Objektive Bedingung der Strafbarkeit

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Als objektive Bedingung der Strafbarkeit (auch objektive Strafbarkeitsbedingung oder Tatbestandsannex) wird im deutschen Strafrecht eine Voraussetzung der Strafbarkeit bezeichnet, die zwar objektiv, also tatsächlich, erfüllt sein muss, die aber das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters nicht mitbegründet.

Nach herrschender Lehrmeinung gehört ein solches Tatbestandsmerkmal nicht zum objektiven Tatbestand. Es muss also nicht vom Vorsatz umfasst sein. Für einen Irrtum über ein solches Merkmal gilt auch nicht § 16 StGB, vielmehr ist die Vorstellung des Täters irrelevant, der Irrtum unbeachtlich.

Umstritten ist der Prüfungsstandort. Dogmatisch korrekt ist die Prüfung am Ende des Deliktsaufbaus nach der Schuld. Zumeist effizienter und daher in der Praxis auch häufiger ist jedoch die Prüfung als sogenannter Tatbestandsannex zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit, die beim Nichtvorliegen der Bedingung somit überflüssige Ausführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld erspart.

Ob eine bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit oder ein echtes objektives Tatbestandsmerkmal vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ersterer liegen stets Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere Gründe der Strafökonomie, zugrunde.

Beispiele für bloße objektive Bedingungen der Strafbarkeit sind:

Einzelnachweise

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  1. a b c Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Objektive Bedingungen der Strafbarkeit. In: Juristische Schulung. 2011, S. 697.
  2. Joachim Renzikowski: Nein! – Das neue Sexualstrafrecht. In: NJW 2016, 3553 (3557).
  3. BT-Drs. 18/9097, S. 31.
  4. Christian Brand: Vorbemerkungen zu den §§ 283 ff. In: Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier (Hrsg.): Strafgesetzbuch : Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 15. De Gruyter, Berlin / Boston, ISBN 978-3-11-048892-0, Rn. 61.