Gesetz zum Schutz der Kultur- und Naturgüter
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Kültür ve Tabiat Varlıklarını Koruma Kanunu |
Abkürzung: | KTVKK |
Nummer: | 2863 |
Art: | Gesetz |
Geltungsbereich: | Republik Türkei |
Verabschiedungsdatum: | 21. Juli 1983 |
Amtsblatt: | Nr. 18113 v. 23. Juli 1983, S. 1 ff. (PDF-Datei; 4,68 MB) |
Letzte Änderung durch: | G. Nr. 5728 v. 23. Januar 2008 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. Februar 2008 (Art. 579 G. Nr. 5728 v. 23. Januar 2008) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. |
Das Gesetz zum Schutz der Kultur- und Naturgüter (türkisch Kültür ve Tabiat Varlıklarını Koruma Kanunu, abgekürzt KTVKK) vom 21. Juli 1983 ist das türkische Denkmalschutzgesetz. Umgangssprachlich wird es auch türkisches Antiken- oder Antiquitätengesetz genannt.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das KTVKK definiert die zu schützenden beweglichen und unbeweglichen Kultur- und Naturgüter, regelt die zu treffenden Maßnahmen zu ihrem Schutz und bestimmt die Einrichtung und Kompetenzen der zuständigen Behörden (Art. 1).
In Kraft trat es gemäß Art. 77 KTVKK mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Türkei am 23. Juli 1983. Zugleich trat mit Art. 76 KTVKK das bis dahin geltende Antikengesetz (türk. Eski Eserler Kanunu, abgekürzt EEK) Nr. 1710 vom 25. April 1973 außer Kraft. Das KTVKK wurde inzwischen mehrfach geändert.
Ausfuhrverbot
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verstöße gegen das Ausfuhrverbot für Kultur- und Naturgüter (Art. 32 KTVKK) werden gemäß Art. 68 KTVKK mit Gefängnisstrafe (hapis cezası) von fünf bis zwölf Jahren und Geldstrafe (adlî para cezası) von bis zu 5.000 Tagessätzen geahndet. Letzteres ist eine Ausnahmeregelung zu Art. 52 tStGB.
Das Gesetz regelt die Rückführung gesetzwidrig ausgeführter Kulturgüter.
In der Praxis werden mit dem Gesetz nicht nur Raubgrabungen sanktioniert, sondern auch Fälle verfolgt, in denen Touristen geschützte Kulturgüter als Souvenir mitnehmen wollen.[1] Zwischen 1998 und 2002 wurden 15 deutsche Staatsbürger wegen Verstößen gegen das Gesetz verhaftet; zwei Angeklagte wurden zu Haftstrafen, einer zu einer Geldstrafe verurteilt.[2]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetzestext (türkisch)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Christian Rumpf: Einführung in das türkische Recht. C. H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-51293-3, S. 420f.
- ↑ Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 23. Dezember 2002 bis 10. Januar 2003 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/288 vom 10. Januar 2003, Antworten auf die Fragen Nr. 9 und 10, S. 6f. (PDF, 983 kB)