Gemeindewehrführer (Mecklenburg-Vorpommern)
Ein Gemeindewehrführer[1] bezeichnet in Mecklenburg-Vorpommern den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr auf Gemeindeebene. Die Ortsfeuerwehren einer Gemeinde werden von einem Ortswehrführer geleitet.[2]
Wahl und Ernennung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Gemeindewehrführer und seinen Stellvertreter und die jeweiligen aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehren wählen ihren Ortswehrführer und dessen Stellvertreter. Die Gemeindewehrführer und Ortswehrführer, sowie deren Stellvertreter, werden für die Dauer von 6 Jahren zu Ehrenbeamten, nach der Zustimmung der Gemeindevertretung, ernannt.
Aufgabe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Wehrführer ist für die:
- Einsatzbereitschaft der Feuerwehr,
- Ausbildung der Mitglieder
verantwortlich.
Unterstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem Gemeindewehrführer sind die Ortswehrführer fachlich unterstellt. In Städten mit Berufsfeuerwehren sind die Wehrführer dem Leiter der Berufsfeuerwehr fachlich unterstellt.
Dienstgrade
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Dienstgrad des Ortswehrführers und seines Stellvertreters richtet sich nach der Größe der jeweiligen Feuerwehr:
- bei Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung
stellv. Ortswehrführer Hauptlöschmeister/-in |
Ortswehrführer Brandmeister/-in |
- bei Stützpunktfeuerwehren
stellv. Ortswehrführer Brandmeister/-in |
Ortswehrführer Oberbrandmeister/-in |
- bei Schwerpunktfeuerwehren
stellv. Ortswehrführer Oberbrandmeister/-in |
Ortswehrführer Hauptbrandmeister/-in |
Der Dienstgrad des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters richtet sich nach den Größen der Feuerwehren seiner Gemeinde:
- bei Gemeindefeuerwehr nur mit Feuerwehr mit Grundausstattung
stellv. Gemeindewehrführer Brandmeister/-in |
Ortswehrführer Oberbrandmeister/-in |
- bei Gemeindefeuerwehren mit mindestens einer Stützpunktfeuerwehr oder einer Schwerpunktfeuerwehr
stellv. Gemeindewehrführer Oberbrandmeister/-in |
Ortswehrführer Hauptbrandmeister/-in |
Voraussetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wählbar ist gemäß § 12 (2) Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern, wer:
- mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei der Annahme der Wahl zur Ablegung dieser verpflichtet,
- das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Laufbahnverordnung[3] gibt außerdem vor:
- die Mindestausbildung des Gruppenführers zu besitzen.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3. (PDF; 378 kB) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz. In: hlfs.hessen.de. Hessische Landesfeuerwehrschule, Februar 2008, abgerufen am 22. März 2023.
- ↑ Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V
- ↑ Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung – FwLDAVO M-V