Diskussion:Verkehrsfähigkeit

Letzter Kommentar: vor 15 Tagen von 2A02:8108:5082:3F00:2479:36FB:FD25:1C1F in Abschnitt Lebensmittel, LFGB ist falsch verwendet worden

Lebensmittel, LFGB ist falsch verwendet worden

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Der §17 LFGB bezieht sich nicht wie im Artikel zitiert auf Lebensmittel, sondern nur für Futtermittel. Nachteilige Abweichungen von der Verbrauchererwartung sind also laut diesem Rechtstext nicht zulässig. Die Aussage: "Lebensmittel sind erst verkehrsfähig, wenn sie die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs erfüllen (§ 15 Abs. 1 LFGB)" stimmt so auch nicht. Der §15 LFGB beschreibt nur den Zweck des Lebensmittelbuches, da dieser aber nicht mit Straftaten oder Ordnungswiedrigkeiten bewährt ist, kann §15 nicht herrangezogen werden um die Verkehrsfähikeit festzustellen. Dafür wird dann eine möglich Irrefüuhrung/Täuschung des Verbrauchers nach z.B. Art.7 LMIV i.V.m. §11 LFGB oder die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art.17 LMIV herrangezogen. Für die Beurteilung der verkehrsblichen Bezeichnung, Art, Zusammensetzung, etc. eines Lebensmittels werden dann die Leitsätze herangezogen.

Auch die Aussage " Kakaohaltige Fettglasur beispielsweise ist stets verkehrsunfähig." stimmt so nicht, dass zitierte Gerichtsurteil wurde schon 1980 mit Urteil des BVerfG 16.01.1980 - 1 BvR 249/79 aufgehoben und die Leitsätze geändert. Um es kurz zu sagen, ist die verwendung von Kakaohaltiger Fettglasur bei entsprechender Kennzeichnung erlaubt. --2A02:8108:5082:3F00:2479:36FB:FD25:1C1F 16:20, 16. Nov. 2024 (CET)Beantworten