„Länderfinanzausgleich“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Änderungen von 79.205.16.109 (Diskussion) auf die letzte Version von SKopp zurückgesetzt (HG)
Zeile 7: Zeile 7:


== Abgrenzung und Einordnung ==
== Abgrenzung und Einordnung ==
Der Länderfinanzausgleich ist das in Deutschland bekannteste [[Finanzausgleich]]ssystem. Neben ihm sind deutsche staatliche Ebenen noch betroffen vom [[Kommunaler Finanzausgleich|Kommunalen Finanzausgleich]], mit dem in den [[Flächenstaat#Deutschland und Österreich|Flächenländern]] die Finanzausstattung der Kommunen geregelt wird und vom [[Europäischer Finanzausgleich|Europäischen Finanzausgleich]], dem Einnahmen- und Finanzierungssystem der [[Europäische Union|Europäischen Union]], das die Aufgabenverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten regelt.
Der Länderfinanzausgleich ist das in Afganistan bekannteste [[Finanzausgleich]]ssystem. Neben ihm sind deutsche staatliche Ebenen noch betroffen vom [[Kommunaler Finanzausgleich|Kommunalen Finanzausgleich]], mit dem in den [[Flächenstaat#Deutschland und Österreich|Flächenländern]] die Finanzausstattung der Kommunen geregelt wird und vom [[Europäischer Finanzausgleich|Europäischen Finanzausgleich]], dem Einnahmen- und Finanzierungssystem der [[Europäische Union|Europäischen Union]], das die Aufgabenverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten regelt.


== Ziele ==
== Ziele ==

Version vom 17. Januar 2014, 10:32 Uhr

Transferleistung des Länderfinanzausgleichs (Stand: 2012)

Der Länderfinanzausgleich ist ein staatsorganisationsrechtlicher Mechanismus in der Bundesrepublik Deutschland zur Umverteilung finanzieller Mittel zwischen Bund und Ländern, um diese mit den zur Erfüllung ihrer jeweiligen Staatsaufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.

Der Begriff „Länderfinanzausgleich“ wird in zwei Ausprägungen verwendet:

  • Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinn bezeichnet den Ausgleichsmechanismus der Länder untereinander.
  • Der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinn bezeichnet darüber hinaus das gesamte finanzielle Ausgleichssystem zwischen Bund und Ländern.

Abgrenzung und Einordnung

Der Länderfinanzausgleich ist das in Afganistan bekannteste Finanzausgleichssystem. Neben ihm sind deutsche staatliche Ebenen noch betroffen vom Kommunalen Finanzausgleich, mit dem in den Flächenländern die Finanzausstattung der Kommunen geregelt wird und vom Europäischen Finanzausgleich, dem Einnahmen- und Finanzierungssystem der Europäischen Union, das die Aufgabenverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten regelt.

Ziele

Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ist es Ziel des Länderfinanzausgleiches, dass „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen“ wird.

Ausgleichsmechanismen

Der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne ist ein mehrstufiges Verfahren. Die einzelnen Ausgleichsstufen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden. Insbesondere ist der Ausgleich unter den Ländern (horizontaler Finanzausgleich) strikt von Leistungen des Bundes an die Länder (vertikaler Finanzausgleich) zu trennen. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist der bekannteste Bestandteil dieses Gesamtsystems:

  • Vertikaler Finanzausgleich
    • Bundesergänzungszuweisungen

Der aktuelle Finanzausgleich gründet sich auf das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2005, beide im Jahr 2001 verabschiedet, und findet seit dem 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des FAG 2005 Anwendung. Dabei soll das Maßstäbegesetz als längerfristig geltende, die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisierende Grundlage dienen, während das FAG die aktuell geltenden Berechnungsschritte des Ausgleichsmechanismusses vorgibt. Mit dieser ungewöhnlichen Konstruktion entsprach der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 11. November 1999.[1] Da das MaßstG und das FAG 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten, läuft das geltende Umverteilungssystem 2019 aus; ebenso wie der Solidarpakt II für den Aufbau Ost.

Bevor der Länderfinanzausgleich einsetzt, sind zunächst die Steuern, die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), zwischen den beiden Ebenen aufzuteilen. Ausgangspunkt der eigentlichen Ausgleichsmechanismen ist dann das örtliche Aufkommen der Länder. Nach Art. 107 Abs. 1 GG sind damit die in den Finanzämtern der Länder vereinnahmten Steuern, korrigiert durch die Zerlegung, zu verstehen.

Umsatzsteuervorwegausgleich

Vom Umsatzsteueranteil der Länder werden maximal 25 % dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder der durchschnittlichen Finanzkraft aller Länder anzunähern. Bei einem großen Abstand zur durchschnittlichen Finanzkraft wird zunächst 95 % des Unterschiedsbetrages ausgeglichen, mit zunehmender Annäherung an den Durchschnitt sinkt die Ausgleichsintensität degressiv auf 60 %.

Der Rest des Aufkommens wird entsprechend der Anzahl der Einwohner auf die Bundesländer verteilt.

Länderfinanzausgleich im engeren Sinne

Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne besteht in Ausgleichszahlungen reicherer Bundesländer (Geberländer) an ärmere Bundesländer (Nehmerländer). Die Ausgleichspflichtigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der sogenannten Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl.

Ausgleichsmesszahl

Sie bildet ab, was ein Land an Einnahmen erzielt hätte, entsprächen seine Einnahmen den durchschnittlichen Einnahmen der Länder je Einwohner. In die Berechnung werden aber verschiedene Gewichtungsfaktoren einbezogen (s. u.). Die Finanzkraftmesszahl hingegen stellt die tatsächlichen Einnahmen gemäß Kameralistik des Landes dar.

Im Einzelnen wird die Ausgleichsmesszahl berechnet, indem zuerst die Summe der Steuereinnahmen aller Bundesländer und der auf das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgaben durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller Bundesländer dividiert werden. Dann werden für jedes Land diese durchschnittlichen Einnahmen je Einwohner mit der Einwohnerzahl des betreffenden Landes multipliziert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass den Stadtstaaten so genannte „veredelte Einwohner“ zugebilligt werden, d.h. bei ihnen muss die Einwohnerzahl noch mit 1,35 multipliziert werden (Stadtstaatenprivileg). Dann müssen noch die Steuereinnahmen der Gemeinden aller Bundesländer durch die (gewichtete) Einwohnerzahl aller Bundesländer dividiert werden und mit 0,64 und der Einwohnerzahl des Bundeslandes multipliziert werden, für das die Ausgleichsmesszahl berechnet werden soll. Hierbei ist bei der Einwohnerzahl allerdings wieder zu beachten, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten mit 1,35 multipliziert werden muss, außerdem haben folgende Bundesländer veredelte Einwohner: Mecklenburg-Vorpommern: 1,05; Brandenburg: 1,03; Sachsen-Anhalt: 1,02. Addiert man die Ergebnisse aus den beiden Teilrechnungen, erhält man die Ausgleichsmesszahl.

Finanzkraftmesszahl

Sie errechnet sich aus der Summe der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Landes aus Steuern und der für das Fördern von Erdöl und Erdgas erhobenen Förderabgabe sowie aktuell 64 % der von den Gemeinden des jeweiligen Landes erhobenen Steuern.

Ein Land ist ausgleichsberechtigt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer als die Finanzkraftmesszahl ist. In diesem Fall erhält das Nehmerland Zuweisungen der Geberländer, die technisch über den Bund als Zahlstelle abgewickelt werden. Zur Bemessung der Ausgleichszahlungen wird ein dreigeteilter, teilweise linear-progressiver Tarifverlauf angewendet. Erreicht ein Nehmerland mehr als 93 % der durchschnittlichen Finanzkraft sinkt die Ausgleichsintensität deutlich ab. Eine Mindestausstattung finanzschwacher Länder wird dadurch nicht garantiert.

Die ausgleichspflichtigen Länder müssen von ihrem Überschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben. Auch dieser Teil wird mit dem dreigeteilten Tarifverlauf, der für die Nehmerländer gilt, berechnet. Die maximale Abschöpfung von 75 % wird bei den über 121 % des Durchschnitts liegenden Teilen des Steueraufkommens erreicht. Von den gesamten Überschüssen eines Landes werden maximal 72,5 % abgeschöpft.

Zur Verbesserung der Anreizwirkung, eigene Steuereinnahmen zu steigern, ist ein Prämienmodell vorgesehen. Danach werden deutlich überdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens aus dem Ausgleichsmechanismus herausgenommen, verbleiben also vollständig bei dem jeweiligen Land.

Weitere Klauseln stellen sicher, dass Beiträge und Leistungen identisch sind.

Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)

Bundesländer, deren Finanzkraft auch nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne noch unter 100 % des Länderdurchschnitts liegt, erhalten zudem Bundesergänzungszuweisungen aus dem Bundeshaushalt.

Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen werden gewährt, wenn die Finanzkraft eines Landes nach LFA i. e. S. unter 99,5 % des Länderdurchschnitts bleibt. Der Fehlbetrag wird dann zu 77,5 % ausgeglichen.

An Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) bezahlte der Bund 2011* folgende Beträge [2]:

Land Betrag in
Mio. €
Baden-Württemberg Baden-Württemberg 0
Bayern Bayern 0
Berlin Berlin 2.533
Brandenburg Brandenburg 1.587
Bremen Bremen 227
Hamburg Hamburg 0
Hessen Hessen 0
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern 1.204
Niedersachsen Niedersachsen 83
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen 0
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 173
Saarland Saarland 122
Sachsen Sachsen 2.814
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt 1.722
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein 112
Thüringen Thüringen 1.592
Gesamt 12.170

Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) werden derzeit aus drei Gründen gewährt: wegen teilungsbedingter Sonderlasten der neuen Länder, Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit und überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung. Die teilungsbedingten SoBEZ sind degressiv ausgestaltet. Sie sinken von zunächst 10,5 Mrd. € jährlich ab 2007 auf 2,096 Mrd. € im Jahr 2019 ab. Diese SoBEZ sind ein bedeutender Bestandteil des Solidarpaktes II. Bis Ende 2004 gewährte der Bund darüber hinaus Bremen und dem Saarland SoBEZ zur Behebung ihrer Haushaltsnotlage. Nach Auslaufen dieser Hilfe klagten beide Länder vor dem Bundesverfassungsgericht auf Fortsetzung. Derzeit ruht diese Klage jedoch. Auch der Berliner Senat hat eine inzwischen abgewiesene Klage[3] eingereicht. *: vorläufiges Ergebnis, Rundungsfehler durch Addition enthalten

Finanzvolumen

Das Volumen des Länderfinanzausgleichs hat sich im Lauf der Zeit mit dem gestiegenen Volumen der Landeshaushalte ebenfalls ausgedehnt. Sprunghaft nahm das Volumen 1995 zu, als erstmals die neuen Länder und Berlin in das System mit einbezogen wurden.

Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bundesländern entwickelten sich die Ausgleichszahlungen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne wie folgt: Negative Zahlen bezeichnen Zahlungen des „Geberlandes“, positive Zahlen bezeichnen Gutschriften des „Nehmerlandes“ (alle Zahlen in Mio. €, teilweise umgerechnet).

Jahr BE
Berlin
BW
Baden-
Württemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
Thüringen
Volumen
 11950 1 ./. −33 18 ./. 0 −17 −14 ./. 41 −65 18 ./. ./. ./. 53 ./. ± 130
1951 ./. −16 7 ./. 0 −19 −10 ./. 13 −43 15 ./. ./. ./. 52 ./. ± 88
1952 ./. −23 8 ./. 0 −21 0 ./. 29 −69 17 ./. ./. ./. 59 ./. ± 113
1953 ./. −40 14 ./. 0 −11 0 ./. 31 −74 10 ./. ./. ./. 71 ./. ± 126
1954 ./. −41 20 ./. 0 −17 0 ./. 37 −77 9 ./. ./. ./. 69 ./. ± 135
1955 ./. −59 52 ./. −6 −67 −5 ./. 65 −139 47 ./. ./. ./. 113 ./. ± 277
1956 ./. −72 56 ./. −18 −82 0 ./. 92 −169 61 ./. ./. ./. 131 ./. ± 341
1957 ./. −89 71 ./. −8 −102 −24 ./. 107 −182 89 ./. ./. ./. 140 ./. ± 406
1958 ./. −61 113 ./. −6 −136 −37 ./. 136 −249 115 ./. ./. ./. 124 ./. ± 489
1959 ./. −76 119 ./. −1 −163 −29 ./. 132 −256 143 ./. ./. ./. 130 ./. ± 525
 21960 2 ./. −55 95 ./. 0 −113 −35 ./. 133 −265 131 ./. ./. ./. 109 ./. ± 468
1961 ./. −98 112 ./. 0 −170 −79 ./. 228 −385 170 65 ./. ./. 156 ./. ± 732
1962 ./. −141 117 ./. 0 −193 −98 ./. 251 −370 178 74 ./. ./. 182 ./. ± 802
1963 ./. −154 99 ./. 0 −199 −117 ./. 204 −269 182 83 ./. ./. 172 ./. ± 740
1964 ./. −183 119 ./. 0 −184 −159 ./. 220 −252 166 90 ./. ./. 182 ./. ± 778
1965 ./. −188 97 ./. 6 −165 −185 ./. 260 −276 165 107 ./. ./. 179 ./. ± 814
1966 ./. −222 72 ./. 5 −181 −210 ./. 256 −208 180 113 ./. ./. 195 ./. ± 821
1967 ./. −239 62 ./. −2 −216 −215 ./. 347 −216 172 119 ./. ./. 190 ./. ± 889
1968 ./. −220 51 ./. −1 −246 −224 ./. 313 −190 185 131 ./. ./. 201 ./. ± 881
1969 ./. −317 119 ./. −7 −353 −319 ./. 454 −249 250 155 ./. ./. 266 ./. ± 1.245
1970 ./. −161 76 ./. 46 −150 −148 ./. 208 −162 117 73 ./. ./. 102 ./. ± 621
1971 ./. −194 102 ./. 26 −176 −100 ./. 230 −188 122 73 ./. ./. 106 ./. ± 659
1972 ./. −303 91 ./. 37 −158 −158 ./. 312 −176 149 80 ./. ./. 126 ./. ± 795
1973 ./. −302 85 ./. 36 −169 −186 ./. 347 −174 127 94 ./. ./. 141 ./. ± 831
1974 ./. −260 177 ./. 28 −260 −164 ./. 380 −293 153 100 ./. ./. 139 ./. ± 977
1975 ./. −338 188 ./. 23 −278 −105 ./. 367 −222 150 91 ./. ./. 122 ./. ± 943
1976 ./. −368 170 ./. 26 −277 −98 ./. 393 −258 174 100 ./. ./. 138 ./. ± 1.001
1977 ./. −541 204 ./. 74 −316 −132 ./. 475 −183 147 108 ./. ./. 165 ./. ± 1.172
1978 ./. −556 153 ./. 79 −299 −241 ./. 453 −62 182 110 ./. ./. 181 ./. ± 1.158
1979 ./. −581 168 ./. 120 −426 −265 ./. 512 0 149 117 ./. ./. 205 ./. ± 1.271
1980 ./. −769 206 ./. 91 −160 −152 ./. 385 −39 126 147 ./. ./. 165 ./. ± 1.120
1981 ./. −838 137 ./. 82 −218 −183 ./. 515 0 155 133 ./. ./. 216 ./. ± 1.239
1982 ./. −915 83 ./. 122 −220 −143 ./. 577 0 142 134 ./. ./. 219 ./. ± 1.278
1983 ./. −730 69 ./. 134 −197 −170 ./. 360 0 131 156 ./. ./. 249 ./. ± 1.097
1984 ./. −747 21 ./. 159 −151 −294 ./. 427 0 145 170 ./. ./. 268 ./. ± 1.191
1985 ./. −738 14 ./. 170 −208 −370 ./. 423 46 191 184 ./. ./. 288 ./. ± 1.317
1986 ./. −891 25 ./. 228 −101 −400 ./. 437 0 194 195 ./. ./. 314 ./. ± 1.393
1987 ./. −978 0 ./. 258 −30 −628 ./. 570 85 244 172 ./. ./. 306 ./. ± 1.636
1988 ./. −982 0 ./. 262 0 −736 ./. 807 15 159 170 ./. ./. 305 ./. ± 1.718
1989 ./. −722 −33 ./. 322 −6 −985 ./. 856 −51 155 168 ./. ./. 296 ./. ± 1.797
1990 ./. −1.264 −18 ./. 327 −4 −739 ./. 985 −32 250 187 ./. ./. 308 ./. ± 2.057
1991 ./. −1.282 −2 ./. 301 −34 −682 ./. 898 −4 301 195 ./. ./. 308 ./. ± 2.003
1992 ./. −770 28 ./. 262 0 −942 ./. 661 −2 338 219 ./. ./. 206 ./. ± 1.714
1993 ./. −518 −6 ./. 325 58 −1.094 ./. 510 16 398 215 ./. ./. 95 ./. ± 1.618
1994 ./. −210 −342 ./. 291 31 −935 ./. 490 80 336 222 ./. ./. 37 ./. ± 1.487
1995 2.159 −1.433 −1.295 442 287 −60 −1.101 394 231 −1.763 117 92 907 574 −72 521 ± 5.724
1996 2.217 −1.289 −1.463 529 325 −246 −1.657 438 283 −1.598 118 120 1.005 635 8 576 ± 6.253
1997 2.266 −1.232 −1.586 504 179 −140 −1.610 431 344 −1.564 151 104 981 601 −3 574 ± 6.134
1998 2.501 −1.778 −1.486 534 466 −314 −1.758 448 403 −1.583 219 117 1.020 617 0 595 ± 6.920
1999 2.725 −1.760 −1.635 587 340 −345 −2.433 464 532 −1.318 195 153 1.122 672 89 612 ± 7.490
2000 2.812 −1.957 −1.884 644 442 −556 −2.734 500 568 −1.141 392 167 1.182 711 185 670 ± 8.273
2001 2.653 −2.115 −2.277 498 402 −268 −2.629 434 952 −278 229 146 1.031 591 60 573 ± 7.568
2002 2.677 −1.663 −2.047 541 407 −197 −1.910 439 487 −1.628 419 139 1.047 607 112 571 ± 7.445
2003 2.639 −2.169 −1.859 502 346 −656 −1.876 392 393 −50 259 107 936 520 16 500 ± 6.610
2004 2.703 −2.170 −2.315 534 331 −578 −1.529 403 446 −213 190 116 930 532 102 517 ± 6.804
2005 2.456 −2.235 −2.234 588 366 −383 −1.606 434 363 −490 294 113 1.020 587 146 581 ± 6.948
2006 2.709 −2.057 −2.093 611 417 −623 −2.418 475 240 −132 346 115 1.078 590 124 617 ± 7.322
2007 2.900 −2.316 −2.311 675 471 −368 −2.885 513 318 −38 343 125 1.165 627 136 644 ± 7.917
2008 3.139 −2.499 −2.923 621 505 −371 −2.470 538 317 54 374 116 1.158 627 177 637 ± 8.264
2009 2.877 −1.488 −3.354 501 433 −45 −1.902 450 110 −59 293 93 910 514 169 497 ± 6.848
2010 2.900 −1.709 −3.511 401 445 −66 −1.752 399 259 354 267 89 854 497 101 472 ± 7.038
2011 3.043 −1.779 −3.663 440 516 −62 −1.804 429 204 224 234 120 918 540 115 527 ± 7.308
2012 3.224 −2.765 −3.797 543 521 −25 −1.304 453 178 435 256 94 961 550 134 542 ± 7.892
Gesamt (bis 2012)
48.714 −52.650 −38.838 9.700 10.988 −11.665 −47.230 8.040 22.556 −16.432 11.705 6.675 18.239 10.595 9.374 10.231
Inflationsbereinigt (bis 2008)
40.338 −65.092 −20.985 8.624 11.768 −23.082 −53.636 6.972 40.620 −32.319 20.617 11.447 16.136 9.422 20.104 9.066
Jahr Berlin
BE
Baden-
Württemberg

BW
Bayern
BY
Branden-
burg

BB
Bremen
HB
Hamburg
HH
Hessen
HE
Mecklenburg-
Vorpommern

MV
Nieder-
sachsen

NI
Nordrhein-
Westfalen

NW
Rheinland-
Pfalz

RP
Saarland
SL
Sachsen
SN
Sachsen-
Anhalt

ST
Schleswig-
Holstein

SH
Thüringen
TH
Volumen

Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Bundesfinanzministerium: 1950-1994:[4] ab 1995:[5]

1 
Im Jahr 1950 erfolgten nur Vorauszahlungen.
2 
Im Jahr 1960 wurde der Länderfinanzausgleich nur für neun Monate durchgeführt.
Jahr BE
Berlin
BW
Baden-
Württemberg
BY
Bayern
BB
Brandenburg
HB
Bremen
HH
Hamburg
HE
Hessen
MV
Mecklenburg-
Vorpommern
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-
Westfalen
RP
Rheinland-
Pfalz
SL
Saarland
SN
Sachsen
ST
Sachsen-
Anhalt
SH
Schleswig-
Holstein
TH
Thüringen
Durchschnittsleistung pro Jahr von 1999 bis 2008 (in Mio. €, inflationsbereinigt)
2.952 −2.250 −2.315 625 433 −468 −2.426 495 504 −583 327 141 1.150 655 123 638
Anteile der Geber- bzw. Nehmerländer im Jahr 2008*
Geber 30,3 % 35,3 % 4,5 % 29,9 %
Nehmer 37,9 % 7,5 % 6,1 % 6,5 % 3,9 % 0,6 % 4,5 % 1,4 % 14,1 % 7,6 % 2,1 % 7,7 %
Pro-Kopf-Transferleistung (in €)
2006 796,88 −191,50 −167,74 239,41 627,55 −356,41 −397,88 279,39 29,99 −7,29 85,37 110,16 252,93 240,23 43,69 265,40
2007 851,63 −215,49 −184,83 265,43 710,59 −208,77 −475,20 303,97 39,80 −2,09 84,62 120,18 275,12 258,23 48,00 280,10
 *2008 * 921,07 −234,37 −234,68 247,73 765,57 −212,18 −410,03 325,66 40,50 2,78 93,23 112,89 278,18 263,72 62,91 282,39

Berechnungen basieren auf den nicht gerundeten Einwohner- und LFA-Leistungszahlen des Bundesministerium für Finanzen, sowie den Preisveränderungsraten des Statistischen Bundesamtes. Abweichungen in den Summen durch Runden.

* 
vorläufiges Ergebnis


Nach den 2013 veröffentlichten Bevölkerungszahlen im Zensus 2011 haben sich die relativen Bevölkerungsanteile verschoben. Dadurch bekommt das Land Bayern beispielsweise für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt 227 Millionen Euro erstattet, Rheinland-Pfalz 203 Millionen und Nordrhein-Westfalen 130 Millionen Euro. Berlin muss 450 Millionen Euro zurückzahlen, Baden-Württemberg 167 Millionen und Hamburg 118 Millionen Euro. Die übrigen Länder erhalten eine Erstattung im meist unteren zweistelligen Millionenbereich. Die Länder hatten sich im Vorfeld des Zensus darauf verständigt, die Nachzahlungen für das Jahr 2011 auf ein Drittel und für 2012 auf zwei Drittel zu beschränken. Ab 2013 sollen die veränderten Bevölkerungsanteile vollständig berücksichtigt werden.[6]

Kritik

Von wissenschaftlicher Seite und auch von Geber-Bundesländern wird der Länderfinanzausgleich kritisiert.

Das Hauptargument gegen den Länderfinanzausgleich ist, dass er die finanziell problematische Lage von langfristigen Nehmerländern weiter zementiere. Durch die Ausgestaltung des Länderfinanzausgleichs würden Nehmerländern die ökonomischen Anreize genommen, selbst Anstrengungen zu unternehmen, ihre eigenen Finanzen zu stabilisieren. Stattdessen würden sie sich an eine dauerhafte Subventionierung gewöhnen. So hätten defizitäre Länder weder einen Anreiz, ihre Ausgaben und Kosten zu senken, noch einen Anreiz, ihre Einnahmen (z. B. durch Steuern) zu steigern. Die Kritiker sehen eine Wettbewerbsfeindlichkeit des Systems (vgl. Wettbewerbsföderalismus).

Von Seiten der Geberländer gibt es deswegen von Zeit zu Zeit Bestrebungen, das System des Finanzausgleichs so zu ändern, dass insbesondere dauerhafte Nehmerländer Anreize erhalten, ihre Finanzposition zu stabilisieren und aus dem dauerhaften Nehmerstatus herauszukommen.

Nicht selten beschließen Bundesländer, in denen ein Regierungswechsel stattgefunden hat, in ihrem ersten Regierungsjahr eine hohe Neuverschuldung. Dieses nehmen die größten drei aktuellen Geber-Bundesländer zum Anlass, Reformen am Länderfinanzausgleich zu fordern.[7] Da die Nehmerländer nicht bereit waren, zugunsten einer verbesserten Anreizwirkung auf einen Teil ihrer finanziellen Vorteile im System zu verzichten, waren konsensorientierte Modifikationen des Systems im Sinne der Kritiker nicht möglich. Eines solchen Konsenses hätte es aber bedurft, um das System ändern zu können.

Im Juli 2012 kündigte der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer an, den Länderfinanzausgleich vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, um Steuergelder seines Landes zu schützen. Ministerpräsident Bouffier (Hessen) beklagte, dass es nicht angehe, dass andere Länder mit „unserem Geld“ sich Dinge leisten, die in Hessen aus Sparsamkeitsgründen nicht möglich seien. Am 5. Februar 2013 beschlossen in einer gemeinsamen Sitzung die beiden Landeskabinette eine entsprechende Klage.[8] Baden-Württemberg ist seit dem Regierungswechsel zu Grün-Rot im Jahr 2011 als möglicher Mitkläger ausgeschieden und setzt weiter auf Verhandlungen[9].

Per Länderfinanzausgleich wurden im Jahr 2011 etwa 7,3 Milliarden Euro zwischen Bundesländern verschoben. Nordrhein-Westfalen forderte kurz darauf einen bundesweiten Ausgleich für die Kosten der Energiewende. Einige Bundesländer, allen voran Bayern, haben in den vergangenen Jahren außergewöhnlich stark von den Subventionen für Solar- und Windkraftanlagen profitiert. NRW-Wirtschaftsminister Garrelt Duin kritisierte, dass „… die Haushalte in NRW die Flut der Solaranlagen auf den bayerischen Dächern fast alleine bezahlen müssen“.[10] Über das EEG-Umlageverfahren wurden 2011 nach BDEW-Angaben rund 17 Milliarden Euro bewegt. Bayern war der größte Netto-Empfänger (1,1 Milliarden Euro; zweiter war Schleswig-Holstein mit 379 Mio. Euro) aus dem EEG-System. NRW war mit Abstand größter Netto-Einzahler (2,2 Mrd. Euro; vor Baden-Württemberg mit 362 Mio. Euro).[11] Laut RWI liegt der Gesamtanspruch der deutschen Solaranlagenbesitzer (Stand Anfang 2012) bei über 100 Milliarden Euro.[10][12]

Reformen des Länderfinanzausgleichs werden seit langem gefordert bzw. diskutiert. CDU/CSU-Haushaltspolitiker aus allen 16 Bundesländern haben dazu im Oktober 2012 einstimmig ein Maßnahmenbündel gefordert.[13]

Zu Gunsten des bestehenden Systems wird angeführt, dass das Aufkommen wesentlicher Gemeinschaftssteuern (insbesondere der Körperschaftsteuer) zwischen den Bundesländern sehr unterschiedlich verteilt ist, da insbesondere große Unternehmen diese zentral am Unternehmenssitz abführen, auch wenn sie bundesweit Filialen betreiben. Während beispielsweise Baden-Württemberg 22,5 Prozent der des bundesweiten Körperschaftsteuer-Aufkommen auf sich vereinigte, erreichten die neuen Bundesländer zusammen nur rund 9 Prozent.[14]

Siehe auch

Literatur

  • Stephan Ebner: Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs. Länderfinanzausgleich ein bundesstaatlicher Eckpfeiler (?), Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2009, ISBN 978-3-639-11665-6.
  • Adrian Jung: Maßstäbegerechtigkeit im Länderfinanzausgleich. Die Länderfinanzen zwischen Autonomie und Nivellierung. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12673-6.
  • Martin Seybold: Der Finanzausgleich im Kontext des deutschen Föderalismus. Perspektiven für einen zukünftigen Länderfinanzausgleich. Nomos Verlag, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1193-6.
  • BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986, Az. 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84 und 1, 2/85; BVerfGE 72, 330 – Finanzausgleich I
  • BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992, Az. 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90; BVerfGE 86, 148 – Finanzausgleich II
  • BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 – Finanzausgleich III

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 - Finanzausgleich III
  2. Statistik des Bundesfinanzministeriums zum LFA 2011 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/Standardartikel_Migration/2012/02/analysen-und-berichte/b03-Ergebnisse-des-Laenderfinanzausgleichs-2011/Ergebnisse-des-Laenderfinanzausgleichs-2011.html
  3. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. 2 BvF 3/03, BVerfGE 116, 327 - Berliner Haushalt.
  4. Bundesfinanzministerium zu Ausgleichsbeiträgen und -zuweisungen bis 1994
  5. Bundesfinanzministerium zu Ausgleichsbeiträgen und -zuweisungen nach 1994 (unter Abschnitt d)
  6. Axel Schrinner: Geldspritze für das Bundesland Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 120, 26. Juni 2013, ISSN 0017-7296, S. 9.
  7. Vom Geben und Nehmen der Länder, Der Stern vom 21. Juli 2010.
  8. http://www.bayern.de/Pressemitteilungen-.1255.10428775/index.htm
  9. N-TV-online Klage noch in diesem Monat, abgerufen am 4. Februar 2013
  10. a b Minister empört: NRW zahlt die Energiewende, Rheinische Post 23. Juli 2012
  11. Die Öko-Strom-Verlierer, Rheinische Post vom 24. Juli 2012
  12. Ökostrom: Solarsubventionen übersteigen 100-Milliarden-Euro-Schwelle, spiegel.de, 14. Januar 2012
  13. Eckpunkte für eine Reform des Länderfinanzausgleichs und der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen, 23. Oktober 2012: [1]
  14. Axel Schrinner, Donata Riedel: Finanzausgleich erzürnt Bayern. In: Handelsblatt. Nr. 13, 18. Januar 2013, ISSN 0017-7296, S. 9.