Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Letzter Kommentar: vor 11 Tagen von Chianti in Abschnitt Bildrechte auf Patenten
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Logo des VEB Getränkekombinat Berlin wurde ohne Diskussion gelöscht.

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Glas

. Das o.g. Logo wurde aus dem Beitrag über das Getränkekombinat gelöscht, im Foto auf einem Bierglas zu sehen. Wikipedia:Löschprüfung#Datei:VEB_Getraenkekombinat_Logo.svg Ich bin der Meinung, dass es gemeinfrei benutzt werden könnte, da weder ein Designer noch ein Nachnutzer bekannt sind. Die Schöpfungshöhe kann ja immer nur subjektiv eingeschätzt werden. Sie ist n.m.M. nicht besonders hoch - ein stilisierter laufender Berliner Bär mit einem einfachen Tablett und drei Gläsern darauf. Der Schriftzug ist auch mit Standardbuchstaben gestaltet. Einen VEB bzw. ein Kombinat gibt es ja seit 34 Jahren auch nicht mehr. Das Logo könnte also wieder hergestellt und in das Lemma eingesetzt werden? Ich sehe kein Urhebergesetz verletzt. Im Übrigen ist der Bierdeckel auch im DDR-Museum ausgestellt: Bieruntersetzer VEB Getränkekombinat mit dem vollkommenen Logo. Grüße 44Pinguine (Diskussion) 17:33, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Eine Flasche Berliner Pilsner
Hier falsch. Löschprüfung wurde bereits angestoßen, wie Du weißt. Dort wurdest Du auch darauf hingeweisen, dass selbstverständlich eine Nachnutzung stattfindet, nämlich hier (Siehe Bild). Und JA, selbstverständlich hat das ganz objektiv Schöpfungshöhe und auch ein unbekannter Designer genießt Urheberrecht. Was eine Museumsausstellung damit zu tun haben soll, erschließt sich mir gar nicht. --Nobody Perfect (Diskussion) 17:45, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Nein, das ist hier genau richtig.
Bzgl. der SH würde ich eher dazu tendieren, dass keine solche vorliegt. Der Bär an sich ist wirklich nichts besonderes. Man könnte aus meiner Sicht höchstens argumentieren, dass die Idee schutzwürdig ist, den Bären als Tablettträger zu stilisieren. -- Chaddy · D 17:49, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Mit Verlaub, wie gut kennst Du Dich mit Schöpfungshöhe und Urheberrecht aus? Wenn Du in diesem Ensemble nur "einfache geometrische Formen" siehst, stimmt irgendwas nicht. Abgesehen davon ist das höchstwahrscheinlich auch als Marke geschützt, schaue gleich nach. --Nobody Perfect (Diskussion) 17:53, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Mit Verlaub, allein an deinen Ausfuehrungen zu einfachen geometrischen Formen und dem Markenschutz merkt man eindeutig, dass du hier lieber kleine Broetchen backen solltest. --Yellowcard (D.) 12:33, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
In diversen Varianten als Marke geschützt, z. B. diese. --Nobody Perfect (Diskussion) 17:56, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Ich befasse mich seit ca. 18 Jahren mit dem Thema.
Und es geht bei der Bewertung von SH um weit mehr als nur um "einfachste geometrische Formen". Wir sind hier nicht auf Commons, wo andere (weitaus strengere) Maßstäbe gelten. Im deutschen Recht muss, um Schöpfungshöhe zu erreichen, eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen, die wiederum ein gewisses Maß an Individualität voraussetzt. Somit dürfen auch nicht bloß einfach vorbekannte Elemente verwendet werden. Die Darstellung des Bärs (das ist der Berliner Bär) ist so aber prinzipiell seit Jahrhunderten bereits bekannt, auch in anderer Verwendung (Bär (Wappentier)).
Das Markenrecht betrifft uns nicht.
Ich empfehle dir als Lektüre Schöpfungshöhe und Wikipedia:Bildrechte. -- Chaddy · D 18:08, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
(unsachliches gelöscht. Sorry) —Nobody Perfect (Diskussion) 18:38, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Es schadet nie, Jahrzehnte-altes Wissen auch mal wieder aufzufrischen.
Und wenn du meine rechtliche Einschätzung als Belehrung empfindest, kann ich dir leider auch nicht helfen. Genau dafür ist diese Seite nämlich gedacht. -- Chaddy · D 18:29, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
(BK) +1 Ob etwas als Marke geschützt ist, interessiert uns nicht und ist bei Beurteilung der SH irrelevant. Wäre man sehr spitzfindig, könnte man im Bären eine menschliche Darstellung sehen, die jahrhunderte altze Bärendarstellung sehe ich als unproblematsch an. Verbleiben nur die 3 Gläser, das sind einfachste Formen - ergo ist das Logo gemeinfrei. Die diskussionslose Löschung war eine grobe Fehlentscheidung. --Ralf Roletschek (Diskussion) 18:14, 17. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Offensichtlicht erreicht das die für Werkschutz nötige Schöpfungshöhe, sowohl der Bär alleine, als auch erst recht die doch recht ungewöhnliche Zusammenstellung von Bär und Biergläsern. Das die Figur des Bären seit Menschengedenken bekannt ist, führt nicht dazu, dass die individuelle Umsetzung nicht schutzfähig wäre. sуrcrо.педія 09:23, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Wenn man das ganz spitzfindig weiter führt, dürfte dann auch das Bild mit dem Glas und dem Gläser tragenden Bären (rechts) nicht gemeinfrei sein und muss dann auch gelöscht und aus den Artikeln entfernt werden. Deshalb schließe ich mich auch Chaddys Meinung an. --Der Tom 10:27, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Danke für den Ping @Tom md:. Hier ists besser als auf der LP. Zur polarisierenden Überschrift: es gab im Vorfeld einen Austausch mit dem Hochlader. Meine persönliche Meinung: der Bär ist in seiner Stilisierung durchaus nicht mit dem Wappentier und dem mit typischer Pose verbundenen Berliner Bären (sondern nur daran orientiert) gleichzusetzen, denn sonst wäre ja jegliche Darstellung einer Umrissfigur (hier: eines Bären) in jeglicher Pose, immer frei. Aber das sehe ich noch als grenzwertig an, da man evtl. historisch ähnlich stilisierte Bären finden könnte. Zwar mögen die Gläser für sich genommen keine Schöpfungshöhe aufweisen, doch in Kombination und der Verschmelzung dreier Gläser mit dem Tablett und die Kellner-Pose sind mehr als die handwerkliche oder einzelne Darstellung von fünf einfachen geometrischen Elementen, so dass ich hier Schöpfungshöhe annehmen würde. Nichtsdestotrotz bin ich hier kein Fachmann, nur erfahren hier.Ich schätze sehr die Aussagen der im BR-Bereich sehr erfahrenen und verdienten Chaddy und syrcro, ebenso die Meinung vom - wie hier - auch manchmal etwas polemisch auftretendem Ralf. Noch bisher zu unbeantworteten Aussagen von 44Pinguine am Anfang: bei unbekannten Designer oder Rechteinhaber tritt keine Gemeinfreiheit ein, vgl. Wikipedia:Bildrechte#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist. Ein Schriftzug war im Übrigen in der Datei nicht enthalten. Es wäre schön, wenn vielleicht @Chaddy: und @Syrcro: einen halbwegs gemeinsamen Nenner und damit Konsens finden könnten :) Alternativ findet ja jemand den Designernamen und kann einen Ablauf der Schutzfrist dadurch feststellen. Fürs Protokoll: wdwd hat mit seiner DÜP-Setzung "Freigabe" auch eine mögliche Schutzwürdigkeit angemerkt. -- Quedel Disk 11:53, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Nichts genaues weiss man nicht. Es gibt LG/OLG-Urteile aus der letzten Zeit, nach denen man hier recht eindeutig SH annehmen muss, und andere, auf deren Grundlage das in Frage zu stellen ist. Ich denke, dass erstinstanzlich hier fast immer SH zugesprochen werden wuerde, wenn es zu einer Auseinandersetzung kaeme. Dennoch waere ich, das ist meine persoenliche Meinung, dafuer, in diesem Bereich der angewandten Kunst (beschraenkt auf Logos) grosszuegig vorzugehen und voreilige Loeschungen zu unterlassen, wenn immer das noch gerade so vertretbar ist, bis sich die Rechtslage irgendwann wieder etwas deutlicher darstellt. Muesste man sich schwarz/weiss entscheiden, waere ich aber bei SH. --Yellowcard (D.) 12:37, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
PS: Eine "Fehlentscheidung" war das aber ganz bestimmt nicht, und bei der Masse an Dateien und DUP-Faellen muessen nunmal schnelle Entscheidungen getroffen werden. Es ist gut, dass wir hier diskutieren, aber jede Kritik an Quedels Entscheidung waere unfair und irrsinnig, egal ob wir dieses Logo final wiederherstellen oder geloescht lassen. Das nur zur Klarstellung. --Yellowcard (D.) 12:39, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
PPS: Siehe auch Wikipedia:Dateiüberprüfung/Entscheidungskatalog_Logos und nach Abschluss bitte auch diesen Fall gern dort eintragen. --Yellowcard (D.) 12:48, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

@Gnom: Inwiefern ist die Diskussion hier beendet? Was ist das Ergebnis? Verwundert, Yellowcard (D.) 01:32, 8. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Naja, hier hat niemand mehr etwas beizutragen und die Löschprüfung ist ja auch abgeschlossen... --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:09, 12. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Bei allem Respekt und nicht böse gemeint, die LP-Begründung hat mit unserer Praxis im Bereich Logos nichts zu tun und ist auch nicht nachvollziehbar ("Zwar ist die Schöpfungshöhe zweifelhaft, aber die (hier anonyme) Urheberschaft wird erst nach 100 Jahren rechtlich wirkungslos." - sorry, die Überlegungen zu anonymen Werken gehen komplett an der Thematik vorbei und es handelt sich hier auch keineswegs um ein anonymes Werk im Rechtssinne.). Das alles ist "ein wenig" komplexer. Wir haben mehrere Unterseiten mit kilometerlangen Diskussionen, Zusammenfassungen, Urteilssammlungen usw. zu der Thematik, und das zusammengefasste Ergebnis ist insgesamt leider "nichts genaues weiß man nicht". Daher haben wir bis auf Weiteres (d.h. bis es eine etwas weniger uneindeutige Rechtslage gibt) unseren eigenen Umgang mit dieser Frage definiert und setzen ihn hier so konsistent wie möglich um. Nach dieser Vorgehensweise hätte man das Logo eher behalten sollen, und zumindest die formalen Wege einhalten müssen (siehe auch Wikipedia:Dateiüberprüfung/Entscheidungskatalog Logos und weitere Links von dort.) Die LP ist für solche UF-Entscheidungen auch gar nicht zuständig und sie kann solche Entscheidungen gar nicht sinnvoll treffen, dafür haben wir dieses Portal und die Schwierigen Fälle/DÜP. Diese Entscheidung von Altkatholik62 war formal nicht korrekt, will das jetzt aber auch nicht überformalisieren oder gar -dramatisieren. Es wäre aber sinnvoll, das unbürokratisch rückabzuwickeln und hier nicht für ein isoliertes Logo vom bewährten Weg abzuweichen. Yellowcard (D.) 17:16, 12. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Mit ebensolcher Wertschätzung, @Yellowcard: Das ist überzeugend, meine Entscheidung war vorschnell und formal fehlerhaft, ich widerrufe sie daher. Gegen eine weitere Diskussion an zutreffender Stelle oder auch gegen eine Wiederherstellung habe ich nichts einzuwenden. Betrachtet meine Einmischung daher als unerheblich und unbeachtlich. --Altkatholik62 (Diskussion) 13:31, 13. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Ich hatte mich in diese Diskussion bislang nicht eingeklingt, tue es aber jetzt (reichlich verspätet) doch: Die Herausforderung ist ja, dass wir uns anschauen müssen, welchen "Bestand" an Bären-Logos, insbesondere solchen mit Getränketabletts, es gab, als dieses Logo geschaffen wurde. Erst wenn man den so genannten "vorbekannten Formenschatz" festgestellt hat, kann man das Maß der Schöpfungshöhe an der fraglichen Gestaltung bestimmen. Dieser Schritt wird häufig übersprungen, weil er auch sehr schwer durchzuführen ist. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:58, 13. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Da stimme ich Dir zu. Es ist nicht zumutbar, bei der Masse von vielen zehntausenden Logos diese individuelle Recherche und Abwägung durchzuführen. Daher haben wir ja den Entscheidungskatalog für Logos erstellt, um eine für uns praxistaugliche Richtlinie zu erzeugen. In Bezug auf das einzelne Logo ist das weitestgehend sinnfrei, es ist aber zugleich wohl der bestmögliche Ansatz, den wir haben.
Es gäbe im konkreten Fall viele Argumente dafür, warum genau dieses Logo schutzfähig ist. Das gilt für die meisten anderen Logos in unserem Bestand aber auch. Kernproblem ist eher, dass weiterhin Logos in die DÜP eingereiht oder anderweitig zur Löschung vorgeschlagen werden, ohne dass wir wirklich vernünftig entscheiden können. Wir wissen derzeit nicht, wo die Grenze verläuft, auch 11 Jahre nach dem Geburtstagszug nicht. Ich halte es aber nicht für sinnvoll, punktuell Logos zu löschen und die Löschung auf der Löschprüfung zu entscheiden, das geht an jeder Praktikabilität vorbei. --Yellowcard (D.) 02:05, 15. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Naja, das Problem ist ja, dass ein "Grenzverlauf" immer nur festzustellen ist, nachdem man jeweils den vorbekannten Formenschatz bestimmt hat. In diesem Fall gab es seinerzeit sicherlich unzählige Bären-Signets, und wahrscheinlich auch zahlreiche Logos Tabletts mit Getränken von Brauereien, so dass man sich nur fragen müsste, ob in der Kombination ein besonderer Schutz auszumachen ist, was man verneinen könnte. so etwa? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:56, 15. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Im konkreten Fall bin ich unentschieden, ich kann für und wider Schutzfähigkeit gute Argumente finden, tendenziell gefühlsmäßig mehr für als wider Schutzfähigkeit - aber eine wirklich belastbare Aussage bedarf, wie du sagst, einer Menge Recherche und ist dann immer noch auf eher wackeligen Beinen.
Meine Argumentation bezog sich daher eher auf die Meta-Ebene - wir können bei der aktuellen Rechtslage bei den meisten Logos derzeit keine eindeutigen Entscheidungen treffen. Daher halte ich es nicht für sinnvoll, dies zu implizieren, sondern wir sollten unserer selbstgegebenen Richtlinie folgen, ohne jeden Einzelfall abzuwägen, denn sonst entsteht paradoxerweise ein nicht erklärbares Ungleichgewicht (passiert zum Beispiel im Bereich Sport - Logos von einzelnen Vereinen wurden gelöscht, während die Mehrzahl der Logos der anderen Vereine behalten werden, bei denen man oft aber ebenfalls für die Schutzfähigkeit argumentieren könnte. Dies ergibt weder für uns noch für Außenstehende irgendeinen Sinn und mag letztendlich noch andere Probleme hervorrufen). Meiner Meinung nach sollten wir daher unter Inkaufnahme einer gewissen Rechtsunsicherheit eine Konsistenz beibehalten und nur solche Logos proaktiv löschen, die entweder offensichtlich überdurchschnittlich kreativ und somit schutzfähig sind, oder die aus anderen Gründen (bspw. enthaltene Lichtbilder) eindeutig geschützt sind. Um hier eine Konsistenz zu erzeugen, haben wir den Entscheidungskatalog Logos. --Yellowcard (D.) 09:32, 16. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Ich glaube, ihr habt ein falsches Verständnis, ab wann Logos im DACH-Raum urheberrechtlichen Schutz genießen (okay im DA-Raum, die Schweizer sind da entspannter): das oberste österreichische Zivilgericht (der OGH): "Gemäß § 1, § 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die Leistung muß aber individuell eigenartig sein: Sie muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen" - keine Kunstanforderung!! und entscheidet dann, dass das hier geschützt ist. Der OGH sieht auch nahezu reine Textlogos als geschützt an: GRUR Int 2000, 449 (Zimmermann fitness), lohnt sich sehr, schon wegen den Anmerkungen, die sich mit dem - heute obsoleten - Unterschied in der Behandlung von Werken der angewandten Kunst in D und A auseinander setzt. Etwas neuer ist GRUR Int 2010, 1093 (Tirol Milch), ein recht einfaches Logo aus vorbekannten Elementen, bei dem der OGH den Werkcharakter ohne echte Begründung (Das vom Kl. geschaffene Logo ist unstrittig eine eigentümliche geistige Schöpfung, also ein Werk der bildenden Künste i.S.d. § 3 UrhG, und zwar in Form einer Gebrauchsgrafik.) bejaht. Wenn wir das anwenden, wird die Bundeligatabelle recht logolos. sуrcrо.педія 10:27, 16. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Stimmt schon, Österreich ist sowieso total meschugge, wir leisten uns nur den Luxus, das zu ignorieren... --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:32, 16. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Ja, eben. Und ehrlicherweise machen wir uns die Welt da ein bisschen, wie sie uns gefällt. Es fehlt in Deutschland noch an einschlägigen höchstinstanzlichen Urteilen, das ist mehr oder weniger unser letztes Argument. Denn wenn man sich die bekannten Urteile anschaut (und auch solche, die nach dem Geburtstagszug-Urteil kamen), können wir unsere bisherige Linie kaum argumentieren und müssten eigentlich pauschal auf alle Logos verzichten, mit seltenen Ausnahmen in den Fällen, wo wir argumentieren. Mit Anwendung des österreichischen Rechts sowieso, und auch in Deutschland gibt es überraschende Urteile - so wurde z.B. dem Logo von "5,0 Bier" urheberrechtlicher Schutz zugesprochen (LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14).
Solange wir uns für diese allgemeine Maßgabe aber nicht entschieden haben, sollten wir an unserer eigenen pragmatischen (rechtlich aber sehr wackeligen) Richtlinie möglichst konsistent festhalten, alles andere ergibt ja noch weniger Sinn. --Yellowcard (D.) 09:03, 19. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Auch Gerichte irren sich. Dem 5,0er-Logo SH zuzusprechen ist absurd. In Hamburg wurden aber schon häufig sehr wirre Urteile zu Urheberrechts-Themen gefällt. -- Chaddy · D 16:34, 19. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Ich halte das nicht für sonderlich absurd, sondern einigermaßen konsistent. Gerade im Bereich Logos hat man unendlich viele Gestaltungsmöglichkeiten, und daher ist diese Rechtsprechung eher konsequent denn absurd. Gleichzeitig sollte der Schutz sehr eng begrenzt sein, das heißt eine Bierdose mit ähnlichem Design, aber Abwandlungen im Detail dürfte von dem Schutz der 5,0er Dose vermutlich schon nicht mehr umfasst sein (und man müsste fragen, ob dadurch ein neuer Schutz für diese neue Gestaltung entsteht).
Aber das ist genauso Spekulation. Daher bin ich dafür, unsere Linie beizubehalten, bis es nicht mehr geht. Rechtlich gut begründbar ist sie aber eher nicht, wir verfolgen da eher Ideen von früher. --Yellowcard (D.) 08:16, 20. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Ich spreche mich dafür aus, das Logo wiederherzustellen, um eine projektinterne Konsistenz in unseren Entscheidungen zu erreichen. Yellowcard (D.) 11:29, 30. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Inzwischen haben wir ja lange genug diskutiert, also können wir das nun auch einfach machen. -- Chaddy · D 15:34, 30. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Nein. Gnom hat das Programm für die Bestimmung von Schöpfungshöhe vorgetragen und alle, die auch nur grob geprüft haben danach, kommen zur Schöpfungshöhe. Zeige Beispiele, die eine solche Zusammenstellung Stilisierter Bär trägt ein Tablett mit Bier, dann können wir das noch mal besprechen, aber ich konnte keine finden. sуrcrо.педія 11:10, 2. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
???
Gnom schrieb etwas völlig anderes: "Naja, das Problem ist ja, dass ein "Grenzverlauf" immer nur festzustellen ist, nachdem man jeweils den vorbekannten Formenschatz bestimmt hat. In diesem Fall gab es seinerzeit sicherlich unzählige Bären-Signets, und wahrscheinlich auch zahlreiche Logos Tabletts mit Getränken von Brauereien, so dass man sich nur fragen müsste, ob in der Kombination ein besonderer Schutz auszumachen ist, was man verneinen könnte. so etwa?" -- Chaddy · D 21:45, 2. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Besonderen Schutz? Du verkennst das Wesen des Urheberrechts: Alles was nicht vollkommen vorbekannt ist, ist geschützt. Also wenn Bär + Tablett nicht vorbekannt ist, ist das geschützt. Wenn Bär + Tablett vorbekannt ist, muss man schauen, wie weit es sich von den bekannten Abbildung abhebt. Ich habe keine vorherigen Bären mit Biertablett gefunden. Du etwa? sуrcrо.педія 08:08, 11. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Mein Beitrag war eindeutig als Zitat von Gnom gekennzeichnet. Ich wollte damit zeigen, dass er etwas ganz anderes geschrieben hat, als du behauptet hast, dass er geschrieben hätte. -- Chaddy · D 16:23, 11. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Zum Foto des Glases selbst

Es sollte aber auch nicht nur um Bär und Tablett diskutiert, sondern auch das schöpferische Arrangement mit den fünf anderen Logos betrachtet werden. Beim Bären als auch bei den fünf anderen Logos sehe ich eine schöpferische Leistung gegeben, ebenso beim Arrangement derselben, einfache Geometrie ist das jedenfalls nicht mehr. – Doc TaxonDisk.09:49, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Und lasst uns mal ganz kurz überlegen, warum das kleine Logo ganz rechts nicht an der Stelle des 2. Logos links von oben und umgekehrt zu finden ist. – Doc TaxonDisk.09:54, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Offensichtlich müsste also auch das Foto des Glases gelöscht werden. – Doc TaxonDisk.10:03, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
@Doc Taxon: "einfache Geometrie ist das jedenfalls nicht mehr." - das spielt keine Rolle, wir sind hier nicht auf Commons, sondern orientieren uns hier an der tatsächlichen Rechtslage im DACH-Raum (naja), nicht an stark vereinfachten Commons-Richtlinien. --Yellowcard (D.) 10:07, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ja, ist mir schon klar, ich sehe hier aber eine Urheberrechtsverletzung aus genannten Gründen, egal ob Geometrie oder nicht. – Doc TaxonDisk.10:56, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ich sehe in Deinem Beitrag auch nach mehrfachem Lesen außer dem Argument mit der "einfachen Geometrie" nichts in diese Richtung?! Dass es in einer Anordnung von fünf Elementen natürlich eine Entscheidung geben muss und man das auch hätte anders umsetzen können, ist logisch und zunächst mal simples Handwerk. Wo siehst Du die schöpferische Leistung in der Anordnung dieser Argumente? Das ist m.E. mit der Rechtslage nicht in Einklag zu bringen, und (und darum geht es mir vielmehr!) mit unseren bisher definierten Projektstandards erst recht nicht. --Yellowcard (D.) 12:01, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Die schöpferische Leistung bezieht sich in diesem Fall sowohl auf den Tablett-Bären als auch auf die Inhalte dieser Embleme. Die Anordnung der Embleme um den Bären rum ist eventuell kein Zufall (wissen wir das?), sondern war sicherlich überlegt (wissen wir, dass es nicht so war?). Nicht ausgeschlossen werden kann die schöpferische Leistung bei der Anordnung dieser Embleme um den Bären herum, die man sicher auch hätte in anderer Form oder in anderen Reihenfolgen vornehmen können, sowie eine schöpferische Leistung über die Inhalte der Embleme; eine gemeinfreie Tablett-Bärendarstellung sehe ich bei diesem Logo auch nicht abschließend positiv geklärt. – Doc TaxonDisk.13:11, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Bezüglich des Bären wäre es vielleicht sinnvoll, wenn du die bereits genannten Argumente in der Diskussion aufgreifst, sonst drehen wir uns im Kreis.
Bezüglich der Anordnung der Elemente habe ich Zweifel, dass Du das Grundprinzip verstanden hast. Du argumentierst wie die Sweat of the Brow, nicht wie der Gedanke von Schöpfungshöhe. Denn mit deiner Argumentationskette ich ausnahmslos alles geschützt, sogar "geometrische Elemente". Wer sagt denn, dass man eine Linie nicht auch dunkelrot anstatt schwarz hätte einfärben können ... ? --Yellowcard (D.) 14:47, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Klar, alles hat eine gewisse Schöpfungshöhe. Es geht nur darum, wie hoch diese sein muss, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu dürfen. Der Grad der Schöpfungshöhe ist nur eine Grenze zwischen urheberrechtlich geschütztem und urh. nicht geschütztem Werk. Was wir feststellen müssen, ist eine gewisse Individualität des Werks, die der Schöpfer ihm hat angedeihen lassen. Und das ist stets eine subjektive Bewertung, der eine setzt die Latte tiefer an, der andere höher. Eine konkrete Skala gibt es da nicht, weshalb es immer wieder zu Diskussion kommt. Du siehst in Anordnung und Form der Elemente anscheinend eine zu niedrige Schöpfungshöhe und wirfst mir sofort Zweifel des Grundprinzipverständnis vor, ich hingegen sehe darin schon eine aber schon eine gewisse Individualität, dies als kreative Schöpfung anzurechnen, würde Dir aber genauso viele Kenntnisse vom Grundprinzip zuschreiben wie ich sie habe. – Doc TaxonDisk.15:34, 25. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Datei:100Neuseeland-Dollar vorderseite.jpg

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Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Hallo zusammen, wie war nochmal unsere Vorgehensweise bei Abbildung von Zahlungsmitteln (Münzen, Geldscheinen)? Verwendung als amtliches Werk in Verbindung mit dem Schutzlandprinzip fällt aus, korrekt? Also nur individuelle Bewertung hinsichtlich Schöpfungshöhe und möglicherweise abgelaufenen Schutzfristen der dargestellten Elemente, korrekt? Oder gibt es einen einfacheren Weg? Die o.g. Banknote aus Neuseeland steht seit 2023 ohne Entscheidung in der DÜP, es wird mal Zeit. :-) Yellowcard (D.) 11:22, 19. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Hi, ich würde gemäß Commons:Currency#New_Zealand löschen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:51, 19. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Ich hole diese Diskussion nochmal aus dem Archiv. Gemäß Commons-Richtlinie ist der Neuseeland-Dollar zu löschen, klar, und dort wurde er vor einigen Jahren auch gelöscht und hierher gerettet (siehe Diskussion und Löschprüfung).

Ich sehe einigen Handlungsbedarf:

  • Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke schweigt sich zur Abbildung von Währung / Zahlungsmitteln aus. Hier sollten wir nach Abschluss der Diskussion deutlicher werden, wie wir mit der Abbildung von Zahlungsmitteln umgehen.
  • Nach meinem Dafürhalten ist klar, sollten nach deutschem Recht Zahlungsmittel unter § 5 Abs. 2 UrhG fallen, dass diese zumindest einem Änderungsverbot unterliegen. Damit sind sie nach unserer Definition ohnehin nicht "frei". Nun dürfte man an der Abbildung von Zahlungsmitteln ohnehin keine Änderungen durchführen wollen, es gibt für mich aus rein lizenzrechtlichter Sicht aber kein Argument, Zahlungsmittel als "Amtliche Werke" in der Wikipedia zu behalten, selbst wenn sie von Abs. 2 eingeschlossen sein sollten, was ich in Zweifel ziehe, analog zu Briefmarken.
  • Sollte man vorstehendes anders sehen, kann man dann mit Bezug aufs Schutzlandprinzip argumentieren, dass auch ausländische Zahlungsmittel in Deutschland als Amtliche Werke frei seien? Auch diesen Winkelzug finde ich schwierig.

Ich frage nicht nochmal nach, weil es mir um den einzelnen Schein aus Neuseeland geht, sondern weil wir in Kategorie:Datei:Gemeinfrei (amtliches Werk) sehr viele Dateien haben, die wir neu bewerten und zu einem großen Teil löschen müssten. Ich halte das leider durchaus für geboten. Ich sehe wenige Argumente für die aktuelle Vorgehensweise. Dies bedeutetet natürlich nicht, dass alle Zahlungsmittel aus der genannten Kategorie gelöscht werden müsste, vieles ist mangels Schöpfungshöhe nicht schützbar (Münzen) oder möglicherweise alt genug.

Meinungen? Yellowcard (D.) 10:07, 11. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Zumindest kein Widerspruch meinerseits :-) --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:07, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten

Bildrechte auf Patenten

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Hallo, liebes Team, ich versuche gerade für einen Artikel den ich gerade anlege eine Abbildung aus einer Patentschrift einzubinden. Ich frage mich nach intensiver Recherche hier und auf Commons nur, ob ich das darf. Mein Problem sind eher nicht zu wenige Informationen, sondern zu viele in sich widersprüchliche.

Konkret hochladen wollte ich Abbildung 1 aus Verfahren zur Abtastung von Oberflächen und Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens | Document DE000000872645B

Die folgende Diskussion auf Commons habe ich nicht verstanden: Patents in Public Domain in Germany? Ist das Ergebnis, dass Kategorie und Template:PD-GermanGov verwendet werden sollen oder dass diese Abbildungen grundsätzlich inkompatibel zu den Lizenzen sind? (Sofern nicht PD-old, was in meinem Fall nicht zutrifft.)

In recht alten Diskussionen wurde es als unproblematisch dargestellt[1] und es existieren auch eine Bilder, zum Beispiel File:Zuse archive Z2.jpg (die Quelle gibt es als CC-BY-SA an), oder File:Zuse Patent 907948.jpg die seit Jahren in Artikeln eingebunden sind. --Wikipardel (Diskussion) 20:08, 16. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

Hallo @Wikipardel, ich bin da leider auch nicht fit. @Yellowcard, sind das amtliche Werke (mit Veränderungsverbot)? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:09, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten
@Wikipardel, @Gnom: Aus meiner Sicht ist es sogar recht klar so, dass Patente gar keine Amtlichen Werke nach §5 UrhG darstellen, auch nicht nach Abs. 2. Ich könnte dies jetzt lange ausführen, aber tatsächlich fällt mir überhaupt nicht ein, warum es sich dabei um Amtliche Werke i.S.d. Norm handeln sollte, (dass die Patentämter zur Veröffentlichung der Patente verpflichtet sind, reicht dazu bei Weitem nicht aus um die Patentschriften zu Amtlichen Werken zu machen - nicht alles, was von staatlicher Stelle veröffentlicht wird, ist ein Amtliches Werk, das hat man vor 17 Jahren hier im Projekt glaube ich massiv missverstanden), und ironischerweise würde die automatische Gemeinfreiheit einer Patentschrift infolge der Veröffentlichung durch das Patentamt der Intention des Patents ja auf skurrile Art und Weise entgegenlaufen. Zudem, da schon Briefmarken per höchstrichterlichem Urteil keine Amtlichen Werke sind, ist dies bei Patentschriften nach meinem Dafürhalten umso mehr zu verneinen, da die Voraussetzungen noch weniger als bei Briefmarken erfüllt sind. Auch das Argument der fehlenden Schöpfungshöhe wie bei Datei:Zuse archive Z2.jpg angegeben teile ich ausdrücklich nicht, bei technischen Darstellungen ist die Schwelle niedrig anzusetzen und bei vielen Darstellungen aus Patentschriften (Erfindungen!) naturgemäß überschritten. Im Zuse-Fall müsste man somit prüfen, ob die Schutzfrist abgelaufen ist, was komplex sein dürfte, aber von Erfolg gekrönt sein könnte - andere Argumente, warum man solche Patentschriften als frei lizenziert betrachten könnte, sehe ich nicht. Zugleich werde ich persönlich die Büchse der Pandorra beim Zuse-Patent sicher nicht öffnen, da das Klagerisiko bei null liegen dürfte und die Nutzung und Weiterverbreitung dieses Dokuments niemandes Interesse entgegen läuft, zudem der enzyklopädische Wert hoch ist; diese persönliche Abwägung von mir steht aber nicht in Einklang mit unseren Grundprinzipien, das muss ich klar zugeben. --Yellowcard (D.) 15:46, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Jetzt hab ich den konkreten Fall im ganzen Geschwafel ignoriert - auch auch hier sehe ich wenige Möglichkeiten, die Abbildungen zu nutzen. Schöpfungshöhe würde ich aus vorgenannten Gründen bejahen, andere Schrankenvorschriften sehe ich nicht einschlägig, Schutzfrist dürfte auch eher weniger abgelaufen sein (nicht geprüft) - schwierig... Sehe spontan kein Argument, warum man die Darstellungen als "frei" ansehen könnte. --Yellowcard (D.) 15:50, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Weiter drüber nachgedacht, nochmal zum Aspekt der Schöpfungshöhe: Ich denke gerade an das zweite OLG-Urteil im Anschluss an das BGH-Urteil zum Geburtstagszug. Ich weiß nicht mehr genau, warum das OLG dem Geburtstagszug dann gleich ein zweites Mal die Schöpfungshöhe abgesprochen hat, ich habe es als recht absurd in Erinnerung, aber vielleicht ergeben sich daraus Argumentationen, mit denen man solchen technischen Darstellungen theoretisch die Schutzfähigkeit absprechen kann. Aber diese Frage gebe ich dann gern an Dich, Gnom, zurück. ;-) Grüße Yellowcard (D.) 16:08, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Sorry for Monolog, aber jetzt wirds lustig. Aus Amtliches WerkÖ "Anerkannt ist auch, dass Patentschriften zu den Werken im Sinne des Absatzes 2 zählen. Auch diese sind urheberrechtlich nicht geschützt, doch ist – wie auch bei der Panoramafreiheit – eine Quellenangabe erforderlich und die Werke dürfen nicht verändert werden.". Aha. Ich weiß nicht, von wem das anerkannt ist, die Aussage ist auch nicht bequellt - aber entweder ich bin hier völlig auf dem Holzweg, oder aber wir sollten den Artikel aktualisieren. Habe jetzt nicht die Zeit, dem weiter nachzugehen, aber ich bin getriggert und neugierig, in welche Richtung diese Diskussion am Ende geht. :D Grüße, Yellowcard (D.) 16:18, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Würde es Sinn ergeben, einen der Erben zu kontaktieren und einfach um eine Erlaubnis zu bitten (z.B. Horst Zuse)? Oder wie würden in so einem Fall die Rechte weitergegeben werden? --Wikipardel (Diskussion) 18:33, 31. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Das wäre der korrekte Weg, ich sage aber direkt dazu, dass der schnell recht komplex werden kann. Hat der Urheber dies nicht explizit geregelt, gehen die Rechte pauschal an die gesamte Erbengemeinschaft. Sofern das bislang innerhalb dieser nicht spezifischer geregelt wurde, reicht also ein abtrünniger Bruder und schon wird das Vorhaben fast verunmöglicht. Das WP:Support-Team ist hier hilfreich, sobald ein E-Mail-Kontakt bzw. eine entsprechende Auskunft eines Erben besteht. --Yellowcard (D.) 20:04, 31. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Ich kann folgende "Fundstelle" bieten: "Offenlegungsschriften und Patentschriften sind nach dem Grundgedanken des § 5 Abs. 2 UrhG urheberrechtsfrei und können frei verwendet, insbesondere vervielfältigt werden (s. Benkhard [sic] PatG §23 RN 23 [2]). Allerdings mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG entsprechend anzuwenden sind (s.a. Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz § 5 RN 9-11)." (Quelle)
Ebenso hier: "... siehe Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, 6. Aufl. 2020 [3], UrhG § 5 Rn. 65:
Eine besondere Gruppe rechtserheblicher, durch Abs. 2 vom Schutz ausgenommener veröffentlichter amtlicher Werke sind patentamtliche Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften. Bis zur ersten amtlichen Veröffentlichung können Patentanmeldungen aber urheberrechtlich schutzfähige Werke sein."
Auch in der Schweiz sind Patentschriften vom Urheberrecht ausgenommen [4] --Chianti (Diskussion) 14:24, 2. Nov. 2024 (CET)Beantworten