Ernst von Meier

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Ernst von Meier

Ernst Ludwig Arnold Meier, ab 1888 von Meier (* 12. Oktober 1832 in Braunschweig; † 21. April 1911 in Berlin), war ein deutscher Rechtswissenschaftler.

Ernst von Meier stammte aus einem alten Hildesheimer Bürgergeschlecht, aus denen Theologen, Beamte und Juristen hervorgegangen sind. Sein Vater Ernst Meier (1790–1874), selbst promovierter Jurist, war Stadtrat in Braunschweig. Seine Mutter Luise (1812–1878) war die Tochter des Appellationsrichters und Kammerrates Rudolph Lüderßen (1778–1826). Sein Bruder war der Berufsoffizier und Lokalhistoriker Heinrich Meier.[1]

Meier begann im Jahr 1852 ein Studium an der Universität Heidelberg, wo er unter anderem Vorlesungen der Geschichtswissenschaftler Ludwig Häusser (1818–1867) und Georg Gervinus (1805–1871) besuchte. Sein Hauptaugenmerk lag auf dem Studienfach Jura, wozu er die Vorlesungen von Robert von Mohl (1799–1875) hörte. 1855 wechselte er an die Friedrich-Wilhelms-Universität nach Berlin, wo er sein erstes juristisches Examen bestand und 1856 mit dem Thema „Die Rechtsbildung in Staat und Kirche“ zum Doktor des Kirchenrechtes promovierte.

1856 habilitierte er an der Universität Göttingen und war in der Folge Privatdozent für Kirchenrecht, Rechtsenzyklopädie, deutsche Rechtsgeschichte sowie deutsches Staatsrecht. Im Jahr 1865 wechselte Meier zurück nach Berlin, wo er 1866 erneut habilitierte. Er hatte zudem eine Stelle als Regierungsreferendar in Stettin. 1868 wurde er als außerordentlicher Professor der juristischen Fakultät an die Universität Halle-Wittenberg gerufen. Nach seiner Teilnahme am Frankreichfeldzug und folgte Meier 1871 einem Ruf als ordentlicher Professor an die Universität Halle-Wittenberg.

Meier wurde im Jahr 1879 Rektor der Hallenser Alma Mater, 1886 Kurator an der Universität Marburg und 1888 Kurator an der Universität Göttingen. Am 5. Mai 1888 wurde er in den preußischen Adelsstand erhoben.[2] Aufgrund von Auseinandersetzungen mit Minister Friedrich Althoff (1839–1908) ging er wieder nach Berlin zurück, wo er sich in seinen letzten Lebensjahren literarisch betätigte.

1894 verlieh ihm die Universität Göttingen die philosophische Ehrendoktorwürde. 1901 wurde er Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.

  • Über das Verhältnis von Justiz und Verwaltung in England. In: Zeitschrift für Deutsches Staatsrecht. 1. Jahrgang, 1867, S. 275–353.
  • Verwaltungsrecht. In: Franz von Holtzendorff (Hrsg.): Enzyklopädie der Rechtswissenschaften. 1870, S. 693–746, und 1904, S. 639–760.
  • Über den Abschluß von Staatsverträgen. 1874.
  • Über die Frage der Communalbesteuerung. In: Schriftenreihe des Vereins für Sozialpolitik. 1877, S. 77–109.
  • Robert von Mohl. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. (ZGStW) Nr. 34, 1878, S. 431–528.
  • Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg. Leipzig 1881. 2. Auflage 1912.
  • Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 1680-1866, 2 Bände. 1898/1899
  • Französische Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrhundert. 2 Bände. 1907/08.
  • Savigny. das gemeine Recht und der preußische Staat im Jahre 1818. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung (ZSRG.G) Nr. 39, 1909, S. 318–326.

Einzelnachweise

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  1. Karsten Kablitz: Heinrich Meier. In: Horst-Rüdiger Jarck, Günter Scheel (Hrsg.): Braunschweigisches biographisches Lexikon. 19. und 20. Jahrhundert. S: 407–408.
  2. A. Freiherr von Houwald: Brandenburg-Preußische Standeserhebungen und Gnadenakte für die Zeit 1873-1918. Görlitz 1939, S. 62.