Unterhalb der Kreisebene bestehen 1162 Nationalitätengemeinden (民族鄉 / 民族乡, mínzú xiāng) und Nationalitäten-Großgemeinden (民族鎮 / 民族镇, mínzú zhèn). Diese verfügen zwar nicht über Autonomierechte, haben aber gegenüber den gewöhnlichen Gemeinden und Großgemeinden einige Sonderrechte, die eine gewisse Selbstverwaltung, hauptsächlich im kulturellen Bereich, gewährleisten sollen. Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet.
Die Sonderrechte aller administrativen Einheiten sind hierarchisch strukturiert, d. h., sie sind für Autonome Regionen am größten und für Nationalitätengemeinden am geringsten. Die jeweils höheren Autonomierechte gelten – für die Nominal-Nationalität – auch in allen unterstellten Verwaltungseinheiten. Dies bedeutet z. B. für Uiguren, die in der Autonomen Region Xinjiang über Gebietsautonomie auf dem höchsten Niveau (Provinzebene) verfügen und deren Siedlungsgebiet sich weitgehend auf Xinjiang beschränkt, dass dort keine uigurischen autonomen Bezirke, Kreise oder Nationalitätengemeinden gegründet werden mussten. Im einzigen nennenswerten Siedlungsgebiet der Uiguren außerhalb Xinjiangs, dem Verwaltungsgebiet der Stadt Changde in der Provinz Hunan, gibt es hingegen vier Nationalitätengemeinden der Uiguren (gegründet zwischen 1985 und 1988), die sie sich mit einer zweiten Nominal-Nationalität (den Hui-Chinesen) „teilen“.
Diese Staffelung besonderer administrativer Rechte führt in einigen Fällen dazu, dass alle vier Ebenen an einem Ort vertreten und wirksam sind. Als Beispiel sei die (Nationalitäten)-Gemeinde Danangou der Usbeken (大南沟乌孜别克族乡) genannt, die im Kasachischen Autonomen Kreis Mori (木垒哈萨克自治县) liegt. Mori wiederum gehört zum Autonomen Bezirk Changji der Hui (昌吉回族自治州), der in der Autonomen Region Xinjiang liegt. Diese Konstellation kommt allerdings nur in Xinjiang vor, da es in den anderen vier Autonomen Regionen (Tibet, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) keine autonomen Bezirke gibt. Die Rechte eines Autonomen Bezirks stehen grundsätzlich höher als die Rechte eines gewöhnlichen Regierungsbezirks (地區 / 地区, dìqū), was an dem in China einzigartigen Fall abgelesen werden kann, dass zum Kasachischen Autonomen Bezirk Ili (伊犁哈萨克自治州) auch zwei Regierungsbezirke (Tacheng und Altay) gehören.
Die erste Autonome Region war die Innere Mongolei, die 1947 zwei Jahre vor der Ausrufung der Volksrepublik in dem damals schon von den Kommunisten kontrollierten Gebiet gebildet wurde. Die Provinz Xinjiang wurde 1955, Ningxia sowie Guangxi 1957 und Tibet 1965 in Autonome Regionen umgewandelt. Auch die autonomen Verwaltungseinheiten auf anderen Ebenen wurden nach der Ausrufung der Volksrepublik gegründet.
Von den fünf Autonomen Regionen gibt es nur in Tibet eine Mehrheit der Ethnie. Die Uiguren in Xinjiang besitzen eine relative Mehrheit, das heißt, dass ihr Bevölkerungsanteil unter 50 % liegt, sie aber die größte Volksgruppe sind. In den anderen drei Autonomen Regionen sind über die Hälfte der Bevölkerung Han.
In der Volksrepublik China existiert ein gesetzlich verankertes System nationaler Gebietsautonomie, das den offiziell anerkannten ethnischen Minderheiten auf verschiedenen administrativen Ebenen einen Autonomie-Status und damit eine Selbstverwaltung zusichert. Dies schließt kein Verfassungsrecht auf Sezession ein.
Gemäß der Verfassung der Volksrepublik China müssen die Regierungschefs der Autonomen Regionen (und auch auf anderen Ebenen) Angehörige der jeweiligen dem Gebiet zugeordneten Ethnie sein. Es werden eine Reihe von Rechten garantiert: Unabhängigkeit in Finanzangelegenheiten, Unabhängigkeit der wirtschaftlichen Planung, Unabhängigkeit der Kunst, Wissenschaft und Kultur, Organisation der lokalen Polizei und Benutzung der Sprache der Ethnie. Der Regierungschef wird Präsident genannt, wohingegen er in Provinzen als Gouverneur bezeichnet wird.