Kapitulationen des Osmanischen Reiches
Als Kapitulationen des Osmanischen Reiches (osmanisch قاپيتولاسيون Kapitülâsyon; auch Ahdnâme / عهدنامه von arabisch عهد ʿahd ‚Versprechen, Wort‘ und persisch نامه nāme, ‚Brief, Schreiben‘) werden Abkommen zunächst meist im Bereich des Handels mit verschiedenen europäischen Staaten bezeichnet. Der Begriff kommt von dem nach Einteilung in Kapitel capitule abgefassten Texten.
Geschichte
BearbeitenDie erste Kapitulation wurde 1352 mit der Republik Genua vereinbart, in den 1380er Jahren folgte die Republik Venedig, unter Mehmed II. (reg. 1451–81) die Republik Florenz, unter Bayezid II. (reg. 1481–1512) das Königreich Neapel. Frankreich hatte schon 1517 von der Pforte die Bestätigung der mit der ägyptischen Burdschiyya-Dynastie geschlossenen Handelsvereinbarungen erlangt. Die im Rahmen des französisch-osmanischen Bündnisses 1536 vereinbarte Kapitulation galt lange Zeit als die erste, wurde aber nie ratifiziert. England hatte sich zunächst Venedigs als Zwischenhändler bedient und trat um 1580 in den direkten Handel mit dem osmanischen Reich ein. Im 17. Jahrhundert vereinbarten auch die Republik der Vereinigten Niederlande Handelsprivilegien; bis dahin war der Handel über den genuesischen Handelsposten auf Chios und das damals polnische Lwiw erfolgt.[1]
Die Handelskapitulationen räumten dem europäischen Handel im Osmanischen Reich gegenüber den einheimischen Kaufleuten erhebliche Vorteile, insbesondere bei den Zöllen, ein. Die Kapitulationen waren dabei keine Verträge zwischen gleichberechtigten Partnern, sondern waren in Form von Privilegien des Sultans abgefasst. Für Handelsrechte im Osmanischen Reich sagten die europäischen Staaten Tribute oder Militärhilfen zu. Die Form der Verträge hatte aber zur Folge, dass die osmanischen Kaufleute in den europäischen Staaten keine Handelsvorteile besaßen. Dies führte langfristig dazu, dass sich die ökonomische Position des Osmanischen Reiches gegenüber der europäischen Konkurrenz verschlechterte.[2]
Auswirkungen
BearbeitenDer ökonomische und militärische Entwicklungsrückstand führte dazu, dass im 18. und vor allem 19. Jahrhundert die weiterhin teilweise als Kapitulationen bezeichneten Abkommen mit europäischen Staaten für das Osmanische Reich negative Folgen hatten. Im 18. Jahrhundert führten die Handelsnachteile osmanischer Kaufleute etwa dazu, dass sich immer mehr einheimische christliche Kaufleute formell als Übersetzer bezeichneten und unter den Schutz eines europäischen Staates stellten. Sie profitierten dabei von den Handelsrechten, waren damit aber auch teilweise dem Einfluss des Staates entzogen.[3] Allein das russische Reich hatte um 1808 etwa 120.000 orthodoxe Griechen als „Schutzbefohlene.“[4] Auch während der Tanzimatära führte die Schwäche des Osmanischen Reiches dazu, dass es ungleiche Handelsverträge schließen musste. Dies gilt insbesondere für den osmanisch-englischen Vertrag von 1838. Im Pariser Frieden von 1856 wurde die Hohe Pforte zwar in das europäische Mächtesystem aufgenommen, der Staat wurde in einer bedingten Modernisierung unterstützt, die Kapitulationen blieben allerdings bestehen.[5]
Aufhebung
BearbeitenFür die Türkei endete die Zeit der europäischen Sonderrechte mit dem Eintritt in den Ersten Weltkrieg 1914 bzw. dem Vertrag von Lausanne 1923. Bestehen blieben sie noch im halbkolonialen Ägypten. Dort unterhielten die zwölf Kapitularmächte noch bis 1949 die so genannten Gemischten Gerichtshöfe für die unter ihrem Schutz stehenden Ägypter. Erst danach fiel dieses Recht an den ägyptischen Staat.
Literatur
Bearbeiten- Klaus Kreiser, Christoph K. Neumann: Kleine Geschichte der Türkei. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-654-X.
- Alexander Schölch: Wirtschaftliche Durchdringung und politische Kontrolle durch die europäischen Mächte im osmanischen Reich (Konstantinopel, Kairo, Tunis) In: Geschichte und Gesellschaft, Heft 1, 1975, S. 404–446.
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Halil İnalcık, Donald Quataert: An Economic and Social History of the Ottoman Empire, 1300–1914. Cambridge University Press, Cambridge UK 1994, ISBN 978-0-521-34315-2, S. 372–376.
- ↑ Neumann: Ein besonderes Imperium (1512–1596). In: Kleine Geschichte der Türkei, S. 134.
- ↑ Neumann: Das kurze 18. Jahrhundert. In: Kleine Geschichte der Türkei, S. 280.
- ↑ Neumann: Das Osmanische Reich in seiner Existenzkrise. In: Kleine Geschichte der Türkei, S. 303 f.
- ↑ Schölch: Wirtschaftliche Durchdringung und politische Kontrolle, S. 409, S. 411.