Wikipedia:Bildrechte
Auf dieser Seite werden die Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia (nicht zwingend für Wikimedia Commons) zu den Bildrechten näher erläutert. Sie soll es auch Nicht-Juristen ermöglichen, festzustellen, ob das Hochladen bestimmter Bilder nach den Wikipedia-Richtlinien erlaubt ist.
Allgemeine Aussagen (ohne speziellen Bezug zur Wikipedia) finden sich im Artikel Bildrechte.
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Grundlagen
[Quelltext bearbeiten]Wikipedia soll eine freie Enzyklopädie sein, deren Bestandteile – also auch die Bilder – frei genutzt werden können. Dazu zählt, dass die Bilder nicht nur in der Wikipedia, sondern überall kommerziell genutzt und verändert werden können.
Dieser seit langem bestehende Konsens in der Wikipedia entspricht auch der offiziellen Vorgabe des Anbieters der Wikipedia der Wikimedia Foundation, der für uns verbindlichen Licensing policy. Die Grundzüge dieser Richtlinie:
- Von allen Projekten wird erwartet, dass sie nur Inhalte unter einer freien Lizenz oder Inhalte, die der Definition freier kultureller Werke entsprechen, anbieten.
- Außer auf Wikimedia Commons ist es zulässig, in eng begrenztem Rahmen sich auf eine projektspezifische Ausnahmeregelung zu berufen: Exemption Doctrine Policy (EDP). Diese ermöglicht es, urheberrechtlich beschränkte Medien nach den Fair-use-Vorschriften des US-Rechts und den nationalen Schrankenbestimmungen im Kontext freier Inhalte darzustellen, sofern es dafür eine zwingende Begründung gibt (Rationale).
- Unfreie Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden (also z. B. durch Vergabe einer entsprechenden Kategorie).
Die deutschsprachige Wikipedia verfügt über keine formelle EDP, obwohl es zweifelsohne sehr viele Medien in der Wikipedia gibt, die nicht unter die Definition freier kultureller Werke fallen (siehe Hilfe:FAQ Rechtliches#Sind alle Inhalte der Wikipedia unterm Strich frei?).
Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht
[Quelltext bearbeiten]Die deutschsprachige Wikipedia beurteilt – anders als Wikimedia Commons – den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrunde gelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht).
Probleme mit der Gemeinfreiheit in den Vereinigten Staaten
[Quelltext bearbeiten]Da der Abruf der Inhalte der deutschsprachigen Wikipedia bestimmungsgemäß in den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt, legt die deutschsprachige Wikipedia das in vielen Punkten übereinstimmende Urheberrecht dieser Länder ihren Bildrechte-Richtlinien zugrunde. Es bestehen jedoch Unterschiede zwischen dem Recht der Vereinigten Staaten, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder.
Für Wikimedia Commons gilt die Grundregel, dass die hochgeladenen Medien in ihrem Ursprungsland und in den Vereinigten Staaten frei sein müssen.
Generell werden keine Inhalte auf Wikimedia-Servern geduldet, deren Veröffentlichung gegen US-Recht verstößt. Siehe dazu etwa Erläuterungen der WMF-Rechtsabteilung (2013, anlässlich Golan v. Holder) oder Äußerungen von Mike Godwin (WMF-Justiziar) und Anthere (Board-Vorsitzende) vom November 2007 bzw. Januar 2008.
Gesichert ist damit lediglich der Bildbestand, der nachweislich vor 1929 veröffentlicht wurde. Medien, die nach 1928 von ausländischen, also Nicht-US-Urhebern, die nach 1925 verstorben sind, veröffentlicht wurden, sind in den Vereinigten Staaten in vielen Fällen nicht gemeinfrei.
Allerdings sind auch in den Vereinigten Staaten Bilder gemeinfrei, die alle der folgenden drei Bedingungen erfüllen:
- veröffentlicht außerhalb der Vereinigten Staaten und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den Vereinigten Staaten
- vor 1978 veröffentlicht, ohne die damaligen Formalitäten zur Erlangung US-amerikanischen Copyrights einzuhalten (siehe das Hirtle-Diagramm)
- nicht mehr geschützt im Ursprungsland zum Zeitpunkt, als in den Vereinigten Staaten das Copyright für im Ursprungsland noch geschützte ausländische Werke wiederhergestellt wurde, (für D-A-CH und die meisten anderen Länder ist dieses sogenannte URAA-Datum der 1. Januar 1996).
Die Hintergründe dazu werden in der englischen Wikipedia unter Wikipedia:Non-U.S. copyrights erläutert. Auf Wikimedia Commons werden solche Bilder mit dem Baustein {{PD-1996}}
gekennzeichnet.
Beispielsweise sind auch nach 1928 veröffentlichte Lichtbildwerke des 1937 verstorbenen Schweizers Walter Mittelholzer in den Vereinigten Staaten gemeinfrei bzw. public domain. Der Grund dafür ist, dass in der Schweiz der urheberrechtliche Schutz bis 1993 nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers währte und bei der Anhebung auf 70 Jahre bereits abgelaufene Rechte nicht wiederhergestellt wurden. Walter Mittelholzers Werke sind also in der Schweiz bereits seit 1988 gemeinfrei und waren es auch am für die Copyright-Situation in den Vereinigten Staaten entscheidenden 1. Januar 1996.
Auf Commons wurde eine Kategorie mit möglicherweise in den Vereinigten Staaten copyrightbeschränkten Bildern eingerichtet, die von nach 1925 verstorbenen Urhebern stammen, von denen aber das Veröffentlichungsdatum nicht bekannt ist:
Bei strenger Auslegung fallen alle Bilder, die aufgrund der unten erläuterten pragmatischen Ausnahmeregelung für hundert Jahre alte Bilder hochgeladen wurden, in diese Kategorie.
Die mit dem Baustein {{Not-PD-US-URAA}}
versehenen Bilder (von nach 1925 gestorbenen Nicht-US-Bürgern, veröffentlicht nach 1928) werden voraussichtlich nur für eine Übergangszeit auf Commons geduldet. Für neue Bilder aus dieser Kategorie wurde eine Schnelllöschung erwogen.
Abgesehen von dieser mit der Nichtanerkennung des Schutzfristenvergleichs durch die Vereinigten Staaten zusammenhängenden Problematik sind gefährdet:
- alle Bilder nach der Panoramafreiheit (siehe unten), soweit sie etwas anderes als Gebäude zeigen (also Skulpturen, Wandgemälde, Logos usw.)
- alle Bilder, die zwar in den Vereinigten Staaten, nicht aber in Deutschland die nötige Schöpfungshöhe erreichen (insbesondere Logos).
Diesen Bildern hilft es nichts, wenn sie nur hier lokal hochgeladen werden, da die grundsätzliche Linie der Wikimedia Foundation dahin geht, dass nur auf US-Servern legale Bilder in den einzelnen Projekten zulässig sind. Die Bilder können nur dann auf Dauer behalten werden, wenn die deutschsprachige Wikipedia eine entsprechende Ausnahmeregelung (EDP) beschließt und jedem Bild eine ausführliche Begründung beigegeben wird, weshalb es nach den Grundsätzen von Fair Use in den Vereinigten Staaten erlaubt ist (Fair-Use-Rationale). Eine Meinungsbildung der Wikipedia-Community zu dieser Frage ist noch nicht zustandegekommen.
Siehe auch commons:Commons:Deletion requests/All files copyrighted in the US under the URAA (2012) und meta:Wikilegal/Use of Foreign Works Restored under the URAA on Commons (2013)
Eigene Aufnahmen
[Quelltext bearbeiten]Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Eingeschränkt wird dies durch die Rechte anderer an dem Abgebildeten.
Aufnahmen mit Personen
[Quelltext bearbeiten]Stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf gemäß § 22 KUG in Deutschland grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden (siehe ausführlich Recht am eigenen Bild bzw. entsprechende länderspezifische Artikel). Sofern der Abgebildete keine Erlaubnis für diese Veröffentlichung gewährt hat, ist das Hochladen generell nicht erlaubt.
Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen gemäß § 23 KUG in Deutschland ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Porträtfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Eine kommerzielle Nutzung der Bilder, auch wenn sie urheberrechtlich unter einer freien Lizenz stehen, ist aus Gründen des Persönlichkeitsrechts in der Regel nicht möglich.
Berühmte Personen (dies sind beispielsweise bekannte Politiker oder andere Prominente, früher „absolute Personen der Zeitgeschichte“ genannt) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden, wenn es sich dabei um Ereignisse von zeitgeschichtlicher Bedeutung oder von öffentlichem Interesse handelt. Ein Beispiel dafür ist, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen und nicht rein privat unterwegs sind (siehe Caroline-Urteile). Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Recht am eigenen Bild}} bzw. auf Commons {{personality rights}}
und die Vorlage für die entsprechende freie Lizenz (siehe WP:LFB) verwendet werden.
Im Mai 2011 hat das Kuratorium (Board of Trustees) der WMF eine Resolution: Images of identifiable people verabschiedet.
Öffentliche Reden
[Quelltext bearbeiten]Erlaubterweise hergestellte eigene Videoaufnahmen von öffentlichen Reden in einem Parlament oder von anderen vergleichbaren öffentlichen Verhandlungen können nach § 48 UrhG eingestellt werden, siehe dazu Urheberrecht bei öffentlichen Reden. (Dies gilt nicht nach österreichischem Recht.) Schrankenbestimmungen werden allerdings üblicherweise eng ausgelegt, sodass es fraglich ist, ob wir uns in vielen Fällen darauf berufen können.
Panoramafreiheit
[Quelltext bearbeiten]Die Veröffentlichung von Fotos, die ein gemeinfreies Werk darstellen, ist grundsätzlich unbeschränkt zulässig (siehe unten#Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken)
Die Veröffentlichung von Fotos, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst (Architektur) darstellen, das sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindet, ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch die sogenannte Panoramafreiheit gedeckt. In Deutschland und der Schweiz gilt dasselbe für andere Werke (z. B. Denkmäler, Skulpturen, Wandbilder) (§ 59 UrhG Deutschland, Art. 27 URG Schweiz). In Österreich gilt es nur für ausgeführte Werke der Baukunst und für „andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“ (§ 54 I 5 UrhG), also z. B. für Skulpturen, aber nicht für Wandbilder.
Die Panoramafreiheit ist unterschiedlich eingeschränkt:
- In Deutschland auf die äußere Ansicht. Das ist die Ansicht, in der das Werk allgemein ohne Hilfsmittel wahrgenommen werden kann. Wahrnehmbarkeit über eine Leiter, eine Drohne oder von einem anderen Gebäude reicht nicht aus.[2]
- In der Schweiz auf Werke, die sich an oder auf „allgemein zugänglichem Grund“ befinden.
- In Österreich gilt sie grundsätzlich auch für Innenansicht und Innenarchitektur (siehe Artikel Panoramafreiheit).
Die nebenstehende Aufnahme des Berliner Hauptbahnhofs darf veröffentlicht werden, weil sie das Gebäude von einem öffentlich zugänglichen Ort (Alexanderufer) aus zeigt. Ein aus dem dritten Stock des Medizinhistorischen Museums dahinter aufgenommenes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden.
Wenn die Panoramafreiheit in Anspruch genommen wird, muss zur Kennzeichnung die Vorlage {{Panoramafreiheit}} (auf Commons: {{FOP}}
) verwendet werden.
Schutzlandprinzip
[Quelltext bearbeiten]Vorsicht: In etlichen Ländern (siehe „nicht OK“ in dieser Liste), z. B. Frankreich, gibt es keine Panoramafreiheit! Wegen des Schutzlandprinzips werden in der deutschsprachigen Wikipedia Bilder geduldet, die nach den Maßstäben der drei bevölkerungsreichsten deutschsprachigen Staaten Deutschland, Österreich und der Schweiz („DACH“) bedenkenlos sind. Zur Kennzeichnung der Anwendung des Schutzlandprinzips (zusätzlich zu {{Panoramafreiheit}}) muss die Vorlage {{Schutzlandprinzip}} verwendet werden. Jene Bilder sind dadurch dann nicht commonsfähig.
Gegenstände in geschlossenen Räumen
[Quelltext bearbeiten]Unterschiedlich ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden, und für die Innenräume selbst.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken dürfen Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Bei gemeinfreien Werken (normalerweise 70 Jahre nach Tod des Urhebers) ist das Veröffentlichen von Fotografien im Prinzip erlaubt (grundsätzlich auch, wenn sie von einem anderen Fotografen gemacht wurden – siehe unten #Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken).
Aber der Hausherr (Eigentümer) kann mit der Zugangserlaubnis Bedingungen verbinden und darin das Fotografieren oder bestimmte Arten der Verwertung von Fotos verbieten oder von seiner Erlaubnis abhängig machen. Das kann zum Beispiel in der Hausordnung stehen. Dann stellt die Veröffentlichung durch den Fotografen eine rechtswidrige Vertragsverletzung dar.[3]
Luftaufnahmen und militärische Einrichtungen
[Quelltext bearbeiten]Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Aufnahmen von geschützten Werken aus der Luft sind jedoch nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Auch dürfen aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt. Als Schutzbereich gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für militärische Gegenstände und Einrichtungen, sowohl für Fotos vom Boden wie auch aus der Luft (siehe § 109g StGB).
Bahnhöfe und Verkehrsanlagen
[Quelltext bearbeiten]Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden.
- Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizenzierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain. Ansprechpartner ist die Pressestelle der Deutschen Bahn. Eine Fotogenehmigung für die Anlagen der DB ist grundsätzlich nötig, siehe Fotoerlaubnis Deutschland. Fotos für private Zwecke sind gestattet, bei kommerzieller Verwendung, die von den hier benutzten Lizenzen erlaubt und umfasst ist, ist eine Genehmigung stets erforderlich. Aufnahmen dürfen den Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen. Hobbymäßige Aufnahmen, die aus privaten Gründen entstanden sind, dürfen „Eisenbahnfach- und Hobbyzeitschriften gegen das von den Verlagen üblicherweise gezahlte Honorar zur Veröffentlichung in diesen Magazinen (nicht zu Werbezwecken) zur Verfügung gestellt werden“, sobald sie nicht berufsmäßig weitergegeben werden; siehe dazu die PDF-Datei Informationen für Hobbyfotografen und -filmer (Januar 2024).
- Öffentliche Verkehrsbetriebe handhaben die Genehmigung zum Fotografieren immer unterschiedlich, weshalb eine Anfrage grundsätzlich anzuraten ist.
Ferner werden die Bahnhofshallen nicht als öffentlicher Raum im Sinne der Panoramafreiheit angesehen (siehe auch hier).
Produktfotos und eigene Nachzeichnungen (Marken, Cover, Comicfiguren, Maskottchen …)
[Quelltext bearbeiten]Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden, es sei denn, wir haben eine Abbildungsfreigabe. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht und der Urheber nachweislich noch nicht 70 Jahre verstorben ist. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.
Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel wesentliche Bestandteile sind, im Gegensatz zu wegdenkbarem Beiwerk. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.
Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s. o.).
Ergänzend sollte man sich die offizielle Richtlinie auf Commons über Bearbeitungen durchlesen.
Logos
[Quelltext bearbeiten]Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Marken- und/oder Designgesetz geschützt. In der deutschsprachigen Wikipedia und auf Commons herrscht Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz ihrer Verwendung entgegensteht.
Die urheberrechtliche Bewertung von Logos ist seit einem Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofes (Geburtstagszug-Urteil) vom November 2014 unklar. Detaillierte Ausführungen dazu finden sich auf einer Unterseite: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte Kunst.
Grob zusammengefasst ist es derzeit unklar und schwer vorherzusagen, wo genau die Schwelle für urheberrechtlichen Schutz bei Logos und anderer zweidimensionaler angewandter Kunst verläuft.
Unproblematisch sind unabhängig von der Schöpfungshöhe die folgenden Fälle:
- Eigene Fotos von Logos, die bleibend im Straßenbild angebracht sind und damit unter die Panoramafreiheit fallen. Mehr dazu im Abschnitt Panoramafreiheit
- Logos, die von ihren Rechteinhabern unter eine freie Lizenz gestellt werden. Hierfür muss eine entsprechende Bildfreigabe an das Support-Team gesandt werden.
In beiden Fällen sollte die Datei sowohl mit der entsprechenden freien Lizenz (s. WP:LFB) als auch mit dem der Vorlage {{Logo}} bzw. {{Trademarked}}
gekennzeichnet werden.
Bildschirmfotos
[Quelltext bearbeiten]Bildschirmfotos (englisch Screenshot) von Video- und Fernsehaufnahmen zeigen fast immer urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind deshalb in Wikipedia nicht erlaubt. Ausnahmen bilden Inhalte unter einer hier akzeptierten freien Lizenz und gemeinfreie Werke.
Auch Bildschirmfotos von Software zeigen in der Regel urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind ebenfalls nicht erlaubt. Recht häufig zeigen Softwarescreenshots jedoch nichts, was die für urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe erreicht;[4] diese sind in der deutschen Wikipedia erlaubt. Des Weiteren existieren Programme und Videoaufnahmen, die gemeinfrei sind oder von den Rechteinhabern unter eine hinreichend freie Lizenz gestellt worden sind. So können Bildschirmfotos von Software, die unter einer hier akzeptierten Lizenz steht, hochgeladen werden, da die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben.
Voraussetzung dieser Ausnahmen wiederum ist, dass urheberrechtlich geschützte Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite) auf dem Bildschirmfoto nicht dargestellt sind oder lediglich Beiwerk darstellen.
Ein Beispiel, bei dem alle Voraussetzungen zur Verwendung erfüllt sind, ist ein Bildschirmfoto des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Hauptseite. Zu beachten ist allerdings, dass das Wikipedia-Logo markenrechtlich geschützt ist und damit das Bild auf Commons mit der Vorlage {{Wikimedia trademark}}
gekennzeichnet werden muss.
Karten
[Quelltext bearbeiten]Bei Karten sind zwei Dinge zu beachten:
- Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch kann die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz unterliegen (siehe Rechte an Geoinformationen).
- Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt.
Theateraufführungen
[Quelltext bearbeiten]Theateraufführungen sind urheberrechtlich geschützt. Bild- und Tonträger von Theateraufführungen dürfen deshalb gemäß § 77 UrhG nur mit Zustimmung der Inhaber der Rechte an der Aufführung erstellt, vervielfältigt und verbreitet werden. Bild- und Tonträger sind Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen, also beispielsweise Filmaufzeichnungen oder Tonbänder, nicht jedoch (einmalige) Fotografien.
Auch die Namen der gezeigten Schauspieler müssen genannt werden, es sei denn, die Abgebildeten haben zugestimmt, nicht genannt zu werden. Rechteinhaber sind die Schauspieler und der Veranstalter der Aufführung.
Darüber hinaus können das Bühnenbild, die Kostüme und das Maskenbild geschützt sein, weshalb die Veröffentlichung auch von Fotografien in diesem Fall einer Zustimmung bedarf.
Auch Rechte des Autors des Theaterstücks können betroffen sein. Ob der Regisseur ein Recht an einer Inszenierung erwirbt, ist hingegen umstritten.
Fremde Aufnahmen
[Quelltext bearbeiten]Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind oder wenn der Urheberrechtsinhaber (meistens der Urheber) dies erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind, und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist.
Um Zweifelsfälle zu vermeiden, wird bei der Anfrage an Rechteinhaber die Verwendung der allgemeinen Einverständniserklärung unter Wikipedia:Textvorlagen dringend empfohlen. Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Wikipedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es – mit Blick auf das Urheberrecht – gewerblich genutzt und verändert werden kann.
Wer ist der Urheber/Rechteinhaber?
[Quelltext bearbeiten]Um die einfachen Fälle kurz zusammenzufassen:
- Der Urheber ist zunächst derjenige, der das Werk geschaffen hat. Bei einem Foto ist das derjenige, der die Aufnahme gemacht hat, bei einem Gemälde ist es der Maler usw.
- Wenn der Urheber die Verwertungsrechte nicht abgetreten hat (z. B. wenn ein Photograph ein Bild an eine Bildagentur verkauft oder er als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat), dann ist er der alleinige Rechteinhaber.
- Wenn der Rechteinhaber gestorben ist, so sind in der Regel seine Erben die Rechteinhaber.
Das betrifft, wie gesagt, nur die einfachen Fälle. Bei komplexeren Fällen (Beispiel: die Photographie einer Skulptur hat zwei Urheber, nämlich den Bildhauer und den Photographen) muss man sich über die einschlägigen Einzelheiten genauer informieren.
Vorgehen bei fremden Werken, deren Urheber bekannt ist
[Quelltext bearbeiten]Wenn es sich um ein fremdes Werk handelt, muss sichergestellt werden, dass dessen Urheber bzw. Rechteinhaber mit einer Veröffentlichung unter einer der hier gültigen Lizenzen einverstanden ist. Das kann durch seine Veröffentlichung unter einer definierten freien Lizenz dokumentiert sein.
Wenn das Werk bisher nicht unter einer freien Lizenz veröffentlicht ist, muss dessen Freigabe im Support dokumentiert werden; dabei sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Zunächst sollte dem Urheber klar gemacht werden, was die Veröffentlichung unter einer freien Lizenz bedeutet. Wenn er z. B. sagt: „Das ist mir egal, ich habe kein Interesse an einer Verwertung,“ sollte man darauf hinweisen, dass die Lizenz unter Umständen darüber hinausgeht (Nennung des Urhebers, Veränderung, derivative works, kommerzielle Nachnutzung). Das ist ein wichtiger Punkt und vor allem eine Frage der Fairness gegenüber dem Rechteinhaber.
- Dann sollte der Urheber eine Einverständniserklärung abgeben; hierbei ist es wichtig, dass dem Support die Identität des Urhebers einigermaßen plausibel erscheint.
- Wenn das Bild auf Wikipedia-Commons hochgeladen werden soll (der Normalfall):
- Lade das Bild hoch und zeige auf der Seite der Bilddatei mit Hilfe der Vorlage
{{subst:OP}}
an, dass noch eine Einverständniserklärung abgegeben wird. - Eine Vorlage für die Einverständniserklärung findet sich unter Commons:E-Mail-Vorlagen ("Einverständniserklärung (Rechte-Inhaber)") oder auch hier.
- Wenn der Urheber eine aussagefähige E-Mail-Adresse besitzt (also keine Freemailer-Adresse), soll er die ausgefüllte Vorlage selbst an [email protected] schicken.
- Falls der Urheber nur eine Freemailer-Adresse hat, sollte er die Vorlage auf Papier unterschreiben und als Scan an die obige E-Mail-Adresse schicken.
- Falls keiner der Fälle zutrifft, drucke die Freigabeerklärung aus, lasse sie unterschreiben und schicke einen Scan an obige E-Mail-Adresse.
- Alternativ dazu kann auch der Freigabe-Assistent auf Commons verwendet werden.
- Lade das Bild hoch und zeige auf der Seite der Bilddatei mit Hilfe der Vorlage
- Wenn das Bild auf die deutschsprachige Wikipedia hochgeladen werden soll (nur in begründeten Ausnahmefällen):
- Lade das Bild hoch und vermerke auf der Seite der Datei, dass noch eine Einverständniserklärung gesendet werden wird.
- Benutze am besten diese Vorlage und trage dort die Adresse des Bildes ein.
- Die Einverständniserklärung sollte (gleiches Verfahren wie oben) an [email protected] geschickt werden.
- Wenn das Bild auf Wikipedia-Commons hochgeladen werden soll (der Normalfall):
- Wenn der Rechteinhaber die Mail mit der Einverständniserklärung selbst verschickt hat, weise ihn darauf hin, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens gelegentlich seine Mailbox durchsehen soll, denn wenn Rückfragen nicht beantwortet werden, wird das Bild möglicherweise gelöscht.
Alte Werke
[Quelltext bearbeiten]Ein Werk ist nur für eine bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Diese Zeit nennt man Regelschutzfrist. Danach sind sie gemeinfrei. In Deutschland, Österreich und der Schweiz (und vielen anderen Ländern) gilt eine Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, genauer nach dem Jahresende des Todesjahres. Damit sind zurzeit Werke aller Urheber, die vor dem 1. Januar 1954 verstorben sind, gemeinfrei.
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.
Probleme mit nachgelassenen Werken
[Quelltext bearbeiten]Zunehmend von Bedeutung ist die seit der 2. Schutzdauerrichtlinie EU-weit gültige Regelung der editio princeps, die in Deutschland nachgelassenen Werken, also gemeinfreien Werken, die zuvor nicht erschienen sind oder öffentlich wiedergegeben wurden, einen Schutz von 25 Jahren nach Erstveröffentlichung zusichert. Soweit ein Herausgeber oder eine Institution nachweisen kann, dass er oder sie ein Bild nach Ablauf der Regelschutzfrist erstmals veröffentlicht hat (und zwar in der qualifizierten Form des Erscheinens), kann er einen Schutz von 25 Jahren nach der Veröffentlichung beanspruchen.
Bei nachgelassenen Werken bitte immer auf WP:UF nachfragen!
Sonderfall: Juristische Person des öffentlichen Rechtes als Urheber (bis 1965)
[Quelltext bearbeiten]Die bis 1965 in Deutschland geltenden Urheberrechtsgesetze, das LUG und das KUG, sahen unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes Urheber eines Werkes sein können.
- Das LUG galt für „Schriftwerke“, „Werke der Tonkunst“ und „Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind“ (§ 1 LUG). Veröffentlichte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein solches Werk als Herausgeber und war dessen Verfasser weder auf dem Titelblatt noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluss genannt, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 3 LUG).
- Das KUG galt für „Werke der bildenden Künste und der Photographie“. Ließ eine juristische Personen des öffentlichen Rechts ein solches Werk als Herausgeber erscheinen und gab das Werk den Namen des Urhebers nicht an, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 5 KUG).
Nach § 134 UrhG gelten diese Regelungen für bis 1965 veröffentlichte Werke fort. Die Dauer der Schutzfrist beträgt 70 Jahre (§ 66 UrhG), sie läuft ab Veröffentlichung (§ 134 Satz 2 UrhG i. V. m. § 32 LUG bzw. § 25 KUG).
Nach Diskussionen wurden bislang drei Gruppen von Abbildungen festgelegt, für die diese Regelungen zutreffen:
- Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern,
- Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter),
- Briefmarken, auf denen der Urheber nicht angegeben ist.
Abbildungen aus diesen Gruppen können, sofern sie vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden, in die deutschsprachige Wikipedia hochgeladen werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss in den Fällen 1 und 2 die Vorlage {{Bild-PD-§-134}} verwendet werden, in Fall 3 die {{Bild-PD-§-134-KUG}}.
Vor Anwendung dieser Vorlage auf andere Gruppen von Abbildungen bitte immer auf WP:UF nachfragen!
Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist
[Quelltext bearbeiten]Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.
Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Sobald sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild (sofern es vor dem 1. Juli 1995 erstellt wurde) bekannt hat, gilt jedoch die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris. Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.
Ausführliche Darstellung der Problematik unter Anonymes Werk (Urheberrecht).
Aufgrund der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten verzichtet die deutschsprachige Wikipedia auf Bilder unter Berufung auf anonyme Werke. Stattdessen benutzen wir die im Folgenden erläuterten pragmatischen Regelungen.
Pragmatische Regelung für Bilder, die älter als 120 bzw. 100 Jahre sind
[Quelltext bearbeiten]Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert Bilder, die nachweislich 100 Jahre oder älter sind, sofern der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann. Auf Wikimedia Commons gibt es eine entsprechende Regelung für Bilder, die nachweislich mindestens 120 Jahre alt sind:
- In der deutschsprachigen Wikipedia dürfen 2024 mit der Vorlage {{Bild-PD-alt-100}} solche Bilder hochgeladen werden, die vor 1925 entstanden sind.
- Auf Wikimedia Commons dürfen 2024 mit der Vorlage
{{PD-old-assumed}}
solche Bilder hochladen werden, die vor 1904 entstanden und vor 1929 veröffentlicht worden sind.
Grundsätzlich sollten alle Bilder, die dafür alt genug sind, direkt nach Commons geladen werden.
Bitte beachte, dass es in beiden solchen Fällen durchaus möglich ist, dass der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist (Beispiel: das Foto wurde 1905 von einem 25-Jährigen geschaffen, dieser starb erst 1960 mit 80 Jahren, das Bild ist noch bis 2030 geschützt). In diesem Falle besteht eventuell ein Schadenersatzanspruch. Bitte beachte daher, dass du für Bilder verantwortlich bist, die du hochgeladen hast, und somit auch rechtliche Konsequenzen auf dich zukommen könnten.
Es ist vom Hochlader auf der Dateibeschreibungsseite zu belegen, dass
- das Bild 100 Jahre oder älter ist und
- der Name des Urhebers oder dessen Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.
Fehlen diese Belege, können die betroffenen Bilder wieder gelöscht werden.
Sollte das Werk jedoch innerhalb der vergangenen 25 Jahre erstveröffentlicht worden sein, kann es dem Schutzrecht editio princeps unterliegen (siehe hierzu #Probleme mit nachgelassenen Werken).
Simple Bilder, Lichtbilder und Lichtbildwerke
[Quelltext bearbeiten]Sofern ein Erzeugnis nicht ein bestimmtes Maß an Individualität im Sinne einer „persönlichen, geistigen“ Schöpfung aufweist, ist dieses nach § 2 UrhG kein Werk und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Hürde für urheberrechtlichen Schutz bezeichnet man als Schöpfungshöhe. Eine Datei, die nicht die Schöpfungshöhe erreicht, ist grundsätzlich gemeinfrei und kann frei verwendet werden (siehe aber den nachfolgenden Absatz). Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} verwendet werden.
Neben dem Werkschutz sieht das Urheberrecht auch Leistungsschutzrechte vor, die einer Verwendung des Erzeugnisses in Wikipedia entgegenstehen können. Bei Fotos erübrigt sich meist – mit Ausnahme von Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Vorlagen (siehe unten) – die Frage der Schöpfungshöhe, da es sich zumindest um Lichtbilder handelt, die nach § 72 UrhG eingeschränkt geschützt sind.
Autogramme
[Quelltext bearbeiten]Reine Unterschriften sind nicht urheberrechtlich geschützt, siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen. Im Fall von Autogrammkarten ist das mit abgebildete Foto im Normalfall aber geschützt.
Neben dem Urheberrrecht greift jedoch auch das Persönlichkeitsrecht. Gemäß dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf eine Person verlangen, dass ihre Unterschrift nicht gegen ihren Willen veröffentlicht wird. Siehe Oberlandesgericht Stuttgart, AZ 4 W 42/23, 2023-09-25.
Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken
[Quelltext bearbeiten]Nach dem wohl maßgeblich von Wikimedia erwirkten Art. 14 der DSM-Richtlinie dürfen Vervielfältigungen (z.B. Fotos oder Scans) von gemeinfreien visuellen Werken in der E.U. nicht mehr geschützt werden. „Visuelle Werke“ sind Werke, die mit den Augen wahrnehmbar sind. Das ist weiter gefasst als die Kategorie der bildenden Künste in § 2 des deutschen UrhG.[5] Die Anlage zu § 61a UrhG (Quellen einer sorgfältigen Suche), auf die auch die Gesetzesbegründung zum UrhBiMaG verweist,[6] nennt für visuelle Werke als Beispiele „Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke, sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke“.[7]
In Deutschland ist die Richtlinie ab 1. Juli 2021 und in Österreich ab 1. Januar 2022 umgesetzt worden. (§ 68 UrhG Deutschland, § 74 UrhG Österreich). Damit sind jetzt Fotos oder Scans von gemeinfreien Werken selbst gemeinfrei, egal wer das Foto oder den Scan gemacht hat oder wann. Es müssen originalgetreue Abbildungen sein. Weiter geschützt sind Fotos, die selbst eine eigenständige geistige Schöpfung sind, also z.B. künstlerisch gestaltete Abbildungen (wie die 30fache Abbildung der Mona Lisa von Andy Warhol, ‚Thirty Are Better Than One‘); für die braucht man weiter die Zustimmung des Rechteinhabers.[8]
In der Schweiz wurde ab dem 1. April 2020 eine parallele Befreiung eingeführt (Art. 29 II abis URG Schweiz).[9]
Die Gemeinfreiheit der Vorlage beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: Das Todesdatum eines Malers ist der 15. Mai 1953. Dies bedeutet, dass seine Werke ab 1. Januar 2024 gemeinfrei sind, nicht schon ab 15. Mai 2023). Mit der Gemeinfreiheit der Vorlage endet auch der Leistungsschutz der Vervielfältigung (Reproduktion).
Zur Handhabung auf Commons siehe When to use the PD Art tag und When to use the PD-scan tag.
Nachdrucke
[Quelltext bearbeiten]Ein Verlag kann durch den Nachdruck eines gemeinfreien Werks kein neues Schutzrecht erlangen. Das gilt sowohl für den Faksimilenachdruck als auch für den Neusatz (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen).
Amtliche Werke
[Quelltext bearbeiten]In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt:
- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem Meinungsbild der Wikipedia ebenfalls die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Siehe auch Wikipedia:Wappen und Wappensatzung.
Nicht als amtliche Werke gemeinfrei sind nach der überwiegenden Meinung Briefmarken[10]; allerdings gibt es hierzu auch eine ältere, gegenteilige Rechtsprechung des LG München I (AZ 21 S 20861/86; vgl. dazu die Zusammenfassung hier), nach der Briefmarken gemeinfrei sind. Der rechtliche Status von deutschen Briefmarken ist daher als umstritten anzusehen. Für die Wikipedia gilt deshalb, dass Briefmarken ebenso wie andere Werke der bildenden Kunst entweder frei (aufgrund des Alters oder der fehlenden Schöpfungshöhe) oder mit einer Freigabe versehen sein müssen. Es ist daher davon abzusehen neue Briefmarken hochzuladen. Was mit den bisher hochgeladenen Briefmarken geschieht, befindet sich noch in der Erarbeitung. Es ist daher vorerst von Löschanträgen abzusehen.
Diese Regelung gilt aus Sicht des deutschen Rechts weltweit für Werke, die in Deutschland amtliche Werke wären, also z. B. auch für EU-Richtlinien (bzw. deren amtliche Übersetzung).
Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einem Änderungsverbot. Da § 5 Abs. 2 UrhG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur äußerst restriktiv ausgelegt wird, ist bei normalen Fotos (also solchen, die nicht unter die oben abschließend aufgezählten Fallgruppen fallen) nicht davon auszugehen, dass sie als amtliche Werke gemeinfrei sind. Dies betrifft etwa Fotos der Bundespräsidenten, die etwa auf einer Internetseite des Bundespräsidialamts herunterladbar sind, oder von Angehörigen der Verwaltung in der NS-Zeit gefertigte Fotos.
Wenn die Kriterien erfüllt sind, gilt § 5 UrhG auch für amtliche Werke aus der DDR und dem Deutschen Reich.
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Amtliches Werk}} verwendet werden.
Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)
[Quelltext bearbeiten]Üblicherweise werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die in den Vereinigten Staaten Public Domain sind, hier und auf Commons akzeptiert, da man darauf vertraut, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die von (Bundes-)Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erstellt wurden, nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (mit der Domain „.gov“) veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in den Vereinigten Staaten keinem Copyright unterliegt.
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-US}} verwendet werden.
Crown Copyright
[Quelltext bearbeiten]Auf Commons zulässige Bilder, deren Crown Copyright in Großbritannien abgelaufen ist, werden auch hier akzeptiert. Siehe commons:Commons:Copyright rules by territory/de#Crown Copyright.
Fair Use
[Quelltext bearbeiten]Bilder, die in anderen Wikipedias als Fair Use gekennzeichnet sind, entsprechen nicht den Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia, da das Urheberrecht in D-A-CH den Begriff des „Fair Use“ nicht kennt. Sie können daher nicht verwendet werden. Bitte lade solche Bilder nicht hoch. Allerdings werden in anderen Wikipedias auch Bilder als „Fair Use“ gekennzeichnet, die nach hier in der deutschsprachigen Wikipedia gültigen Richtlinien frei sind. Diese Bilder können unter Beachtung der weiter oben genannten Punkte hochgeladen werden.
Bildzitate
[Quelltext bearbeiten]Die Verwendung von Bildern, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, wäre nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen als Bildzitat nach § 51 UrhG zulässig. Bilder ohne freie Lizenz entsprechen jedoch nicht den derzeitigen Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia und sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Wikipedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten. Auch auf Wikimedia Commons dürfen unfreie Bilder nicht für die Nutzung als Bildzitat hochgeladen werden.
Ausländisches Recht
[Quelltext bearbeiten]Der Schutz von Bildern im Internet bezieht sich immer auf den Staat, für den der Schutz begehrt wird (Schutzlandprinzip). Um Ansprüche durchsetzen zu können, ist auch bei Abmahnungen ein Gerichtsverfahren notwendig. Betrüblich ist, dass sich ein Rechteinhaber oder vermeintlicher Rechteinhaber das Land aussuchen kann, vor dessen Gericht er klagt (Forum shopping). Das Gericht hat dann zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass es nach dem Recht eines anderen Landes urteilt, doch meistens entscheidet es nach dem Recht des eigenen Landes.
Üblicherweise richtet sich die deutschsprachige Wikipedia nach dem Recht der deutschsprachigen Länder, akzeptiert also die Panoramafreiheit nach deutschem Recht. Es gibt allerdings noch keinen Konsens, ob aus Gründen der Risikoverminderung Abbildungen von Objekten aus Ländern, die keine Panoramafreiheit kennen (wie Frankreich), grundsätzlich unzulässig sind.
Werke, deren Schutzfrist im Nicht-EU-Ausland (mit Ausnahme der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und der Vereinigten Staaten) als Ursprungsland (Land, dem der Urheber als Staatsangehöriger angehört) abgelaufen ist, können hier grundsätzlich hochgeladen und von Commons eingebunden werden.
Für Nicht-EU-Ausland gilt in der EU (Deutschland, Österreich) aufgrund der Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich. Ist das Werk im Ursprungsland aufgrund abgelaufener Schutzfrist frei, ist es auch in der EU nicht geschützt.
Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten (außer den EU-Staaten sind das: Island, Liechtenstein und Norwegen) sind nach deutschem Recht wie EU-Bürger zu behandeln.
Für die Schweiz gilt: Ist ein Bild eines Schweizer Urhebers in der Schweiz aufgrund abgelaufener Schutzfrist gemeinfrei, ist es aufgrund des zwingend in der EU vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs weder in Deutschland noch in Österreich geschützt. Ist ein Bild in keinem der drei Staaten geschützt, kann es in der deutschsprachigen Wikipedia selbstverständlich verwendet werden. ACHTUNG: Es geht nicht darum, was der Fall wäre, wenn der Schweizer Urheber ein EU-Bürger wäre.
Die Vereinigten Staaten haben einen Staatsvertrag mit Deutschland, der US-Urhebern die Gleichbehandlung mit deutschen Urhebern zusichert.
Bilder auf Commons, die in den Vereinigten Staaten Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. Dienstliche Werke von US-Bundesbediensteten, die in den Vereinigten Staaten Public Domain sind, werden akzeptiert, siehe oben Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere).
Entscheidungsbaum
[Quelltext bearbeiten]Dieser Entscheidungsbaum soll anhand eines kurzen Frage-Antwort-Schemas die Beantwortung der Frage erleichtern, ob ein Bild, das man hochladen will, wirklich frei im Sinne der GFDL ist. Er ist jedoch nicht für schwierige Spezialfälle gedacht. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur die GNU FDL berücksichtigt. Alle zulässigen Lizenzbausteine finden sich unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder.
In Textform
[Quelltext bearbeiten]Bild selbst erstellt?
„Selbst erstellt“ bezieht sich nur auf komplett selbstgemachte Bildwerke. Keine selbst erstellten Werke sind: • Reine Reproduktionen (Abzeichnen, Abfotografieren), • Fotos von Buchumschlägen (mangelnde Schöpfungshöhe der Buchumschläge kann jedoch die Publikation einer Ablichtung erlaubt sein lassen), CD-Covers, Kunstwerken (dazu zählen auch Plastikfiguren; Ausnahmen nur bei Panoramafreiheit), • Flachbildscans, • Screenshots, • Bearbeitungen von mangelnder Schöpfungshöhe (also Nachahmungen und Verfremdungen, auch kleinere Überarbeitungen anderer Werke wie insbesondere „Fan-Art“).
- Ja:
Ich stimme zu, das Bild unter eine freie Lizenz zu stellen?- Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, Urheber (kurzer Vermerk „selbst erstellt“) und Erstellungsdatum.
- Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das selbsterstellte Bild trotzdem hochgeladen wird, hat man den Lizenzbestimmungen zugestimmt und kann nachträglich nicht verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
- Nein:
Ist der Urheber/Rechteinhaber (Erbe) des Bildes bekannt?- Ja:
Hat der Urheber/Rechteinhaber des Bildes zugestimmt, das Bild unter die GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu stellen?- Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein (z. B. {{Bild-frei}}, {{Bild-CC-by-sa/3.0}}, {{Bild-GFDL}}), (Internet-)Quelle/Urheber, Erstellungsdatum und Zitat der Einverständniserklärung des Urhebers. Eventuelle Veränderungen des Bildes mit angeben.
- Nein:
Ist der Urheber vor dem 1. Januar des Jahres 1954 (2024 minus 70) verstorben?- Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
- Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und das Einverständnis des Urhebers/Rechteinhabers nicht eingeholt wird, muss es wieder gelöscht werden. Strittige Fälle („Lichtbild“ versus „Lichtbildwerk“) bitte auf WP:UF klären.
- Nein:
Ist das Bild älter als 100 Jahre?- Ja: Das Bild kann hochgeladen werden. Dabei muss dokumentiert werden, dass die Recherchen nach dem Urheber erfolglos geblieben sind.
- Nein: Bild nicht hochladen. Im Zweifelsfall (unbekannte Entstehung, Klärung des Urhebers) an die WP:UF zur genaueren Klärung wenden. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und die genaue Sachlage nicht oder negativ geklärt wird, muss es wieder gelöscht werden.
- Ja:
Literatur
[Quelltext bearbeiten]- Veronika Fischer, Grischka Petri: Bildrechte in der kunsthistorischen Praxis – ein Leitfaden. - 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 2022, (online).
- Paul Klimpel: In Bewegung. Die Rechtsfibel für Digitalisierungsprojekte in Kulturerbe-Einrichtungen. Berlin, Digitales Deutsches Frauenarchiv 2022, ISBN 978-3-00-074039-8, auch online: urn:nbn:de:0297-zib-86485
Fußnoten
[Quelltext bearbeiten]- ↑ Person der Zeitgeschichte. In: Journalismus-Lexikon. Hrsg. Deutsche Journalisten-Akademie, abgerufen am 6. Juni 2023.
- ↑ vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, München 2022, § 59 Rdn.4
- ↑ Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. 12. 2010 - V ZR 45/10 Preußische Gärten und Parkanlagen, GRUR 2011, 323, Rdn. 11-12.
- ↑ Bitte jedoch auch Leistungsschutzrechte beachten!
- ↑ Vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, München 2022, § 68 Rdn. 2. In der deutschen Fassung der Richtlinie heißt es „Werke der bildenden Kunst“, aber das wird für eine Ungenauigkeit der Übersetzung gehalten, weswegen das deutsche Urhebergesetz entsprechend der englischen Fassung der Richtlinie von „visuellen Werken“ (works of visual art) spricht (vgl. Dreier/Schulze Rdn. 5). Im österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es beim Begriff „Werk der bildenden Künste“ geblieben.
- ↑ BT-Drucksache 19/27426 vom 19. März 2021, S. 105 (PDF, 2,15 MB). Abgerufen am 14. Mai 2024.
- ↑ Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) – Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14. Mai 2024.
- ↑ Vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, München 2022, § 68 Rdn. 6.
- ↑ Die schweizerische Vorschrift gilt an sich nur für "dreidimensionale Objekte". Aber in der Schweiz gibt es für Fotos von zweidimensionalen („flachen“) Vorlagen von vorneherein keinen Urheberrechtsschutz. Deswegen ist das Ergebnis dasselbe wie in Deutschland und Österreich. Es geht sogar weiter, weil der Schutz "für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben …, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben" schon 50 Jahre nach Herstellung der Vorlage endet (vgl. Martin Steiger: Urheberrecht: Überblick über den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz. Steiger Legal, 10. Januar 2020, abgerufen am 2. April 2021. ). Aber für die Wikipedia müsste geklärt werden, ob nicht dasselbe Foto in Deutschland und Österreich länger geschützt ist.
- ↑ vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az.: 15 O 377/11; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 5, Rdnr. 4; Schricker GRUR 1991, 645, 652 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 517; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5, Rndr. 20; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 14; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz Handkommentar, § 5 Rn. 4; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rdnr. 10 m. w. N.; a. A. Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht, 9. Aufl., S. 207, der allerdings für Sondermarken auch dagegen ist.