Kux

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Kux der Gewerkschaft Morgenstern in Zwickau/Sachsen; 1920, Vorderseite
Kux der Gewerkschaft Morgenstern in Zwickau/Sachsen; 1920, Rückseite

Ein Kux, früher auch Stamm oder Schicht genannt, ist der bestimmte ideelle Anteil an einem Bergwerk, das in der Rechtsform einer bergrechtlichen Gewerkschaft betrieben wird.[1] Die Namensherkunft des Wortes Kux ist nicht eindeutig geklärt. In älteren Schriften verwendete man den Begriff Kukus. Abgeleitet wird dies aus dem mittellateinischen Wort cuccus, dieser Begriff wird bereits in einer Urkunde aus dem Jahr 1327 erwähnt.[2]

Grundlagen

Nach den alten Berggesetzen war ein Muter verpflichtet, ein ihm verliehenes Grubenfeld bergmännisch zu bearbeiten. Die Kosten dafür konnte ein Einzelner oftmals nicht alleine tragen. Aus diesem Grund wurden die Bergwerke in ideelle Anteile geteilt und die Anteilscheine, die Kuxe, an Privatpersonen verkauft.[3] Die Aufteilung war auf vielfache Weise möglich. Basis für die Aufteilung waren die römischen Einheiten im Gewichts- und Münzwesen. Hierbei wurde das Ganze in Zwölftel geteilt, sodass jeder Anteilseigner eine bestimmte Anteil an Zwölfteln (1/12, 2/12, 3/12 usw.) vom Bergwerk, gemäß seinen Anteilscheinen, besaß. Um eine noch weiter gehende Gliederung zu erreichen, wurde eine Unterteilung vorgenommen, sodass man auch Unterteile von Zwölfteln besitzen konnte. Dadurch war es möglich, die Bergwerke in entsprechende ideelle Anteile aufzuteilen. Die Aufteilung konnte so auch in 16, 32, 64 Teile erfolgen. Die maximale Anzahl der Anteilsscheine lag zunächst bei 128.[4] Der Wert eines Kuxscheines hing vom jeweiligen Zustand des Bergwerkes ab. Die Kuxe von guten und ertragreichen Gruben waren mehr als 100 Reichstaler wert, die Kuxe kleinerer Bergwerke waren oftmals wertlos.[3]

Rechtliche Konsequenzen

Ursprünglich waren Kuxe Bodenrechte an einem Bergwerk. Die Kuxe gehören rechtlich gesehen zu den beweglichen Sachen.[2] Das erste Mal taucht der Begriff 1477 in den Urteilen des Freiberger Berggerichts auf.[5] Kuxe waren nach dem preußischen Berggesetz nicht weiter teilbar. Nach dem Berggesetz des Königreichs Sachsen aus dem Jahr 1869 war die Teilung der Kuxe erlaubt, jedoch durfte die Teilung nur in 100 gleiche Teile erfolgen.[2]

Im Unterschied zu Aktionären waren die Gewerken, also die Inhaber von Kuxen, zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte.[3] Diese Zubußeverpflichtung der Gewerken wurden von den Bergbeamten konsequent nachverfolgt und konnte letztendlich bei Nichterbringung der Zubuße zum Verlust der Kuxe der säumigen Gewerken führen.[4] War der Kuxinhaber nach Fristablauf nicht in der Lage, seine Schulden zu begleichen, so fielen seine Kuxe ins Retardat.[6] Es konnte geschehen, dass Kuxe für nicht mehr bestehend erklärt wurden und das Eigentum an ihnen aufgehoben wurde. Man nannte dieses die Kuxe caducieren.[2] Wollte ein Gewerke seiner Zubußeverpflichtung entgehen, so konnte er auch freiwillig auf seine Kuxe verzichten.[7] Jedem Gewerken stand es auch frei, seine Kuxe einem anderen zum Kauf zu überlassen.[8] Letztendlich kam es dann bei einer Erhöhung der Zubuße dazu, dass die meisten Gewerken ihre Kuxe zurückgaben.[3]

Kuxe wurden vom Bergschreiber im Bergbuch eingetragen.[2] Später ging man dazu über, Kuxe wie Inhaberaktien frei handelbar zu gestalten. Für den Handel mit Kuxen waren vereidigte Zwischenhändler, die Kuxkränzler, zuständig.[1] Im 16. Jahrhundert waren Kuxe verbreitete Spekulationsobjekte.[3] Eine eigene Kuxbörse bestand vor dem Zweiten Weltkrieg in Essen. Seit der 1985 durchgeführten Zwangsumwandlung aller bergrechtlichen Gewerkschaften in andere Unternehmensformen existieren in Deutschland keine Kuxe mehr.[9]

Kuxarten

Je nach Verwendung unterschied man verschiedene Kuxe.[2] So gab es zunächst einmal die Zubußekuxe, diese Kuxe konnten von Privatpersonen erworben werden.[3] Kuxe der Ausbeutezechen nannte man Ausbeutekux. Da diese Kuxe im Besitz der Gewerken waren, bezeichnete man sie auch als Gewerkenkux.[2] Die Kuxe, die an den Landesherrn ausgegeben wurden, nannte man Erbkuxe.[3] Den Eigentümern, auf dessen Grund und Boden eine Fundgrube lag, stand eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung konnte in Form von Kuxen getätigt werden. Solche Kuxe bezeichnete man als Grundkux oder auch Ackerkux.[2] Eine Sonderform des Kuxes waren die Freikuxe. Für diese Kuxe bestanden für die Besitzer keine Zubußepflichten, jedoch wurden die Erträge an den Besitzer gegeben.[10] Je nachdem in wessen Hand diese Freikuxe waren, bekamen diese Freikuxe eine besondere Bezeichnung. Freikuxe, die für die Armenkasse des Ortes bestimmt waren, nannte man Armenkux. Freikuxe, die im Besitz von Kirchen, Krankenhäusern oder Schulen waren, bezeichnete man als fromme oder heilige Kuxe. Kirchenkuxe wurden auch als Pfaffenkux bezeichnet. Knappschaftkuxe waren Freikuxe, die im Besitz der Knappschaftskasse waren. Für die Verpflichtung, das benötigte Holz für die Grubenzimmerung unentgeltlich abzugeben, erhielt der Grundstückseigentümer ein Freikux, das als Holzkux bezeichnet wurde. Die Freikuxe hatten keinerlei Stimmrecht bei Betriebs- und Haushaltsangelegenheiten.[2]

Kuxanzahl pro Objekt

Die Anzahl der Kuxe wurde in den einzelnen Bergbaurevieren unterschiedlich gehandhabt. Ihre Zahl lag zwischen 60 und 135 Stück. Im Oberharz war es erlaubt pro Bergwerk bis zu 60 Kuxe auszugeben. Im einseitigen Harz wurden entweder 128 oder 130 und teilweise sogar 135 Kuxe ausgegeben. Davon entfielen 124 Kuxe an die Gewerken, 4 Erbkuxe bekam der Landesherr und 2 Freikuxe waren für soziale Zwecke vorgesehen.[3] Durch das preußische Berggesetz vom 24. Juni 1865 wurde die Anzahl der Kuxe auf 100 festgesetzt. Allerdings war es möglich, diese Anzahl durch Gewerkschaftsstatut auf 1000 festzulegen. Für das Königreich Sachsen bestimmten lediglich die Gewerkschaftsstatuten die Anzahl der Kuxe.[2]

Handhabung der Freikuxe

Der Umgang mit den Freikuxen wurde in den einzelnen Bergordnungen recht unterschiedlich geregelt. In den älteren Bergordnungen war es, mit einigen Ausnahmen, üblich, einige Freikuxe pro Bergwerk auszugeben. Allerdings gab es Unterschiede in der Anzahl der Freikuxe. In den Berggesetzen von Österreich, Anhalt-Dessau, Lippe Detmold, Braunschweig und Gotha waren Freikuxe überhaupt nicht vorgesehen.[2] Weiter gab es Bergbaureviere, in denen sieben Freikuxe ausgegeben werden mussten, in anderen Bergbaurevieren wurden wiederum nur vier Freikuxe ausgegeben.[8] Die zusätzlichen Belastungen, die sich durch die Freikuxe für die Gewerken ergaben, führten oftmals zu Streitigkeiten. In den neueren Berggesetzen wurde die Handhabung der Freikuxe neu geregelt. So wurden z.B. im Berggesetz für das Grossherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 22. Juni 1857 alle Feikuxe für Kirchen, Schulen, Pfarreien, milde Stiftungen und Städte aufgehoben. In Preußen wurde durch das Knappschaftsgesetz vom 10. April 1854 die beiden Freikuxe für die Knappschafts- und Armenkasse aufgehoben. Im Fürstentum Schwarzburg-Meiningen wurden per Gesetz vom 21. Juli 1865 die Freikuxe für den Fiskus aufgehoben. In Baiern und in Sachsen-Meiningen wurden durch die Änderungen der dortigen Berggesetze alle Freikuxe aufgehoben.[2]

Einzelnachweise

  1. a b Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869
  2. a b c d e f g h i j k l Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871
  3. a b c d e f g h Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4
  4. a b Georg Agricola: Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen. In Kommission VDI-Verlag GmbH, Berlin
  5. Hans Pohl (Hrsg.): Deutsche Börsengeschichte. Knapp, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-7819-0519-5, S. 39.
  6. Moritz Ferdinand Gätzschmann: Sammlung bergmännischer Ausdrücke. Verlag Craz & Gerlach, Freiberg 1859
  7. Adolf Arndt, Kuno Frankenstein (Hrsg): Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden. Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI. Band Bergbau und Bergbaupolitik. Verlag von C.L. Hirschfeld, Leipzig 1894
  8. a b Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858
  9. Klaus Dernedde: Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz. 1. Auflage, Grin Verlag, Norderstedt 2005, ISBN 978-3-638-81364-8
  10. Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856