Kreis (Hessen-Darmstadt)
Der Kreis war 1832 bis 1848 und erneut ab 1852 eine staatliche Verwaltungseinheit im Großherzogtum Hessen und nachfolgend im Volksstaat Hessen, eine Ebene zwischen den Gemeinden einerseits und der Zentralverwaltung oder den Provinzverwaltungen – je nach Sachgebiet – andererseits. Zugleich war der Kreis ab 1874 auch eine selbstverwaltete Körperschaft. An der Spitze des Kreises stand der Kreisrat, später der Kreisdirektor.
Vorgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Großherzogtum Hessen stand im 19. Jahrhundert auch vor der Aufgabe, seine von der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und anderen Rechtsvorgängern durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803, den Gebietsgewinnen anlässlich des Beitritts zum Rheinbund 1806, den von Frankreich 1810 übernommenen (überwiegend ehemals kurfürstlich-hessischen) Territorien und den in Folge des Wiener Kongresses eingesammelten Gebieten, einen einheitlichen, modernen Staat zu formen. Dabei wurde zunächst die aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit herrührende Amtsverfassung, die in all diesen Gebietsteilen verbreitet war, übernommen. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung der ersten Instanz waren in den Ämtern nicht getrennt.
In einer Verwaltungsreform, die sich von 1820 bis 1823 erstreckte, wurden zum einen Rechtsprechung und Verwaltung getrennt. Für die Rechtsprechung wurden Landgerichte eingerichtet, die Verwaltung auf Landratsbezirke verlagert. Der Hauptschub der Reform erfolgte 1821.[1] Dabei wurde zugleich versucht, die teils zerstreut liegenden Teile der Ämter in geografisch zusammenhängende Einheiten zu fassen. Störend war dabei, dass in die staatliche Zuständigkeit eingelagert Gebiete existierten, in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit adeliger Familien weiter bestand. Im Gegensatz zu der Benennung ging es dabei nicht nur um Rechtsprechung, sondern auch in großem Umfang um polizeiliche Aufgaben im Bereich der Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Staat versuchte dieser „Konkurrenz“ mit zwei Strategien beizukommen: Zum einen schloss er Verträge mit kleineren Patrimonialgerichtsherren mit dem Ziel, dass diese zugestanden, dass die mit dem Patrimonialgericht verbundenen Rechte – wenn auch im Namen der Patrimonialherrschaft – von staatlichen Gerichten und Behörden ausgeübt wurden. Zum anderen drängte er bei den Inhabern größerer Patrimonialgerichte – etwa den Fürsten und Grafen von Isenburg oder Solms – darauf, dass sie ihre Herrschaftsrechte wenigstens analog zur staatlichen Struktur organisierten.
Die Reform von 1820 bis 1823 erwies sich schon bald als zu kurz gegriffen. Die Einheiten der „mittleren Ebene“, der Landratsbezirke, erwiesen sich immer noch als zu klein, zu personalintensiv und zu teuer. So kam es 1832 zu einer weiteren Gebietsreform, in der „Kreise“ geschaffen wurden, was in der Regel dadurch geschah, dass zwei Landratsbezirke zusammengelegt wurden.
Dies alles spielte sich in den beiden rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums, Starkenburg und Oberhessen ab. Die linksrheinische Provinz Rheinhessen hatte dagegen aus der Zeit, als sie zu Frankreich gehörte, ein modernes Verwaltungssystem mitgebracht, Rechtsprechung und Verwaltung waren hier schon lange getrennt und Privilegien des Adels, wie die Patrimonialgerichtsbarkeit, beseitigt. So war die Reform hier nicht so dringend. Um Einheitlichkeit im ganzen Staat zu erreichen, wurde sie dann 1835 gleichwohl vorgenommen.[2] Die Kreise waren in Rheinhessen eine Zusammenfassung der bis dahin bestehenden Kantone.
Bildung von Kreisen als Verwaltungsbezirke 1832
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch Edikt vom 6. Juni 1832 wurden die Landratsbezirke aufgehoben und räumlich umfangreichere Kreise gebildet.[3] Deren Zuschnitt wurde kurz darauf mit einer weiteren Verordnung festgelegt.[4]
Temporäre Ersetzung der Kreise durch Regierungsbezirke 1848–1852
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Folge der Märzrevolution 1848 wurden – den Forderungen der Revolutionäre nachkommend – am 31. Juli 1848 die Provinzen und Kreise zugunsten der Errichtung von elf Regierungsbezirken aufgegeben. Die Regierungsbezirke erhielten Regierungskommissionen als kollektive Leitungen und Bezirksräten als direkt gewählten Volksvertretungen.[20]
Wiederherstellung der Kreise als obrigkeitliche Verwaltungseinheiten 1852
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Reform wurde in der Reaktionszeit nach der Revolution am 12. Mai 1852 wieder rückgängig gemacht und die frühere Gliederung in Provinzen Kreise grundsätzlich wiederhergestellt.[21] Es kam aber zu einer „kleinen Gebietsreform“: In einigen Fällen wurden Änderungen des Gebietsstandes gegenüber dem Stand von 1848 vorgenommen. Flächendeckend wurden 26 Kreise geschaffen. Die standesherrlichen Hoheitsrechte, die in der Revolution beseitigt worden waren, wurden nicht wiederhergestellt. Aus diesen Gebieten wurden weitere, neue Landkreise gebildet: Erbach, Büdingen, Lauterbach, und Schotten. Zudem wurde die Kreise Vilbel und Oppenheim durch Ausgliederung aus anderen Kreisen geschaffen. 1853 wurden erneut Bezirksräte jetzt auf der Ebene der Kreise geschaffen, die jedoch nicht alle direkt, sondern zum größeren Teil indirekt von den Gemeindevorständen und zum kleineren Teil direkt von den höchstbesteuerten Grundbesitzern des Kreises gewählt wurden, wobei die Gemeindevorstände 12 und die 24 höchstbesteuerten Grundbesitzer drei von insgesamt 15 Mitgliedern jedes Bezirksrates wählten.[22]
Durch die Gebietsverluste und -gewinne in der Folge des Krieges von 1866 ging der Kreis Biedenkopf verloren, andere Kreise veränderten dadurch ihren Zuschnitt, die prinzipielle Struktur aber blieb bestehen.
Schaffung von selbstverwalteten Körperschaften auf Kreisebene 1874
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1874 nahm das Großherzogtum Hessen, das 1871 Teil des Deutschen Reichs geworden war, nach preußischem Vorbild eine Reform der Kreisverfassung vor, durch die jeder Kreis zu einem Verband zur Selbstverwaltung mit den Rechten einer Korporation wurde.[23] Die Bezirksräte wurden durch Kreistage ersetzt, deren Wahl jedoch weiterhin teilweise indirekt und teilweise nach restriktivem Zensuswahlrecht erfolgte. Jetzt sollten von je nach Größe des Kreises zwischen 15 und 24 Kreistagsabgeordneten zwei Drittel von den Gemeindevorständen und ein Drittel von den 50 oder 100 Höchstbesteuerten gewählt werden, wobei bei der Ermittlung der Höchstbesteuerten neben der Grundsteuer auch die Gewerbesteuer und die kommunale Einkommenssteuer berücksichtigt werden sollte.[23] Als Verwaltungsorgan mit Zuständigkeit sowohl für die Angelegenheiten des Kreises als auch für die ihm übertragenen Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung wurde ein siebenköpfiger Kreisausschuss geschaffen, der aus dem Kreisrat als Vorsitzendem und sechs vom Kreistag mit absoluter Mehrheit gewählten Mitgliedern bestehen sollte, von denen mindestens drei zugleich Mitglieder des Kreistages sein sollten.[23] Auch wurden die Kreise Grünberg, Lindenfels, Neustadt, Nidda, Vilbel und Wimpfen aufgelöst und bei den meisten Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen änderte sich der Zuschnitt.[24]
Bis 1917 trugen die Spitzenbeamten der Kreise den Titel „Kreisrat“, ab 1917 den Titel „Kreisdirektor“.[25]
Demokratisierung der Kreise 1919
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach der Novemberrevolution 1918 und der Umwandlung des Großherzogtums in den Volksstaat Hessen wurde auch die Wahl der Kreistage demokratisiert. Von da an hatten die Kreistage zwischen 21 und 30 Mitgliedern, die alle drei Jahre in allgemeinen, gleichen und direkten und geheimen Wahlen von den Einwohnern des jeweiligen Kreises, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt wurden, wobei erstmals auch das Frauenwahlrecht eingeführt wurde. Der Kreisausschuss bestand weiterhin aus dem Kreisdirektor und sechs vom Kreistag gewählten Mitgliedern, die dieser von nun an für die Dauer seiner Wahlperiode nach dem Verhältniswahlrecht wählte.[26] An der Gebietseinteilung änderte sich dabei nichts.
Gleichschaltung und Auflösung der Selbstverwaltungsorgane nach 1933
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach der Machtübernahme der der Regierung Hitler 1933 wurde auf der Grundlage des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich auch die Zusammensetzung der Kreistage in Hessen an das Ergebnis der Reichstagswahlen vom 5. März 1933 angeglichen.[27] 1936 wurden schließlich auch die gleichgeschalteten Kreistage aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Kreisausschüsse übertragen, die ihrerseits von da an vom Reichsstatthalter in Hessen ernannt wurden.[28]
1938 wurde im Zuge der reichsweiten Vereinheitlichung der Verwaltungsterminologie mit Wirkung zum 1. Januar 1939 die Bezeichnung „Kreis“ in „Landkreis“ und die Amtsbezeichnung „Kreisdirektor“ in „Landrat“ geändert.[29]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
- ↑ Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44.
- ↑ Art. 1 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (365).
- ↑ Verordnung, die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74, 5. September 1832, S. 561–563 (563).
- ↑ Soweit nicht anders angegeben nach: Verordnung, die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74, 5. September 1832, S. 561–563 (563).
- ↑ Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44.
- ↑ a b Art. 14 des Friedensvertrages vom 3. September 1866 zwischen Preußen und dem Großherzogtum Hessen im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt, Jahrgang 1866 S. 403 f., Digitalisat
- ↑ Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44.
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (226).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (225).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (227).
- ↑ Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44.
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (225).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (228).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (227).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (226).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (227).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 224–228 (226).
- ↑ Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44.
- ↑ Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225.
- ↑ Edict die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 221–223.
- ↑ Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44.
- ↑ a b c Gesetz betreffend die innere Verwaltung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295.
- ↑ Verordnung, die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 11. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 28 vom 12. Juni 1874, S. 247–250.
- ↑ Bekanntmachung, die dienstliche Benennung der Kreisräte Betreffend vom 13. März 1917. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 4 vom 14. März 1917, S. 36.
- ↑ Gesetz die Abänderung der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 betreffend vom 15. April 1919. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 13 vom 30. April 1919, S. 164–179. Digitalisat; Gesetz über die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder sowie der Mitglieder der Kreis- und Provinzialtage vom 19. August 1922. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 23 vom 26. September 1822, S. 245–262. Digitalisat.
- ↑ Verordnung über die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörperschaften vom 6. April 1933. In: Hessisches Gesamtministerium (Hrsg.): Hessisches Regierungsblatt. 1933 Nr. 8, S. 40 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 1,8 MB]).
- ↑ Gesetz über die Aufhebung der Provinzialtage und der Kreistage vom 21. Juli 1936. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 11 vom 13. August 1936, S. 77. Digitalisat
- ↑ § 1 Abs. 3 Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938 (RGBl. I S. 1675).