Maraging-Stahl
Maraging-Stähle (von englisch martensite + aging = martensitaushärtbar) sind eine Gruppe hochfester Stähle, die für eine gleichzeitig gute Zähigkeit bekannt sind. Diese nahezu kohlenstofffreien Legierungen sind mit einem hohen Anteil Nickel (>12 %) legiert und werden einer besonderen Wärmebehandlung unterzogen, die technisch gesehen dem Vergüten entspricht. Jedoch enthalten Maraging-Stähle weitere Legierungselemente wie Cobalt, Molybdän, Aluminium, Kupfer, Niob und Titan, die u. a. bewirken, dass sich in der duktilen Eisenmatrix harte intermetallische Teilchen in feiner Verteilung ausscheiden.
Maraging-Stähle weisen neben der erhöhten Festigkeit eine gute Zähigkeit bei günstigen Verarbeitungs- und Schweißeigenschaften auf. Sie werden als Werkzeugstähle für Anwendungen bei erhöhter Temperatur verwendet, z. B. bei formschwierigen Druckguss- oder Spritzgusswerkzeugen, sowie für die Herstellung von Messern und Klingen für das Sportfechten.
Beispiele sind die Warmarbeitsstähle 1.2709 (Kurzname: X 3 NiCoMoTi 18-9-5)[1] und 1.6356 (X 2 NiCoMoTi 18-12-4).
Da Maraging-Stahl auch in Gaszentrifugen für die Urananreicherung verwendet wird, werden seine Produktion, Import und Export von mehreren Staaten wie Deutschland[2] streng überwacht.
Literatur
Bearbeiten- P. Würzinger, R. Rabitsch, W. Meyer: Production of maraging steel grades and the influence of specified and nonspecified elements for special applications. In: Journal of Materials Science. Band 39, Nr. 24, 2004, S. 7295–7302, doi:10.1023/B:JMSC.0000048744.03279.ec.
- Dierk Raabe, Dirk Ponge, Olga Dmitrieva, Benedikt Sander: Designing Ultrahigh Strength Steels with Good Ductility by Combining Transformation Induced Plasticity and Martensite Aging. In: Advanced Engineering Materials. Band 11, Nr. 7, 2009, S. 547–555, doi:10.1002/adem.200900061 (Volltext beim MPI).
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Datenblatt für 1.2709 von der Firma Dörrenberg Edelstahl ( vom 14. Dezember 2010 im Internet Archive)
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, S. 36.