Mittelbare Falschbeurkundung
Die mittelbare Falschbeurkundung (früher auch: intellektuelle Urkundenfälschung) stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 271 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden.
Den Tatbestand verwirklicht, wer einen Amtsträger dazu bewegt, eine inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde zu erstellen. Systematisch handelt es sich damit um eine vertypte mittelbare Täterschaft. Die Vorschrift ergänzt § 348 StGB und § 48 WStG, die das Erstellen unwahrer öffentlicher Urkunden durch Amtsträger oder Soldaten unter Strafe stellen. Sie ermöglicht es, auch solche Personen täterschaftlich zu bestrafen, die an der Erstellung einer unwahren öffentlichen Urkunde mitwirken, ohne Soldat oder Amtsträger zu sein.
Die mittelbare Falschbeurkundung kann grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe geahndet werden. In schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Die praktische Relevanz des § 271 StGB ist im Vergleich zur Urkundenfälschung bislang gering geblieben. Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet für 2021 1.957 Fälle.
Normierung und Schutzzweck
Bearbeiten§ 271 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998[1] wie folgt:
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anders als die meisten anderen Urkundsdelikte schützt § 271 StGB die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden.[2] Dieser im Urkundsstrafrecht nur selten verfolgte Schutzzweck knüpft an das besondere Vertrauen an, das der Rechtsverkehr öffentlichen Urkunden entgegenbringt. Ursache dieses Vertrauens ist, dass öffentliche Urkunden in einem besonders formalisierten und gesetzlich regulierten Verfahren entstehen.[3] Mit dem hohen Vertrauen auf die Richtigkeit öffentlicher Urkunden geht ein hohes Gefährdungspotential manipulierter öffentlicher Urkunden einher: Dritte können geneigt sein, im Vertrauen auf eine unwahre öffentliche Urkunde nachteilige Dispositionen vorzunehmen.
Entstehungsgeschichte
BearbeitenEinführung mit Inkrafttreten des StGB
BearbeitenDer Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1872 enthalten. Bereits damals wies der Tatbestand im Wesentlichen die heutige Form auf. Er lautete ursprünglich:
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.
Der Gesetzgeber schuf die Vorschrift, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die sich aus der Tatbestandsstruktur des § 348 StGB ergab: Gemäß § 348 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, der bewusst eine inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde herstellt. Bei der Amtsträgereigenschaft handelt es sich um ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal, dessen Fehlen dazu führt, dass sich ein Nicht-Amtsträger allenfalls wegen Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an einer Urkundenfälschung im Amt strafbar machen kann. Die Strafe ist hierbei gemäß § 28 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass dem Nicht-Amtsträger lediglich eine geringfügigige Strafe droht. Diese Strafbarkeit kommt zudem nur dann in Betracht, wenn der Amtsträger vorsätzlich die unwahre Urkunde erstellt. Bleibt ihm dies verborgen, etwa aufgrund einer Täuschung durch den Nicht-Amtsträger, kann letzterer nicht aus § 348 StGB bestraft werden. Eine mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB, die bei der Ausnutzung eines Gutgläubigen typischerweise in Betracht kommt, scheitert an der fehlenden Amtsträgerschaft des Täters. Um diese Lücken zu schließen und eine täterschaftliche Betrachtung des Amtsträgers zu ermöglichen, schuf der Gesetzgeber den § 271 StGB. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Vorschrifgt wie bei der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) um eine vertypte mittelbare Täterschaft.[4]
Änderungen nach Inkrafttreten des § 271 StGB
BearbeitenNachdem am 1. Januar 1876 die Mark als reichsweit einheitliche Währung eingeführt worden war, änderte der Gesetzgeber die Höhe der durch § 271 StGB angedrohten Geldstrafe von 100 Talern auf 300 Mark.[5] Das Erste Strafrechtsreformgesetz ergänzte die Norm mit Wirkung zum 1. April 1970 um eine Versuchsstrafbarkeit.[6]
Eine größere Überarbeitung erfuhr die Norm durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Dieses erweiterte den Anwendungsbereich des Tatbestand Wirkung zum 1. August 1986 auf Erklärungen, die in Dateien gespeichert werden.[7] Hierdurch wollte der Gesetzgeber dem Umstand gerecht werden, dass rechtserhebliche Erklärungen in zunehmendem Maß in digitaler Form verbreitet werden. Diese werden mangels Körperlichkeit jedoch nicht vom strafrechtlichen Urkundenbegriff erfasst wird.[8]
Seine bislang letzte Veränderung erfuhr § 271 StGB durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz, das insbesondere der Bekämpfung der organisierten Kriminalität diente. Mit Wirkung zum 1. April 1998 ergänzte dieses § 271 StGB um eine neue Begehungsform, das Gebrauchen einer unwahren Urkunde oder Datenspeicherung (Abs. 2), sowie um eine Qualifikation (Abs. 3) für das Handeln in Bereicherungsabsicht.[1] Das Gebrauchen war früher in § 273 StGB enthalten, der durch die Strafrechtsreform ein neues Delikt unter Strafe stellte (Verändern von amtlichen Ausweisen). Die Qualifikation war früher im inhaltlich vergleichbaren, nun unbesetzten § 272 StGB enthalten. Zudem hob der Gesetzgeber die Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre an, um die Strafe der mittelbaren Falschbeurkundung an die Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt anzugleichen.
Objektiver Tatbestand
BearbeitenÖffentliche Urkunde
Bearbeiten§ 415 ZPO als Ausgangspunkt der Definition
BearbeitenDen Hauptanwendungsfall des § 271 StGB stellt die Manipulation öffentlicher Urkunden dar. Der Begriff der Urkunde ist dem § 415 ZPO entnommen.[9] Er bezieht sich also auf Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden.
Als Behörden gelten die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung sowie die Dienststellen der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen etwa Stadtverwaltungen,[10] Schulen[11], Sparkassen[12] und Kammern.[13] Nicht um Behörden handelt es sich demgegenüber bei Kirchen.[14] Als mit öffentlichem Glauben versehene Personen gelten Personen, welchen die Befugnis verliehen worden ist, Urkunden zu erstellen, denen eine besondere Beweiskraft zukommt. Dies trifft insbesondere auf Notare,[15] Gerichtsvollzieher,[16] Urkundbeamte der Geschäftsstelle[16] und TÜV-Prüfer zu.
Innerhalb seiner Befugnisse oder seines Geschäftskreises handelt der Beurkundende, sofern er sich innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit bewegt.[17] Ob Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit der Anwendung des § 271 StGB entgegen stehen, ist zwischen Rechtsprechung, die dies bejaht,[18] und dem Schrifttum, das dies vielfach verneint,[19] umstritten. Unstrittig irrelevant sind Verstöße gegen die funktionale Zuständigkeit.[20]
Umstritten ist, ob § 271 StGB auch Urkunden schützt, die im Ausland erstellt wurden. Die überwiegende Auffassung bejaht dies, sofern die Urkunde inländische Rechtsgüter beeinträchtigt[21] oder von einem EU-Organ herrührt und daher aus unionsrechtlichen inländischen Urkunden gleichzustellen ist.[22] Eine Gegenauffassung hält dem entgegen, dass § 271 StGB gemeinsam mit § 348 StGB an die Amtsträgereigenschaft anknüpft, die gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB lediglich inländische Beamte aufweisen.[23] Eine weitere Auffassung bezieht ausländische Urkunden generell in den Schutzbereich des § 271 StGB ein, weil die Herkunft der Urkunde für den Schutzzweck der Norm unerheblich sei.[24]
Besondere Beweiskraft
BearbeitenDer Schutz des § 271 StGB beschränkt sich auf die Urkundenbestandteile, die eine besondere Beweiskraft aufweisen. Dies findet sich zwar nicht im Wortlaut des § 415 ZPO, ergibt sich jedoch aus dem Schutzzweck des § 271 StGB: Weil dessen Schutz an die besondere Vertrauenswürdigkeit öffentlicher Urkunden anknüpft, muss die Urkunde über eine spezifische amtliche Richtigkeitsgewähr verfügen.[25] Dies setzt voraus, dass die Urkunde dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr als Beweismittel genutzt zu werden. Dies trifft zu, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann entfaltet.[26] So verhält es sich etwa bei Führerscheinen,[27] Abiturzeugnissen,[28] Duldungsbescheinigungen nach dem AufenthG,[29] Aufenthaltsgenehmigungen,[30] Kfz-Kennzeichen,[31] Zulassungsbescheinigungen[32] und Steuerbescheiden.[33] Die besondere Beweiskraft fehlt demgegenüber Urkunden, die lediglich für den internen Behördenbetrieb bestimmt sind; etwa Geschäftsverteilungspläne.[34]
Die spezifische Richtigkeitsgewähr der öffentlichen Urkunde erstreckt sich regelmäßig nicht auf die gesamte Urkunde; er beschränkt sich auf die Erklärungen, zu deren Dokumentation die Urkunde laut Gesetz oder nach der Verkehrsanschauung bestimmt ist.[35] Tatsachen, deren Angabe das Gesetz nicht fordert und deren Falschheit der Wirksamkeit der Urkunde nicht entgegensteht, unterliegen daher regelmäßig keiner gesteigerten Beweiskraft, sodass insoweit kein Schutz durch § 271 StGB besteht.[36] In der Konsequenz sind die einzelnen Bestandteile der Urkunde separat auf ihre Beweiskraft hin zu untersuchen. So beschränkt sich etwa die besondere Beweiskraft notariell beurkundeter Kaufverträge auf die Feststellung, dass die beurkundeten Erklärungen abgegeben wurden. Die notarielle Beurkundung bietet hingegen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen.[37] Ein Führerschein weist besondere Beweiskraft gegenüber der Erteilung der Fahrerlaubnis auf, nicht jedoch in Bezug auf die Berechtigung zur Führung eines akademischen Titels.[38]
Öffentliche Bücher, Register und Daten
BearbeitenAls weitere Tatobjekte nennt § 271 StGB öffentliche Bücher und Register. Rechtssystematisch handelt es sich hierbei um Unterfälle der öffentlichen Urkunden, die eine große Zahl von Informationen in einem Verzeichnis bündeln. Dies trifft etwa auf das Grundbuch, das Handelsregister und die Handwerksrolle zu. Die spezifische Beweiskraft des Grundbuchs bezieht sich auf die Existenz und die Inhaberschaft der dort eingetragenen Rechte (vgl.§ 891, § 892 BGB).[39] Handelsregister und Handwerksrolle erbringen Beweis darüber, dass die dort eingetragenen Tatsachen ordnungsgemäß zur Eintragung angemeldet worden sind.[40]
Aufgrund der Einbeziehung von Daten in den Tatbestand des § 271 StGB ist es unerheblich, ob die Erklärung in analoger oder in digitaler Form gespeichert wird. Dementsprechend unterliegen etwa auch die im elektronischen Grundbuch gespeicherten Informationen dem Schutz des § 271 StGB.
Tathandlungen
BearbeitenHerstellen und Speichern (§ 271 Abs. 1 StGB)
Bearbeiten§ 271 StGB verwirklicht zunächst, wer es bewirkt, dass ein Urkundsbeamter eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass der Täter den redlichen Beamten durch falsche Auskünfte, durch Vorlegen gefälschter Dokumente, durch Wegnehmen von Urkunden, durch Einwirkung auf Gehilfen oder auf andere Weise in die Irre führt.[41] Unstrittig tatbestandsmäßig sind also Konstellationen, die strukturell einer mittelbaren Täterschaft entsprechen. Umstritten ist, ob ein tatbestandsmäßiges Bewirken darüber hinaus auch dann vorliegt, wenn der Beamte weiß, dass er eine falsche Urkunde erstellt. Nach vorherrschender Sichtweise beschreibt der Begriff des Bewirkens alle Verhaltensweisen, die zur Erstellung einer unwahren Urkunde beitragen, sodass es auf die Redlichkeit des Beamten nicht ankommt.[42] Eine Gegenauffassung verneint dies; sie argumentiert damit, dass es an der Vergleichbarkeit mit der mittelbaren Täterschaft fehle, zu deren Bekämpfung die Norm geschaffen worden sei.[43] Nach herrschender Meinung handelt der Täter ferner tatbestandsmäßig, wenn er einen vermeintlich gutgläubigen Amtsträger dazu bewegt, eine falsche Urkunde auszustellen.[44]
Tatbestandsmäßig handelt weiterhin, wer einen Amtsträger dazu veranlasst, eine unwahre Speicherung in einer öffentlichen Datei zu speichern. Diese Begehungsform wird aufgrund ihrer systematischen Funktion analog zur Herstellungsvariante ausgelegt.
Gebrauchen (§ 271 Abs. 2 StGB)
BearbeitenWie bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) liegt ein Gebrauchen vor, wenn der Täter Dritten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Urkunde gibt. Bei öffentlichen Urkunden geschieht dies typischerweise durch Vorlage. Öffentliche Bücher, Dateien und Register werden, da eine Vorlage insoweit ausscheidet, gebraucht, indem der Täter das Opfer dazu veranlasst, die unrichtige Erklärung einzusehen. Eigenständige Bedeutung hat diese Variante vor allem bei unrichtigen Urkunden, die ohne ein vorsätzliches Zutun des Täters hergestellt wurden.
Subjektiver Tatbestand
BearbeitenEine Strafbarkeit nach § 271 StGB zunächst voraus, dass der Täter mit Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[45] Nicht erforderlich ist dabei, dass der Täter das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde rechtlich zutreffend beurteilt; es genügt, wenn er erkennt, dass sich seine Tathandlung auf ein Dokument mit besonderer Beweiskraft bezieht.[46]
In Fällen des § 271 Abs. 2 StGB ist zudem erforderlich, dass der Täter mit dem Willen handelt, den Rechtsverkehr zu täuschen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich der identischen Voraussetzung des § 267 StGB.
Versuch, Vollendung und Beendigung
BearbeitenDie versuchte mittelbare Falschbeurkundung ist nach § 271 Abs. 4 StGB strafbar. Aufgrund der Struktur des § 271 StGB richtet sich der Versuchsbeginn nach den zur mittelbaren Tatherrschaft entwickelten Grundsätzen: Der Versuch beginnt demnach regelmäßig, wenn der Täter auf die Urkundsperson oder deren Gehilfen einwirkt, weil er hierdurch einen Kausalverlauf in Gang setzt, der bei ungehinderten Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führt.[47]
Vollendung und Beendigung treten ein, sobald der Beurkundungsvorgang abgeschlossen ist.
Prozessuales und Strafzumessung
BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit
BearbeitenWegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Die Urkundenfälschung stellt ein Offizialdelikt dar. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen sie daher von Amts wegen.
Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre.
Qualifikation
BearbeitenVerwirklicht der Täter eine Qualifikation des § 271 Abs. 3 StGB, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Qualifizierend wirkt zunächst ein Handeln gegen Entgelt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dem Täter eine Vergütung ausgezahlt wird; bereits das Streben nach einer solchen verwirklicht die Qualifikation. Qualifizierend wirken ferner ein Handeln im Bereicherungs- sowie in Schädigungsabsicht.
Gesetzeskonkurrenzen
BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 271 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur mittelbaren Falschbeurkundung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Dies kommt insbesondere bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht, die etwa dadurch begangen werden kann, dass der Täter dem Urkundsbeamten eine gefälschte Urkunde vorlegt. Weil der Schutzzweck der Urkundenfälschung (Authentizitätsschutz) von dem des § 271 StGB abweicht, steht sie in Tateinheit (§ 52 StGB) zu § 271 StGB.[48] Aus dem gleichen Grund kommt Tateinheit ferner in Betracht zur Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), zur Personenstandsfälschung (§ 169 StGB)[49] und zum Betrug (§ 263 StGB).[50] Der Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG tritt hingegen aufgrund formeller Subsidiarität hinter § 271 StGB zurück.[51] § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert hingegen § 271 StGB als lex specialis.[52]
Verwirklicht der Täter sowohl § 271 Abs. 1 StGB als auch § 271 Abs. 2 StGB, richtet sich das Konkurrenzverhältnis nach den zu § 267 StGB entwickelten Grundsätzen: Sofern der Täter von vornherein den Gebrauch der Urkunde veranlasst, liegt eine einheitliche mittelbare Falschbeurkundung vor.[53] Fehlt es demgegenüber an einer solchen verknüpfenden Absicht, etwa weil sich der Täter erst nach dem Herstellungsvorgang zum Gebrauch der Urkunde entschließt, stehen beide Begehungen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).[54]
§ 271 Abs. 3 StGB steht aufgrund seines Vermögensbezugs typischerweise in Tateinheit mit dem Betrug[55] und der Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Weblinks
Bearbeiten- § 271 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Literatur
Bearbeiten- Hans-Joachim Gigerl: Die öffentliche Urkunde im Strafrecht, insbesondere ihre Beweiseignung für und gegen jedermann, Dissertation, Bochum 1981.
- Christoph Hartleb: Die Reichweite des Wahrheitsschutzes in § 348 StGB, Dissertation, Bonn 1983.
- Till Spernau: Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Strafrecht, Dissertation, Münster 2005.
- Anne-Mone Winter: Die grundlegenden Probleme der Falschbeurkundungstatbestände der §§ 271, 348 StGB, insbesondere die besondere Beweiskraft und der Inhalt öffentlicher Urkunden. Shaker Verlag, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2798-9.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b BGBl. 1998 I S. 164.
- ↑ BGH, Urteil vom 16. April 1996 – Az. 1 StR 127/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 2170. OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 1968 – Az. 4 Ss 238/68 = Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 625. Helmut Satzger: Die Europäisierung des Strafrechts: eine Untersuchung zum Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das deutsche Strafrecht. Carl Heymanns, Köln 2001, ISBN 3-452-24872-0, S. 580.
- ↑ RG, Urteil vom 14. November 1932 – Az. III 746/32 = RGSt 66, 407 (408). RG, Urteil vom 19. Mai 1938 – Az. 2 D 158/38 = RGSt 72, 201 (205).
- ↑ Joachim Kretschmer: Mittelbare Täterschaft – Irrtümer über die tatherrschaftsbegründende Situation, in: Jura 2003, S. 535 (539). Till Spernau: Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Strafrecht, Dissertation, Münster 2005, S. 18 ff.
- ↑ RGBl. 1876, S. 25.
- ↑ BGBl. 1969 I S. 645.
- ↑ BGBl. I S. 721.
- ↑ BT-Drs. 10/318, S. 34.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 – Az. 1 StR 463/62 = BGHSt 19, 19. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – Az. 3 StR 378/17 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2018, 406 (409). OLG Celle, Urteil vom 9. Dezember 1986 – Az. 1 Ss 414/86 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 282. OLG Rostock, Urteil vom 21. August 2002 – Az. 1 Ss 93/01 I 5/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2004, S. 172 (173). Georg Freund: Grundfälle zu den Urkundendelikten, in: Juristische Schulung 1994, S. 305 (307).
- ↑ OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – Az. 1 Ss 219/09 = BeckRS 2010, 4123.
- ↑ OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2015 – Az. 2 OLG 8 Ss 15/15 = BeckRS 2015, 13077 Rn. 3. OLG Hamm, Urteil vom 21. September 1976 – Az. 5 Ss 378/76 = Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 640.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 – Az. 1 StR 463/62 = BGHSt 19, 19 (21). RG, Urteil vom 6. Januar 1927 – Az. III 917/26 = RGSt 61, 126 (129).
- ↑ OLG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 1964 – Az. 2 Ss 1/64 = Neue Juristische Wochenschrift 1964, S. 935 (936).
- ↑ BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 – Az. 1 StR 538/89 = BGHSt 37, 191 (192).
- ↑ BGH, Urteil vom 3. November 1955 – Az. 3 StR 172/55 = BGHSt 8, 289 (293).
- ↑ a b RG, Urteil vom 29. April 1929 – Az. III 73/29 = RGSt 63, 148 (151).
- ↑ BayObLG, Beschluss vom 9. August 1994 – Az. 5 St RR 41/94 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 415. Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. 10. Auflage. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, § 66 Rn. 7.
- ↑ BGH, Urteil vom 30. September 1958 – Az. 1 StR 310/58 =BGHSt 12, 85. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – Az. 3 StR 196/90 = BGHSt 37, 207 (211).
- ↑ Gunther Arzt, Ulrich Weber, Bernd Heinrich, Eric Hilgendorf: Strafrecht Besonderer Teil: Lehrbuch. 2. Auflage. Gieseking, Bielefeld 2009, ISBN 978-3-7694-1045-7, S. § 33 Rn. 8. Hermann Blei: Strafrecht. 18. Auflage. Band 2: Besonderer Teil. C. H. Beck, München 1983, ISBN 3-406-08894-5, S. 318.
- ↑ RG, Urteil vom 3. Juni 1937 – Az. 3 D 260/37 = RGSt 71, 224 (226 f.).
- ↑ RG, Urteil vom 10. September 1934 – Az. 3 D 835/34 = RGSt 68, 300 (302). OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1981 – Az. 2 Ss 636/81 – 479/81 I = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1983, S. 221 (222). Dennis Bock: Zur Auslegung der Falschbeurkundung i.S.d. §§ 271, 348 StGB, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2011, S. 330 (334). Dietrich Oehler: Strafrechtlicher Schutz ausländischer Rechtsgüter, insbesondere bei Urkunden, in der Bundesrepublik Deutschland, in: Juristische Rundschau 1980, S. 485 (486). Kristian Stoffers: Überblick über die Rechtsprechung zum Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht, insbesondere im Bereich der Aussage- und Urkundendelikte, in: Juristische Arbeitsblätter 1994, S. 76 (78).
- ↑ Helmut Satzger: Die Europäisierung des Strafrechts: eine Untersuchung zum Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das deutsche Strafrecht. Carl Heymanns, Köln 2001, ISBN 3-452-24872-0, S. 580 ff.
- ↑ Wiedenbrüg: Schutz ausländischer öffentlicher Urkunden durch §§ 271, 273 StGB?, in: Neue Juristische Wochenschrift 1973, S. 304 f. Anne-Mone Winter: Die grundlegenden Probleme der Falschbeurkundungstatbestände der §§ 271, 348 StGB, insbesondere die besondere Beweiskraft und der Inhalt öffentlicher Urkunden. Shaker Verlag, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2798-9, S. 127 ff.
- ↑ Friedrich-Christian Schroeder: Urkundenfälschung mit Auslandsberührung, in: Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 1406.
- ↑ BGH, Urteil vom 7. Oktober 1954 – Az. 3 StR 718/53 = BGHSt 6, 380 (381). BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – Az. GSSt 1/68 = BGHSt 22, 201 (203). BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – Az. 3 StR 156/08 = BGHSt 53, 34 (35 f.). BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 − Az. 3 StR 378/17 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2018, S. 406 (407). OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2006 – Az. 5 St RR 109/05 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 575 Rn. 5. Krit. Dennis Bock: Zur Auslegung der Falschbeurkundung i.S.d. §§ 271, 348 StGB, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2011, S. 330 (331 ff.).
- ↑ BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – Az. GSSt 1/68 = BGHSt 22, 201 (203). BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – Az. 3 StR 156/08 = BeckRS 2009, 56 Rn. 19. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – Az. 1 StR 31/14 = BGHSt 60, 66 Rn. 21. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – Az. 1 Ss 219/09 = BeckRS 2010, 4123. OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2007 – Az. 81 Ss 39/07 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 474. Peter Mankowski, Tanja Tarnowski: Zum Umfang der besonderen Beweiskraft öffentlicher Urkunden – AG Hamburg, NStE § 271 StGB Nr 4, in: Juristische Schulung 1992, S. 826 (827). Fritz Meyer: Die öffentliche Urkunde im Strafrecht, S. 425 (427), in: Hans Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag. De Gruyter, Berlin / New York 1977, ISBN 3-11-005988-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – Az. 1 StR 698/86 = BGHSt 34, 299 (301). BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – Az. 3 StR 196/90 = BGHSt 37, 207 (209).
- ↑ OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2015 – Az. 2 OLG 8 Ss 15/15 = Neue Juristische Online-Zeitung 2015, S. 1903 Rn. 3.
- ↑ BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – Az. 5 StR 266/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2010, S. 248 Rn. 14.
- ↑ BGH, Urteil vom 16. April 1996 – Az. 1 StR 127/96 = BGHSt 42, 131.
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1957 – Az. 4 StR 443/57 = BGHSt 11, 165 (167).
- ↑ BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – Az. 3 StR 156/08 = BGHSt 53, 34.
- ↑ RG, Urteil vom 3. November 1938 – Az. 5 D 461/38 = RGSt 72, 377 (378).
- ↑ Vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 1961 – Az. 2 StR 119/61 = BGHSt 17, 66.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 − Az. 3 StR 378/17 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2018, S. 406 (407). Martin Böse: Rechtsprechungsübersicht zu den Urkundendelikten, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 370 (375).
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 – Az. 2 StR 88/01 = BGHSt 47, 39 (42). BGH, Beschluss vom 6. August 2004 – Az. 2 StR 241/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 3195. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – Az. 1 StR 31/14 = BGHSt 60, 66 Rn. 22.
- ↑ BGH, Beschluss vom 14. August 1986 – Az. 4 StR 400/86 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1986, S. 550.
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 – Az. 3 StR 388/54 = Neue Juristische Wochenschrift 1955, S. 839. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – Az. 1 StR 698/86 = BGHSt 34, 299 (302).
- ↑ BGH, Beschluss vom 21. August 2018 − Az. 3 StR 205/18 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2018, S. 718 Rn. 16. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 1985 – Az. 3 Ss (14) 823/84 = Neue Zeitschrift 1985, S. 365.
- ↑ BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – Az. 3 StR 128/16 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 675 (676). RG, Urteil vom 5. November 1888 – Az. 2113/88 = RGSt 18, 179 (180). OLG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2015 – 1 Ws 47/15 Rn. 17.
- ↑ RG, Urteil vom 25. Februar 1886 – Az. 217/86 =RGSt 13, 367 (371). Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. November 1955 – Az. 3 StR 172/55 = BGHSt 8, 289 (294). Harro Otto: Grundkurs Strafrecht - Die einzelnen Delikte. 7. Auflage. De Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-228-5, S. § 71 Rn. 11 ff.
- ↑ RG, Urteil vom 7. März 1895 – Az. 488/95 = RGSt 27, 100 (104). Gunther Arzt, Ulrich Weber, Bernd Heinrich, Eric Hilgendorf: Strafrecht Besonderer Teil: Lehrbuch. 2. Auflage. Gieseking, Bielefeld 2009, ISBN 978-3-7694-1045-7, § 33 Rn. 19a. Joachim Kretschmer: Mittelbare Täterschaft – Irrtümer über die tatherrschaftsbegründende Situation, in: Jura 2003, S. 535 (539). Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 271 Rn. 31, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Anne-Mone Winter: Die grundlegenden Probleme der Falschbeurkundungstatbestände der §§ 271, 348 StGB, insbesondere die besondere Beweiskraft und der Inhalt öffentlicher Urkunden. Shaker Verlag, Aachen 2004, ISBN 3-8322-2798-9.
- ↑ Anders (Versuch des § 271 StGB) Frank Zieschang: § 271 Rn. 87, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Anders (Teilnahme an § 348 StGB): Gunther Arzt, Ulrich Weber, Bernd Heinrich, Eric Hilgendorf: Strafrecht Besonderer Teil: Lehrbuch. 2. Auflage. Gieseking, Bielefeld 2009, ISBN 978-3-7694-1045-7.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 – Az. 3 StR 388/54 = Neue Juristische Wochenschrift 1955, S. 839 (840). RG, Urteil vom 22. September 1932 – Az. II 662/32 = RGSt 66, 356 (358).
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 21. September 1976 – Az. 5 Ss 378/76 = Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 640 (641). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 1993 – Az. 1 Ws 187/93 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1994, S. 135.
- ↑ RG, Urt. v. 5. Dezember 1927 – Az. III 658/27 = RGSt 61, 410 (412). RG, Urteil vom 25. Mai 1938 – Az. 2 D 215/38 = RGSt 72, 226 (228).
- ↑ RG, Urteil vom 6. März 1894 – Az. 273/94 = RGSt 25, 188.
- ↑ BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – Az. 1 StR 245/55 = BGHSt 8, 46 (50).
- ↑ OLG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 1966 – Az. 2 Ss 82/66 = Neue Juristische Wochenschrift 1966, S. 1827.
- ↑ BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – Az. 5 StR 266/09 = BGHSt 54, 140 Rn. 17.
- ↑ BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – Az. 2 StR 400/17 = Strafverteidiger 2019, S. 391.
- ↑ RG, Urteil vom 30. November 1923 – Az. IV 723/23 = RGSt 58, 33 (34 f.).
- ↑ BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – Az. 1 StR 245/55 = BGHSt 8, 46 (50). BGH, Urteil vom 3. November 1955 – Az. 3 StR 172/55 = BGHSt 8, 289 (293).