/1 Eine Entscheidung des @BVerfG in Zusammenhang mit den Corona Maßnahmen, die immer mehr negative Beachtung bekommt, ist das Ablehnungsgesuch von @nhaerting gegen Präsident #Harbarth und Richterin Baer im Verfahren zur Bundesnotbremse (B. v. 12.10.2022 - 1 BvR 781/21 -).
/2 Es ging dabei um das Thema "Entscheidungen unter Unsicherheit", welches auf den Wunsch von Harbarth auf die Tagesliste bei einem Abendessen zwischen dem Gericht und der Bundesregierung gesetzt wurde.
/3 Die damalige Justiz- und heutige Verteidigungsministerin Lambrecht hielt dazu einen Vortrag (welt.de/bin/Rede_Lambr…). Ebenfalls einen Vortrag unbekannten Inhalts hielt Richterin Baer. Im Vorfeld gab es Bedenken der Bundesregierung gegen die Wahl dieses Themas:
/4 Es fand, dass das vorgeschlagene Thema zwar grundsätzlich geeignet sei, betreffe aber „aktuelle Streitpunkte“ zu den „laufenden Eilanträgen gegen die Corona-Notbremse“. Den Befangenheitsantrag lehnte der 1. Senat ohne die Mitwirkung von Präsident Harbarth und Richterin Baer...
/5 ...mit erstaunlicher Apodiktizität ab, indem er darauf abstellte, dass die vorgebrachten Gründe gänzlich ungeeignet sein eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
/6 Das dieser Vorgang dazu geeignet war die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen zeigen schon die Bedenken des Bundeskanzleramts (so auch Heuchemer, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 51. Edition, Stand: 01.11.2021, § 13 Rn. 71.).
/7 Niemanden kann in der Literatur die Entscheidung im Ergebnis oder in der Begründung überzeugen (vgl. dazu Heinemann, NVwZ 2021, S. 1687 ff.; Sauer, NJW 2021, S. 3449 f.; Klein, DVBl 2022, S. 41 ff.).
/8 Es handelte sich bei dem Wunsch des Präsidenten, um einen beispiellosen Vorgang der Insensibilität (so Heuchemer, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 51. Edition, Stand: 01.11.2021, § 13 Rn. 71.). Klein legt hier nochmal nach, indem er ausführte,...
/9 dass wegen der Bedeutung der Verfahren, diese Ablehnung nicht nur rechtlich bedenklich war. Sie war auch geeignet die späteren Entscheidungen zu delegitimieren. Denn das ganze behindert die Akzeptanz der Entscheidung und befeuert Verschwörungstheorien (DVBl 2022, S. 41).
/10 Rechtlich zu kritisieren an dieser Entscheidung ist vor allem, dass eine Würdigung der Gesamtumstände nicht erfolgte durch das Gericht. Das Gericht
würdigt die vorgebrachten Argumente jeweils nur einzeln für sich genommen,...
/11 ...aber nicht - wie das erforderlich wäre - in Ihrer Gesamtheit. Diese isolierte Betrachtung greift offensichtlich zu kurz (vgl. Klein, DVBl 2022, S. 42). Deshalb hinterlässt diese Entscheidung bei einem neutralen Beobachter den irritierenden Eindruck:
/12 All judges are equal, but some judges are more equal than others (vgl. Heinemann, NVwZ 2021, S. 1689).
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/1 Stephan #Harbarth hat einen interessanten Aufsatz in der @JuristenZeitung veröffentlicht (JZ 2022, S. 157 - 162, mohrsiebeck.com/artikel/empiri…), unter dem Titel "Empirieprägung von Verfassungsrecht" geht es um Verarbeitung von Wissen vom BVerfG und der Politik.
/2 Als Beispiel dient der Klimaschutzbeschluss (BVerfGE 157, S. 30 - 177, bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…), die Entscheidungen zur Bundesnotbremse, konnten wohl nicht so gut als Beispiel dienen. So führt er u.a. aus (JZ 2022, S. 158):
/3 "[...] Grundrechte schützen vor realen Gefahren für Freiheit und Gleichheit. Die [...] Einordung solcher Gefahren im Tatsächlichen [...] erfordert außerrechtliches Wissen, etwa über natur- oder
sozialwissenschaftliche Gegebenheiten und Wirkungszusammenhänge."
/2 sich sehr stark auf Sachverständigengutachten gestützt, bei der Begründung ihrer Entscheidung. Ohne diese Gutachten sind diese Entscheidungen deshalb sehr schwer bis gar nicht zu verstehen teilweise zu verstehen.
/3 Auf diese Problematik gehen hier @nhaerting und Oliver Lepsius ein (ab Minute 9:18). Da wird dann von Lepsius vorgeschlagen, die Stellungnahmen extra durch das Gericht zu veröffentlichen.
/1 Der VG Osnabrück hat jetzt die vollständigen Entscheidungsgründe seiner Entscheidung (Beschl. v.
04.02.2022 - 3 B 4/22 -) veröffentlicht, in der er die Verkürzung des #Genesenstatus auf drei Monate durch das RKI für verfassungswidrig hielt.
/2 Es verweist zu nächst auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz des Genesenstatus (Rn. 11).
/3 Es führt dann die Gründe dazu aus, aus denen es die Verkürzung für verfassungswidrig hält. Es beruft sich dabei auf die Ausarbeitung der WD des Bundestags und führt unter anderem aus, das zumindest die Bundesregierung hätte dies regeln müssen (Rn. 15 bis 17).
/1 Der ThürVerfGH hat einen Eilantrag der AfD abgelehnt zahlreiche Coronamaßnahmen in Thüringen außer Kraft zu setzen (ThürVerfGH, Beschl. v. 04.02.2022 - VerfGH 5/22 -). Dabei macht es ein paar Anmerkungen zu Ausgangssperren.
/2 Der ThürVerfGH geht der Frage ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ungeimpften stattfindet aus dem Weg und lagert die ins Hauptverfahren aus (S. 31). Anders noch der BayVerfGH der dazu eine klare Meinung hatte:
/3 Der ThürVerfGH verweist den Verordnungsgeber darauf, dass er mal die Eingriffe - insbesondere die nächtlichen Ausgangssperren für Ungeimpfte - besser Begründen soll (S. 31).
/1 Der BayVerfGH hat einen Eilantrag gegen Coronamaßnahmen abgelehnt (BayVerfGH, E. v. 28.01.2022 - Vf. 65-VII-21 -, bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…). Zu den Interessanten Stellen der Entscheidung im folgenden.
/2 Er vertritt die Auffassung, dass 2G und Kontaktbeschränkungen keinen mittelbaren oder indirekten Impfzwang darstellt, da man ja die Wahl hat sich impfen zu lassen (Rn. 24).
/3 Dann nimmt es Bezug auf Berichte des RKIs und Expertengremiums (Rn. 27 bis 30). Auf Grundlage dieser Einschätzungen sieht es immer noch nachvollziehbare Gründe, welche ein Ungleichbehandlung von Ungeimpften oder Mindergeimpften Personen rechtfertigen (Rn. 31 und 32).
/1 Das @BVerfG hat zum 70 jährigen bestehen einige Filme veröffentlich darunter auch folgenden:
So findet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen via @YouTube
/2 Darin wird die Arbeitsweise des Gerichts etwas veranschaulicht. Es wird dabei auch die Beratung über aktuelle Verfahren gezeigt darunter auch "2 BvR 314/21". Dabei geht es um Strafgefangenentelefonie in Bayern, welche deutlich eingeschränkt sind.
/3 Das #BVerfG hat eine große Zustellung durchgeführt und neben den Verfassungsorganen auch den Ländern die Beschwerde und eine andere durch Stellungnahme vorgelegt, aber auch Sachkundigen Dritten, wie der GFF (@freiheitsrechte)