noch Kosten für
ein feierliches Aufdingmahl, zumindest aber für eine „Jause“ oder einen Umtrunk für
die versammelte Gemeinschaft dazu.46
Darüber, ob diese Zahlungen nun gezielt den Zugang erschweren sollten oder nicht, ist
sich die Literatur nicht einig. Kurt Wesoly nimmt z. B. an, dass die hohen Beiträge die
Eltern sicher belastet, aber nicht den Zugang versperrt haben. Er sieht daher in den
43
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 72–76; Emig, Berufserziehung, S. 167 f.;
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 22 ff.
44
Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 157–163.
45
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 17 ff.; Gatz, Das alte deutsche Handwerk, S. 71.
46
Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 44 f.; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 23–27;
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 12 f.
150
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Barbara Denicolo
Zahlungen, die der Lehrling zu tätigen hatte, neben der Finanzierung der Zünfte
vielmehr eine symbolische Bedeutung. Sie waren ein Zeichen dafür, dass der Lehrling
nun ein Mitglied der Zunft wurde, und als ihr „Schutzgenosse“ auf Unterstützung
hoffen durfte. Der Umtrunk im Anschluss und der gespendete Wein bestätigten laut
Wesoly die Aufnahme in die Gemeinschaft der Zünftigen.47
4. Die Lehrzeit
4.1 Die Dauer der Lehrzeit
Ende des 14. Jahrhunderts traten erste Regelungen dazu auf. Ab dem 16. Jahrhundert
gab es nahezu überall eine geregelte Lehrzeitdauer, welche bis zum 18. Jahrhundert in
fast allen Gewerben verlängert wurde. Wegen großer lokaler Abweichungen und Unterschiede zwischen den Handwerken lassen sich zudem kaum allgemeine Aussagen
treffen.48
Die durchschnittliche und auch am häufigsten angegebene Dauer der Lehrzeit betrug
drei Jahre, doch schwankten einzelne Ordnungen je nach erforderten Qualifikationen
zwischen einem und sechs Jahren. Längere Lehrzeiten wiesen vor allem die
spezialisierten Eisen- und Kunsthandwerke, wie Bildhauer oder Goldschmiede auf.
Aber auch andere Faktoren konnten, je nach Zunft, Gegend und Zeit, die in den
Zunftordnungen vorgegebene Dauer verkürzen oder verlängern, wenn nicht schon von
vorneherein in den Regelwerken nur Richtwerte angegeben waren, denen sich eine
ordnungsgemäße Lehre einzuordnen hatte. Bei Berufen, die körperliche Kraft
abverlangten, wie den Wagnern oder Hufschmieden, war die Dauer der Lehre vom
Eintrittsalter und der körperlichen Verfassung abhängig und konnte daher zwischen
zwei und vier Jahre betragen.49
Generell war die Lehrzeit umso kürzer, je geringer die Aufwendungen des Meisters
waren. Kamen für Kost, Unterkunft und Kleider die Eltern auf und wurde bei der
Freisprechung auf das traditionelle Geschenk verzichtet, dauerte die Ausbildung
weniger lang. Auch unterschiedliche Lehrgelder konnten eine Ausbildung entweder
verlängern oder verkürzen. Im Allgemeinen lernte ein Junge ein Jahr länger, wenn er
kein Lehrgeld zahlen konnte. Auch der Meister hatte in manchen Fällen Einfluss auf die
Dauer der Lehrzeit. Er konnte die Lehre bei außerordentlichen Fähigkeiten, ausrei-
47
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 62–64.
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–27; Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der
Lehrlinge und Gesellen, S. 9 f.; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 33.
49
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 16 ff.; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein,
S. 54 f.
48
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151
Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
chender körperlicher und geistiger Reife oder guter Führung abkürzen bzw. bei
mangelhaften Kenntnissen auch verlängern.50
Die Meistersöhne hatten ebenfalls andere Lehrzeiten. In manchen Zünften mussten sie
die volle Lehre absolvieren, in den meisten Fällen aber war ihre Lehrzeit um einiges
kürzer oder entfiel ganz. Es genügte eine Meldung über den Einstieg des Sohnes in den
Betrieb, da man eine Übergabe des Betriebes an den Sohn, sowie eine dementsprechende Ausbildung durch den Vater für selbstverständlich hielt. Erst die GHWO
machte diesen und anderen Begünstigungen der Meistersöhne ein Ende.51
Die Dauer der Lehrzeit konnte auch zur Arbeitsmarktregulierung benutzt und dementsprechend angepasst werden, um eine weitere Expansion des Handwerks zu verhindern,
oder ortsfremde Lehrlinge fernzuhalten. Diese Meinung vertritt Reinhold Reith und
begründet damit die im 18. Jahrhundert häufig auftretenden Verlängerungen der
Lehrzeit, sowie die verkürzte Lehrzeit für Ortsansässige.52
Gänzlich illegal war der Brauch des Abkaufens, des gezielten Verkürzens der Lehre um
bis zu ein Jahr durch Geldzahlungen an den Meister, welcher dann aber trotzdem den
Lehrbrief über die volle Zeit ausstellte. In auffallend vielen Ordnungen finden sich
Artikel gegen diese offensichtlich nicht allzu seltene Unsitte, welche hohe Strafen, wie
Sperrzeiten oder Ausschluss aus dem Handwerk für die käuflichen Meister vorsahen.53
4.2 Die Pflichten und Rechte des Lehrmeisters
Der Lehrling zog mit dem Beginn der Lehre in das Haus des Meisters und begab sich
damit in dessen väterliche Obhut. Im Idealfall wurde er somit ein vollwertiges Mitglied
der Hausgemeinschaft und den Kindern des Meisters gleichgestellt. Eine Unterbringung
und Verköstigung des Lehrlings im Haus des Meisters ist seit der ersten Hälfte des 15.
Jahrhunderts üblich. Allerdings enthalten die Ordnungen nur wenig konkrete Angaben,
denn es galt als selbstverständlich, dass der Junge „standesgemäß“ behandelt werden
sollte. Nur selten finden sich daher Bestimmungen über die Form und die Qualität der
Versorgung, z. B. wie viel Fleisch, Brot oder Wein einem Lehrling zustanden, welchem
Geldwert eine ausreichende Verpflegung entsprechen, oder wie oft seine Wäsche
gewechselt werden musste. Einige Autoren berichten in ihren Studien, dass auch die
Einkleidung des Lehrlings Aufgabe des Meisters gewesen sei. Auch hier enthalten die
50
Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen, S. 10; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn,
S. 34–35; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 44 f.; Emig, Berufserziehung, S. 175–178.
51
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–27; Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der
Lehrlinge und Gesellen, S. 18 f.; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 35–41.
52
Reith, Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk, S. 101 f.; Haberleitner, Lehrlingswesen in
Steiermark und Kärnten, S. 15 f.; Emig, Berufserziehung, S. 98–143.
53
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 32–37; Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich,
S. 49; Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen, S. 16 f.
152
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Barbara Denicolo
meisten Ordnungen nur den Hinweis, der Meister müsse den Jungen angemessen und
sittsam kleiden. Nur wenige nennen die Kleidungsstücke bzw. ihren Geldwert, oder
geben an, wie oft sie erneuert werden mussten.54
Eine weitere Aufgabe des Meisters als Hausvater war die sittliche und religiöse
Erziehung des Lehrlings. Er musste ihn von Gotteslästerung, Völlerei und Unzucht
abhalten, für ein angemessenes Verhalten gegenüber der Zunft sorgen und ihn zu einem
guten Christen erziehen. Dies war besonders in der Zeit der Glaubenskämpfe wichtig.
War dem nicht so, konnte der Lehrling entlassen und der Meister bestraft werden. Als
Erziehungsberechtigter besaß der Meister auch das Züchtigungsrecht gegenüber dem
Lehrling. Sollte der Lehrling während der Lehrzeit erkranken, musste der Meister für
ihn sorgen. Starb er, war dieser verpflichtet, ihm ein Seelenamt singen zu lassen und
Kerzen zu spenden.55
Die eigentliche Hauptaufgabe des Meisters aber war es, eine bestmögliche Ausbildung
zu bieten. Jede Zunft legte darauf großen Wert, denn davon hing ihr Ansehen ab. Doch
so mancher Meister kümmerte sich kaum um die Ausbildung, und missbrauchte seine
Lehrlinge als billige Arbeitskräfte. So kam es, dass Lehrlinge oft neben Kinderhüten,
Haus-, Feldarbeit und Botendiensten kaum eine handwerkliche Tätigkeit erlernen
konnten. Auch Gewalt seitens des Meisters und der Gesellen, sowie Hunger, Kälte und
Durst kamen immer wieder vor.56
In einem solchen Fall konnte der Lehrling zumindest theoretisch folgenden Rechtsweg
beschreiten. In erster Instanz traten die beiden Bürgen, die Zeugen des Lehrvertrages
und Schutzherren des Jungen als Schiedsgericht auf. Entweder sie oder der Lehrling
selbst brachten das Problem in einem zweiten Schritt vor die Zunft. Diese konnte den
Meister vorladen, sowie sein Erscheinen und seine Aussage im Notfall durch
Beugestrafen erzwingen. Die dritte Instanz stellte das Stadtgericht dar, welches vor
allem bei Gewalt angerufen wurde.
Die Zünfte versuchten daher, durch zahlreiche Verordnungen die Pflichten des Meisters
genau zu definieren, und mit verschiedenen Strafen Missbräuche zu vermeiden. Die
GHWO verbot ausdrücklich übermäßige Gewalt und verfügte eine gründliche
Ausbildung ohne übermäßige Schläge und knechtschaftliche Arbeiten.57
54
Gutzwiller, Das Handwerks-Lehrlingswesen in Freiburg, S. 18 ff.; Otruba, Gewerbe und Zünfte in
Niederösterreich, S. 47; Haberleitner, Handwerk Steiermark und Kärnten, S. 21–31; Wesoly, Lehrlinge und
Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 76 ff.; Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 163–167.
55
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 21.
56
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 79–82.
57
Uhl, Handwerk und Zünfte in Eferding, S. 88–91; Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 26–
32; Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–31.
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153
Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
4.3 Entlaufen
Falls ein Meister seine Pflichten derart vernachlässigte, dass die Verhältnisse untragbar
wurden, flüchteten viele Lehrlinge, weil sie die schlechte Verpflegung, die langen
Arbeitszeiten, die handwerksfremden Tätigkeiten oder die menschenunwürdige
Behandlung nicht mehr ertragen konnten und auch von den Bürgen keine Hilfe
bekommen hatten. Das sogenannte „Entlaufen“ sowie entsprechende Regelungen und
Maßnahmen kommen in den Zunftordnungen auffallend oft vor.58
Die Strafen dafür waren hoch, sowohl für den Lehrling, als auch für den Meister und
die Bürgen. Die Hauptschuld trug natürlich der Lehrling selbst. Für ihn konnten die
Konsequenzen je nach Zunftordnung bis zum Verruf führen. Dieser bedingte den
totalen Ausschluss aus der Zunft, sodass kein anderer Meister den Jungen mehr
aufnehmen durfte und er ohne rechtmäßigen Lehrbrief als Störer gebrandmarkt war.
Weiters konnte die Lehre annulliert werden, wobei sie aber bei einem anderen Meister
neu begonnen werden konnte. Manche Ordnungen verlangten nur Geldstrafen. Die
Bürgen verloren ihre Kaution, die dem Meister als Schadensminderung zugesprochen
wurde.59
Bei ersichtlicher Schuld des Meisters wurde der Lehrling einem anderen Meister
zugewiesen und konnte dort seine Lehre ohne Verzögerung weiterführen. Fand sich
kein freier Meister, wurde er dem jüngsten zugesprochen, der ihn neben seinem
regulären Lehrling weiter ausbilden konnte. Der schuldige Meister musste die restliche
verbliebene Lehrzeit des Entlaufenen abwarten, bevor er einen neuen aufnehmen
konnte. Meister, denen bereits mehrmals ein Lehrling entlaufen war, wurden von der
Ausbildung ausgeschlossen.60
4.4 Die beruflichen Pflichten des Lehrlings
Während die Arbeitszeit eines Gesellen bis ins Kleinste geregelt war, wird eine
geregelte Arbeitszeit für Lehrlinge nirgends erwähnt, denn die Zeit an der Werkbank
galt als Selbstverständlichkeit. Der Meister konnte über die Zeit des Jungen frei
verfügen, also entsprach die tägliche Arbeitszeit bis zum 19. Jahrhundert dem Sonnentag. Man arbeitete von Montag bis Freitag, im Winter von 5.00 bis 22.00 Uhr und im
Sommer von 4.00 bis 21.00 Uhr. An Samstagen wurde am frühen Nachmittag die
Arbeit niedergelegt, Sonn- und Feiertage waren frei. Bei Dringlichkeit konnte auch an
diesen Tagen vor dem Hochamt noch einige Stunden gearbeitet werden. Im Mittelalter
herrschte wegen der vielen Feiertage durchschnittlich eine Fünftagewoche. In der
58
Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 79.
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 17 ff.
60
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 35–41; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, S. 44 f.;
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–27.
59
154
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Barbara Denicolo
Reformationszeit wurden die arbeitsfreien Tage auf die Hochfeste und die monatlichen
Fasttage, an denen am Vormittag nicht gearbeitet werden durfte, beschränkt. Aber auch
in den katholischen Gebieten gab es im Absolutismus Bestrebungen, die Zahl zu
verringern. Daher herrschte im 18. Jahrhundert durchschnittlich eine Sechstagewoche.61
Der Lehrling war dazu verpflichtet, alle Arbeiten im Haus zu verrichten, die ihm
aufgetragen wurden. Das bedeutete neben dem eigentlichen Handwerk auch das
Aufräumen der Werkstatt und die Pflege der Geräte. Er musste morgens als erster in der
Werkstatt alles vorbereiten und am Abend als letzter sauber machen, weiters das Licht
und das Feuer hüten, den Gesellen Dienste erweisen, sowie im Haushalt und auf dem
Feld mithelfen. Wenn er etwas verlor, kaputt machte, oder verwahrlosen ließ, musste er
dafür aufkommen.62
4.5 Verhaltensnormen für Lehrlinge
Ebenso selten wie Angaben zu den beruflichen Pflichten des Lehrlings sind Normen
bezüglich seines Verhaltens. Dennoch kann angenommen werden, dass solche Regelungen durchaus existierten. Jedoch wurden sie nicht in den Ordnungen festgehalten,
weil es selbstverständlich war, dass sich Lehrlinge allgemein bekannten Verhaltensregeln zu beugen hatten. Traten gewisse Unsitten häufiger auf, wurden sie allerdings in
den Zunftartikeln geregelt.63
Bereits bei der Aufdingung musste der Lehrling vor der Zunft versprechen, sich an
bestimmte Grundregeln zu halten, um sich selbst und vor allem der Zunft Ehre zu
machen. Er gelobte unter anderem gottesfürchtig, ehrbar, ehrlich, züchtig, treu, fleißig
und folgsam zu sein. Oft hatte er auch Liebe zum Handwerk sowie Streben nach Ehre
und guten Kenntnissen zu versprechen.64
Die meisten Regeln erklärten sich aber aus dem Mitleben des Lehrlings in der
Hausgemeinschaft. Hierbei übernahmen der Meister die Vater- und seine Frau die
Mutterrolle. Sie waren neben der Ausbildung für eine gute Erziehung des Jungen
verantwortlich. Ihnen allein hatte der Lehrling zu gehorchen. Außer Haus durfte er
nicht über die Familie tratschen oder Gerüchte von der Straße nach Hause bringen. Er
war dazu verpflichtet, Regelwidrigkeiten und Verstöße des Gesindes oder der Gesellen
dem Meister umgehend zu melden. Ein Lehrling durfte das Haus auch an Feiertagen
61
Haberleitner, Handwerk Steiermark und Kärnten, S. 21–31; Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister,
S. 37–40.
62
Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen, S. 37–40; Emig, Berufserziehung, S. 183 ff.;
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 49 ff.; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten,
S. 22 f.
63
Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 163–167; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und
Kärnten, S. 24 f.
64
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 22 f.
historia.scribere 4 (2012)
155
Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
ohne Erlaubnis nicht verlassen. Um ins Wirtshaus zu gehen, oder um sich mit
jemandem zu treffen, brauchte er eine Erlaubnis der Meisterleute und musste zur
verabredeten Zeit, spätestens aber bei Torschluss wieder im Haus sein. Ein
Zuspätkommen oder Ausbleiben über Nacht konnte ihn den Lehrplatz kosten. Der
Hausgemeinschaft sowie allen Menschen auf offener Straße gegenüber sollte er sich
bescheiden und ordentlich verhalten, stets Respekt und Gehorsam zeigen und vor allen
Geistlichen, hohen Damen und Herren, Handelsleuten, sowie ehrbaren Knechten und
Gesellen, denen er begegnete, als erster den Hut ziehen.65
Darum durfte ein Lehrling auch nie ohne Hut und Mantel aus dem Haus gehen. In
manchen Ordnungen finden sich sogar detaillierte Kleidervorschriften für Lehrlinge.
Selbst Anzahl und Art der erlaubten Kleidungsstücke wurden dort genauestens
festgehalten. Jeder Lehrling war verpflichtet, sich ehrbar und standesgemäß zu kleiden.
Bescheidenheit und Ordentlichkeit waren dabei oberstes Gebot. Lange, verfilzte oder
wirre Haare waren ebenso verboten wie ein untergeschlagener Mantel, Federn oder
Sträuße auf dem Hut, Kleider aus Samt und Seide, Hemde aus wertvoller Leinwand,
Ringe aus Gold oder Silber an den Fingern, Dolche und Degen an der Seite oder
seidene Bänder unter den Knien oder in den Schuhen. Zudem sollte er auf offener
Straße weder essen noch mit anderen Jungen schwätzen, trödeln, Tiere quälen oder in
Pfützen springen, sondern sich immer eifrig und arbeitsam zeigen. Manche Zünfte
verlangten auch, dass die Lehrlinge bei jedem Ausgang ein sichtbaren Zeichen des
jeweiligen Handwerks trugen.66
Einem Lehrling war es weiters nicht erlaubt, seine Habseligkeiten und seinen Lohn,
sofern er einen bezog, selbst zu verwahren und zu verwalten. Generell war jedes unanständige Verhalten und ungebührliches Gerede, wie Fluchen oder Gotteslästerlichkeiten, sowie Üppigkeit bei Essen, Trinken und Kleidung untersagt. Ebenso wurden
der Genuss von Wein und Branntwein, sowie Karten-, Würfel- und Kegelspielen
geahndet. Sexuelle Kontakte wurden besonders streng bestraft. Ein Lehrling durfte nur
mit einem Mädchen tanzen, wenn er in Gegenwart der Meistersleute dazu aufgefordert
worden war. Jeglicher Kontakt mit leichten Mädchen war verboten. Genauso war
unzüchtiges Benehmen gegenüber weiblichen Kunden oder Frauen der Hausgemeinschaft untragbar. Zeugte er ein Kind, verlor er in den meisten Fällen seine
Lehrstelle und die bereits absolvierte Ausbildung.67
Der Lehrling durfte seine religiösen Übungen nicht vernachlässigen, musste regelmäßig
zur Messe und zur Beichte gehen, sowie die Sakramente empfangen. Besonders in der
65
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 32–37; Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich,
S. 49; Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–31.
66
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 53.
67
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–31; Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in
Österreich, S. 50.
156
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Barbara Denicolo
Zeit der Gegenreformation konnte es fatale Folgen haben, in den Verdacht der Ketzerei
zu geraten. Schließlich war auch noch ein anständiges Benehmen vor der Zunft von
großer Wichtigkeit. Jeder Lehrling war verpflichtet, abwechselnd sonntags von zwölf
bis eins „Dienst an der Lade“ zu leisten, das heißt nahende Zunftmitglieder beim Zunftmeister anzumelden.68
Kurzum, all diese Regelungen sollten dafür sorgen, dass das „Leben der Lehrlinge in
gesitteten, Gott und dem Menschen wohlgefälligen Bahnen“ ablief und sie sich an die
Ordnung des Handwerks und des Meisters hielten und ihre Werksarbeit fleißig
verrichteten.69
Der Meister musste im Sinne des Lehrlings und der Zunft streng gegen alle Verfehlungen vorgehen. Bei Zuwiderhandeln konnten verschiedene Strafen verhängt werden.
Leichtere Vergehen hatten meist Geldstrafen zugunsten der Zunftlade, bzw. zugunsten
des geschädigten Lehrmeisters zur Folge. Auch das Bürgschaftsgeld konnte zur Tilgung
des Schadens herangezogen werden. Eine Annullierung der Lehrzeit bzw. eine
Verlängerung um mehrere Jahre bis hin zum Verlust der Lehrstelle waren ebenfalls
möglich. Die strengste Strafe war der Verstoß aus der Zunft. Bei allzu groben Vergehen
konnten auch die Obrigkeit, Bürgermeister oder Richter eingreifen, die dann Arrest,
Fasten oder Stockschläge verhängten. Bei schweren Delikten durfte der Meister den
Lehrling sofort entlassen, sonst musste er die Angelegenheit vor die Zunft bringen, die
dann darüber entschied.70
4.6 Der Lohn des Lehrlings
Abgesehen von Unterkunft und Kost erhielt ein Lehrling in den meisten Fällen auch
einen kleinen Lohn. Die Höhe war je nach Zunft, Gegend und Arbeitsmarktverhältnissen sehr unterschiedlich, aber gemessen an den erbrachten Leistungen eines
Lehrlings immer zu niedrig. Nur in wenigen Fällen wurde der Betrag in der
Zunftordnung klar definiert. Weit häufiger wurden Höhe und Zahlungsweise vom Zechbzw. Lehrmeister im Zuge des mündlichen Lehrvertrages mit den Eltern festgelegt.
Auch eine Erhöhung bei fortschreitender Lehre oder durch Mehrarbeit und besonderen
Fleiß waren möglich. Nicht immer wurde der Lohn in Form eines fixen Geldbetrages
ausbezahlt. Auch Sachleistungen, wie Kleidungsstücke, ein Stücklohn für gefertigte
Produkte, oder ein Anteil am Erlös der Werkstatt bzw. am erwirtschafteten Trinkgeld
waren üblich. Die gängige Form der Auszahlung war der Wochenlohn, möglich war
aber auch ein Jahreslohn oder in seltenen Fällen die Auszahlung des gesamten Betrages
am Ende der Lehre. Nur beim Baugewerbe wurde tageweise bezahlt. Von diesem
68
Ebd.
Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 24 f.
70
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 51–54; Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen,
S. 21, 43–46.
69
historia.scribere 4 (2012)
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Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
erarbeiteten Geld musste der Lehrling regelmäßig einen bestimmten Betrag für soziale
Zwecke in die Zunftlade zahlen.71
4.7 Tod des Lehrmeisters während der Lehrzeit
Starb der Lehrmeister während der Lehrzeit, so finden sich in fast allen Ordnungen
auch Regelungen für die Weiterführung der Lehre. Normalerweise wurde der Lehrling
einem anderen freien Meister, oder jenem mit dem dienstältesten Lehrling übergeben.
Führte die Witwe den Betrieb weiter und hatte einen qualifizierten Gesellen im Haus,
konnte der Lehrling bleiben. Frauen durften allerdings keine Freisprechung durchführen, daher musste der Lehrling mindestens einige Monate vorher zu einem anderen
Meister wechseln und dort seine Lehre beenden. Besonders schlimm war ein solcher
Todesfall für die Meistersöhne, die so all ihre Privilegien verloren und bei einem
anderen Meister ganz normal in die Lehre gehen mussten. Aus diesem Grund wurden
sie daher von ihren Vätern meist schon bei der Geburt aufgedingt und zugleich freigesprochen.72
5. Die Freisprechung
Die Freisprechung, auch Freisagung, Ledigzählung oder Müßigsprechung genannt, war
der feierliche Abschluss der Lehre vor geöffneter Zunftlade und vor mindestens einigen
Meistern oder der ganzen Zunft als Zeugen. Die ersten Erwähnungen einer Freisprechung in den Zunftordnungen stammen aus der zweiten Hälfte des 15.
Jahrhunderts. Wie die Aufdingung wurde sie entweder bei Gelegenheit oder an
Kirchenfesten bzw. Jahresversammlungen vollzogen. Die Meistersöhne waren auch von
dieser Regelung nicht betroffen und brauchten nur bei der Zunft gemeldet werden.73
Doch auch nach erfolgter Freisprechung war ein Lehrling noch nicht automatisch frei
und konnte auf Wanderschaft gehen. Manche Ordnungen verlangten, dass der junge
Geselle noch bis zu einem Jahr bei seinem Lehrmeister zu einem niedrigeren Lohn
arbeitete. Zu den Gründen dafür gibt es verschiedene Ansätze: Entweder sollte der
frischgebackene Geselle noch nicht den Gefahren der Wanderschaft ausgesetzt werden,
oder die Meister wollten sich die billige Arbeitskraft noch eine Weile sichern.
Möglicherweise musste der ehemalige Lehrling auf diese Weise dem Meister auch noch
71
Emig, Berufserziehung, S. 185 f.; Bruns, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen, S. 28 ff.;
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 37–40; Haberleitner, Handwerk in Steiermark und
Kärnten, S. 21–27; Reith, Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk, S. 104 f.; Gutzwiller, Das
Handwerks-Lehrlingswesen in Freiburg, S. 14–34, hier S. 21 f.
72
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 32–37; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich,
S. 47; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 78 f.; Haberleitner, Lehrlingswesen in
Steiermark und Kärnten, S. 19.
73
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 58 f.; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten,
S. 27–30.
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Unkosten abdienen, die diesem durch Schadensfälle oder Krankheit seitens des Lehrlings entstanden waren.74
5.1 Die Prüfung des Lehrlings
Eine Prüfung der Lehrlinge durch die Zunft oder die Obrigkeit existierte vor dem 16.
Jahrhundert nur äußerst selten. Auch die Belege für die Vorlage eines Werkstückes
beschränken sich nur auf wenige Zünfte. Die strengen Aufnahmekriterien, die Probezeit
und die Gewähr des Meisters garantierten für die Qualität. Vor allem der Meister bürgte
mit seiner Ehre für die ausreichenden Kenntnisse seines Lehrlings. Gab er vor der
Versammlung einen positiven Bericht über das Verhalten des Lehrlings ab, wurde
dieser freigesprochen. Erst die Gewerbeordnung von 1859 führte eine verpflichtende
Gesellenprüfung ein.75
5.2 Die Ausstellung des Lehrbriefes
Der Lehrbrief war die Voraussetzung für eine lebenslange ehrliche Berufsausübung.
Die Ausstellung eines Lehrbriefes, auch Kundschafts-, Freisprech- oder Gesellenbrief
genannt, trat erstmals Anfang des 16. Jahrhunderts auf. Dennoch erfolgten bis weit in
das 18. Jahrhundert hinein die meisten Freisprechungen ohne diese Bestätigung. Denn
ein Lehrbrief war erst bei der Erlangung der Meisterwürde notwendig, bis dahin reichte
zunächst die Eintragung in das Zunft- bzw. Freisagebuch aus. In vielen Fällen waren
aber auch die Kosten für die Ausstellung zu hoch, sodass die Lehrlinge darauf
verzichten mussten. Meistersöhne brauchten ohnehin keinen Lehrbrief, weil sie bereits
bei der Geburt freigesprochen wurden. Mehrere Verordnungen anfangs des 19.
Jahrhunderts versuchten daher, eine flächendeckende Ausstellung des Lehrbriefes zu
verankern. Bis dahin erfolgte die Ausstellung meist nur auf Wunsch des Lehrlings. Das
prachtvoll gestaltete Original verblieb meist in der Zunftlade, während auf die
Wanderschaft eine Abschrift mitgenommen wurde. Am Anfang erfolgte die Ausstellung durch den Lehrmeister allein, erst ab dem 17. Jahrhundert musste ihn die Zunft
als Kollektiv bewilligen. Er wurde mit der Unterschrift des Zunftmeisters und dem
Zunftsiegel, sowie in manchen Fällen mit mehreren Zeugen beglaubigt.76 Lehrbriefe
gaben keine Auskunft über erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten, sie berichteten nur
über Ehrlichkeit, Redlichkeit und Wohlverhalten während der Lehre.77
74
Haberleitner, Handwerk in Steiermark und Kärnten, S. 21–27, 34; Schwarzlmüller, Berufslaufbahn,
S. 61–65.
75
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 41; Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am
Mittelrhein, S. 82 ff.; Emig, Berufserziehung, S. 195 f.
76
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 41; Emig, Berufserziehung, S. 198 ff.; Wesoly,
Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, S. 72–76.
77
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 65–73.
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Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
5.3 Die Kosten der Freisprechung
Die Freisprechung war mit hohen Kosten verbunden. Meist mussten sie vom Lehrling
allein bezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen war der Meister dazu verpflichtet, einen
bestimmten Anteil beizutragen. Die Zahlungen, welche nach Zeit, Zunft und Ort sehr
unterschiedlich sein konnten, umfassten verschiedene Gebühren in die Zunftlade, wie
das Freisage- oder Fordergeld und das Einschreibegeld für die Eintragung in das Zunftbuch, weiters das Schreib- und Siegelgeld an den Schreiber für die Ausstellung des
Lehrbriefes, sowie Wachsspenden an die Kirche. Meistersöhnen wurden die Gebühren
oft bis zur Hälfte erlassen.78
Zudem musste noch das Freisprechmahl gegeben werden, ein mitunter recht üppiges
Essen für die Zech- und Beschaumeister, den Lehrherrn und dessen Familie sowie die
übrigen Werkstattangehörigen. Je nach Brauch und Vorschrift konnte auch die gesamte
Zunft daran beteiligt sein. Dazu kamen noch beträchtliche Mengen an Wein, denn auch
den Gesellen bzw. Lehrlingen einer Zunft standen je nach Ordnung Weinspenden zu.
1779 wurden die teils sehr unterschiedlichen Gebühren, die bis dahin ständig
angestiegen waren, unter Maria Theresia einheitlich geregelt und den umfangreichen
Gelagen durch strenge Verordnungen ein Ende bereitet. Schließlich musste auch für
den Eintritt in die Gesellenbruderschaft eine bestimmte Menge an Geld oder Wein der
Gemeinschaft gespendet werden und die Eintragung in das Gesellenbuch kostete ein
Einschreibegeld.79
Allerdings erhielten in manchen Zünften die Lehrlinge zu ihrer Freisprechung auch von
ihrem Lehrmeister ein Lehrkleid, Gebrauchsgegenstände oder Werkzeug geschenkt.
Mancherorts wurde der Lehrling sogar vollständig neu eingekleidet. Wenn der Lehrling
es wünschte, konnte ihm in manchen Fällen auch der entsprechende Geldbetrag
überreicht werden.80
5.4 Die Aufnahme in die Gesellenbruderschaft
Durch die Freisprechung wurde aber ein Lehrling noch nicht zu einem Gesellen. Denn
wo eine Gesellenbruderschaft bestand, musste er erst durch ein Zeremoniell dort
aufgenommen werden. War ein Lehrling freigesprochen, aber noch nicht in der
Gesellenbruderschaft aufgenommen, nahm er eine Zwischenstellung ein. Er wurde
entweder Mittler oder Halbgeselle, Lohnjunge, Junger, Jünger oder Bursche, Bachant
oder Cornutus genannt. Er durfte zwar arbeiten, war aber im Brauchtum einigen
78
Schwarzlmüller, Vom Lehrling zum Meister, S. 41; Otruba, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich,
S. 49.
79
Otruba/Sagoschen, Gerberzünfte in Österreich, S. 50; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und
Kärnten, S. 27–30.
80
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 65–73.
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Einschränkungen unterworfen.81 Andererseits gibt es aber auch Belege, dass ein
Lehrling bereits vor seiner Freisprechung Mitglied einer Bruderschaft sein konnte. Er
war dann ein ungehobelter Geselle, der noch nicht das Aufnahmeritual des „Hobelns“
bzw. „Hänselns“ durchlaufen hatte.82
Alte Bräuche und Rituale kennzeichneten den Übergang vom Lehrling zum Gesellen.
Die Aufnahme eines freigesprochenen Lehrlings in die Gemeinschaft der Gesellen
wurde „Gesellenmachen“ oder „Gesellenweihe“ genannt, manchmal auch „Taufe“ oder
„Entjungferung“. Üblich waren u. a das Begießen des Lehrlings mit Wein oder der
symbolische Kauf eines Gesellennamens zusammen mit Sitz und Stimmrecht in der
Gesellenvereinigung.
Trotz der vielen Ausgestaltungen und Bezeichnungen des Gesellenmachens liegt den
Bräuchen laut dem Volkskundler Georg Fischer eine einheitliche Struktur zugrunde, die
er folgendermaßen beschreibt: Die Aufnahmezeremonie wurde von einem erfahrenen
Gesellen, genannt „Pfaffe“, geleitet. Ihm standen der „Küster“ und der „Glöckner“ zur
Seite. Der aufzunehmende Lehrling, welcher „Ziegenschurz“, „Kuhschwanz“ oder
„Cornutus“ genannt wurde, wählte einen oder mehrere „Paten“. Sie sprachen für ihn
und brachten seine Bitte um Aufnahme vor, weil er selbst im Kreise der Gesellen noch
nicht handlungsfähig war. Wurde die Bitte in der geforderten Weise gestellt, und hatte
niemand der Anwesenden etwas gegen den Lehrling einzuwenden, konnte er
aufgenommen werden.
Die eigentliche Aufnahme setzte sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Erstens
wurde durch ein Zeremoniell angedeutet, dass der Junge die „Bubenschuhe vertreten“
habe und nun erwachsen sei. Er konnte z. B. zum ersten Mal rasiert werden, aber anstatt
mit Seife und Messer mit einem Ziegel und einem Holzstück. Oder er durfte im Kreise
der Gesellen erstmals zu Würfeln oder Karten, oder zu Alkohol und Tabak greifen.
Im zweiten Schritt wurde dem nun Gleichberechtigten sein ehrlicher Name verliehen,
mit dem er von nun an unter den Gesellen angesprochen werden sollte. Mancherorts
durfte er ihn auch selbst aussuchen. Dabei kamen auch recht stattliche, wohlklingende
Namen zustande. Wenn er von den anderen Gesellen verliehen wurde, fiel er etwas
weniger freundlich aus. Auf diesen Namen wurde der Lehrling vom Pfaffen getauft. Bei
einigen Handwerken erhielt der Getaufte auch ein Erkennungszeichen, das er auf der
Wanderung als eine Art Ausweis dabei haben musste. Mit der Taufe war auch eine
Belehrung über die Handwerks- und Gesellenbräuche verbunden. Sie erfolgte durch die
„Predigt“, welche der Pfaffe hielt. Meistens enthielt sie eine derbe Schilderung der
81
Georg Fischer, Volk und Geschichte. Studien und Quellen zur Sozialgeschichte und historischen
Volkskunde (Die Plassenburg. Schriften für die Heimatforschung und Kulturpflege in Ostfranken 17),
Kulmbach 1962, S. 219; Emig, Berufserziehung, S. 200 f.
82
Zatschek, Handwerk und Gewerbe in Wien, S. 168.
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Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
Wanderschaft und allerlei Ratschläge und Vorschriften, um sich vor Schaden und das
Handwerk vor Unehre zu bewahren.83
Bei verschiedenen Handwerken war diese Predigt auch mit einer formelhaften
Belehrung über Arbeitsbräuche und -techniken verbunden. Entweder konnte sie in
Form einer Prüfung erfolgen, mit der man feststellte, ob der Lehrling auch genug
gelernt und alles richtig verstanden hatte. Oder dem Lehrling wurde die Handhabung
der verschiedenen Werkzeuge symbolisch am eigenen Leib vorgeführt. Für das
„Hobeln“, „Schleifen“, usw. verwendete man aber nicht herkömmliche Geräte sondern
eigens für diesen Gebrauch geschaffene, phantasievolle Gerätschaften. Mit der Zeit
gingen der eigentliche Zweck und die wahre Bedeutung der Bräuche verloren. Zurück
blieb eine willkommene Gelegenheit, ordentlich zu feiern und Unfug zu treiben.84
Wegen der starken Geheimhaltung und so mancher Ausartung wurden diese
Feierlichkeiten von der Obrigkeit nicht gerne gesehen. Auch die GHWO versuchte
derartige Aufnahmerituale in geordnete Bahnen zu lenken. Die Rede ist darin von
lächerlichen, seltsamen, ärgerlichen und unehrbaren Praktiken, von Hobeln, Schleifen,
Predigen, Taufen, eigenartige Kleider anziehen müssen, oder die Lehrlinge durch die
Gassen jagen. Doch die Gesellen hielten an den alten Bräuchen bis zur Aufhebung der
Zünfte fest. Nicht nach alter Tradition freigesprochene Lehrlinge bzw. in die Zunft
aufgenommen Gesellen wurden weiterhin auf der Wanderschaft geschnitten. Daher
konnte die Obrigkeit auch nur die Form und die Auswüchse der Bräuche regulieren,
aber das Gesellenmachen nicht verbieten. Manche dieser Praktiken sind daher, wenn
auch in abgemilderter Form, bis heute erhalten geblieben.85
Schluss
Ein ordnungsgemäß freigesprochener Lehrling, der zu Beginn alle Voraussetzungen für
eine Lehre erfüllen konnte, sich auch während seiner Ausbildung nichts zu Schulden
hatte kommen lassen und sein Handwerk ordentlich und fleißig erlernt hatte, konnte
nun als redlicher Geselle auf die Wanderschaft gehen. Neben einer erfolgreich und nach
allen Regeln abgeschlossenen Lehre war auch die „Walz“, bei der die Kenntnisse und
Fertigkeiten erweitert, sowie neue Erfahrungen gesammelt werden konnten, wichtige
Voraussetzung für die spätere Erlangung der Meisterwürde. Dies konnte entweder
durch eine Neugründung erfolgen, oder aber viel häufiger durch die Heirat mit einer
Meisterswitwe oder -tochter.86
83
Fischer, Volk und Geschichte, S. 197–200.
Ebd., S. 215–219.
85
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 61–65; Reith, Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk,
S. 106; Haberleitner, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten, S. 27–30.
86
Schwarzlmüller, Berufslaufbahn, S. 73.
84
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In der eben skizzierten Form könnte eine Lehre im zünftigen Handwerk vor Aufhebung
der Zunftordnung abgelaufen sein. Dieser allgemein und überblicksartig gehaltene,
idealtypische Verlauf einer Ausbildung entstand aus der Synthese und dem Vergleich
der in der Einleitung genannten Abhandlungen über das Lehrlingswesen verschiedener
Epochen, Zünfte und Regionen. Die zahlreichen existierenden Variationen und Sonderregelungen, die jede Zunftordnung aufweist, wurden zugunsten der Gemeinsamkeiten
vernachlässigt.
Literatur
Bruns, Albrecht, Die Arbeitsverhältnisse der Lehrlinge und Gesellen im städtischen
Handwerk in Westdeutschland bis 1800, Köln 1938.
Danninger, Gerhard, Das Linzer Handwerk und Gewerbe vom Verfall der Zunfthoheit
über die Gewerbefreiheit bis zum Innungszwang (Linzer Schriften zur Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte 4), Linz 1981.
Emig, Georg, Die Berufserziehung bei den Handwerkerzünften in der Landgrafschaft
Hessen-Darmstadt und im Großherzogtum Hessen vom Beginn des 18. Jahrhunderts bis
zur Einführung der Gewerbefreiheit 1866, Frankfurt am Main 1969.
Fischer, Georg, Volk und Geschichte. Studien und Quellen zur Sozialgeschichte und
historischen Volkskunde (Die Plassenburg. Schriften für die Heimatforschung und
Kulturpflege in Ostfranken 17), Kulmbach 1962.
Gatz, Konrad, Das alte deutsche Handwerk, Essen 1934.
Gutzwiller, Hellmut, Das Handwerks-Lehrlingswesen in Freiburg i. Ue. im Ausgang
des 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts, in: Freiburger Geschichtsblätter,
1955/1956, S. 14–34.
Haberleitner, Odilo, Handwerk in Steiermark und Kärnten vom Mittelalter bis 1850. I.
Von der Aufdingung bis zur Erlangung der Meisterwürde (Forschungen zur
geschichtlichen Landeskunde der Steiermark 20), Graz 1962.
Haberleitner, Odilo, Lehrlingswesen in Steiermark und Kärnten vom Mittelalter bis ins
19. Jahrhundert (Kleine Schriften für Geschichte und Volkskunde der innerösterreichischen Alpenländer 1), Graz 1958.
Heinz Moser, Die Steinmetz- und Maurerzunft in Innsbruck von der Mitte des 15. bis
zu Mitte des 18. Jahrhunderts, Diss. Innsbruck 1973.
Otruba, Gustav, Gewerbe und Zünfte in Niederösterreich, St. Pölten/Wien 1989.
Otruba, Gustav/Sagoschen, J. A., Gerberzünfte in Österreich. Organisation und Verbreitung, Recht und Brauchtum in sieben Jahrhunderten, Wien 1964.
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Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk
Reith, Reinhold, Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk. Zur Sozialgeschichte Augsburger Handwerksgesellen im 18. Jahrhundert (1700–1806) (Göttinger
Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 14), Göttingen 1988.
Schwarzlmüller, Josef, Die Berufslaufbahn Lehrling – Geselle – Meister in den Handwerkszünften Oberösterreichs (Dissertationen der Johannes Kepler-Universität Linz
15), Wien 1979.
Schwarzlmüller, Josef, Vom Lehrling zum Meister. Im alten Schneiderhandwerk
Oberösterreichs (vom Mittelalter bis zur Gewerbeordnung 1859) (Linzer Schriften zur
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 10), Linz 1984.
Uhl, Harald, Handwerk und Zünfte in Eferding. Materialien zum grundherrschaftlichen
Zunfttypus (Fontes rerum Austriacum. Österreichische Geschichtsquellen. Dritte
Abteilung, Fontes Iuris, 3 ), Wien 1973.
Wesoly, Kurt, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein. Ihre soziale Lage und
ihre Organisation vom 14. bis ins 17. Jahrhundert (Studien zur Frankfurter Geschichte
18), Frankfurt am Main 1985.
Barbara Denicolo studiert Geschichte auf Diplom im 8. Semester und
Geschichte/Latein auf Lehramt im 1. Semester an der Universität Innsbruck.
[email protected]
Zitation dieses Beitrages
Barbara Denicolo, Das Lehrlingswesen im zünftigen Handwerk, in: historia.scribere 4
(2012), S. 137–164, [http://historia.scribere.at], eingesehen 1.3.2012 (=aktuelles
Datum).
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