Generalarzt

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Der Generalarzt ist ein Dienstgrad der Bundeswehr und früherer deutscher Streitkräfte. In früheren deutschen Streitkräften war der Generalarzt auch die Bezeichnung für eine Dienststellung.

Generalarzt
Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Heeresuniformträger der Sanitätstruppe (Humanmedizin). Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Luftwaffenuniformträger (Humanmedizin).
Dienstgradabzeichen für Ärzte[1][A 1]
Dienstgradgruppe Generale[2]
NATO-Rangcode OF-6[3]
Dienstgrad Heer/Luftwaffe Generalarzt
Dienstgrad Marine Admiralarzt[4]
Abkürzung (in Listen) GenArzt (GA)[5]
Besoldungsgruppe B 6 nach BBesO[6]

Der Generalarzt ist einer der Dienstgrade der Bundeswehr. Generalärzte sind Sanitätsoffiziere mit einer Approbation als Arzt oder Zahnarzt[A 2]. Der Dienstgrad Generalarzt wird durch den Bundespräsidenten mit der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten[4] auf Grundlage des Soldatengesetzes[7] festgesetzt.

Dienststellungen

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Generalärzte werden nur ausnahmsweise praktizierend eingesetzt. Sie werden vielmehr auf folgenden Dienstposten verwendet:

Der Generalarzt der Luftwaffe und Kommandeur Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe ist der ranghöchste Arzt seiner Teilstreitkraft und Fachvorgesetzter für die Fliegerärzte; im Heer und in der Marine.

Der Director des NATO Centre of Excellence for Military Medicine und der Medical Advisor im Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) in Mons, Belgien ist im turnusmäßigen Wechsel mit Ungarn ein deutscher Generalarzt.

Gesetzliche Grundlagen für die Ernennung zum Generalarzt setzt die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzend die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7. Im Detail sind die Laufbahnen dort aber nur bis zum Dienstgrad Oberstarzt reglementiert. Die Ernennung zum Generalarzt ist dagegen im Wesentlichen eine vom Dienstherr aufgrund der Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten zu treffende Entscheidung, die kaum weiteren Voraussetzungen unterliegt. Zum Generalarzt werden in der Praxis üblicherweise nur Berufsoffiziere ernannt, die die Approbation zum Arzt[A 2] aufweisen und darüber hinaus mindestens das medizinische Fachwissen eines Oberstarztes.[A 4] Nach der Soldatenlaufbahnverordnung gilt sinngemäß, dass die Dienstgrade in der in der Anordnung des Bundespräsidenten beschriebenen Reihenfolge regelmäßig durchlaufen werden sollten und eine Mindestdienstzeit im vorangehenden Dienstgrad von mindestens einem Jahr die Regel sein sollte;[A 5] in der Praxis waren Generalärzte zuvor mehrere Jahre Oberstärzte. Vor Beförderung in die Dienstgradgruppe der Generale ist keine besondere Prüfung abzulegen; in der Praxis haben viele Generalärzte jedoch eine Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst an der Führungsakademie der Bundeswehr absolviert.[8][9][10][A 6]

Dienstgradabzeichen

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Heer
Luftwaffe
Uniformträgerbereich[A 7][1]

Das Dienstgradabzeichen für Generalärzte entspricht im Wesentlichen dem für Brigadegenerale. Zur Unterscheidung der Generalärzte dienen zusätzliche Laufbahnabzeichen in Form eines Äskulapstabes. Die Schlange windet sich im Laufbahnabzeichen für Ärzte in doppelter Windung, bei Zahnärzten[A 2] in einfacher Windung um den Stab.[4][1]

Verwendung als Sammelbezeichnung

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Gruß und Anrede für Ärzte und Zahnärzte der Dienstgradgruppe der Generale in Heeres- und Luftwaffenuniform lautet unabhängig vom Dienstgrad „Herr[A 8] Generalarzt“.[A 9][11][12] Nimmt man die Formen von Gruß und Anrede in der Bundeswehr als Maßstab, ist „Generalärzte“ daher auch eine Sammelbezeichnung für alle so angesprochenen Sanitätsoffiziere und ihre Dienstgrade. Manchmal werden darin auch die entsprechenden Dienstgrade für Marineuniformträger und deren Träger eingeschlossen.

Hinsichtlich Befehlsgewalt im Sinne der Vorgesetztenverordnung[13] und Wehrdisziplinarordnung,[14] hinsichtlich Besoldung[6] und hinsichtlich äquivalenter, nach- und übergeordneter Dienstgrade im Sinne der ZDv 14/5[2] sind im Übrigen Generalärzte dem Brigadegeneral gleichgestellt. Besonders in medizinischen Fachfragen sind Sanitätsoffiziere häufig Fachvorgesetzte auch höherrangiger Soldaten.[13] In der nach der Soldatenlaufbahnverordnung und ZDv 20/7 regelmäßig zu durchlaufenden Beförderungsreihenfolge ist der dem Generalarzt vorangehende Dienstgrad der Oberstarzt und der nachfolgende Dienstgrad der Generalstabsarzt. Den Dienstgrad Generalarzt führen nur Heeres- und Luftwaffenuniformträger; der entsprechende Dienstgrad für Marineuniformträger ist der Admiralarzt.[8][10]

 Offizierdienstgrad
Niedrigerer Dienstgrad[15]   Höherer Dienstgrad[15]
Oberst
Kapitän zur See
Oberstarzt
Oberstapotheker
Oberstveterinär
Flottenarzt
Flottenapotheker
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalarzt
Generalapotheker
n.v.
Admiralarzt
n.v.
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
n.v.
n.v.
Admiralstabsarzt
n.v.

Dienstgradgruppe: MannschaftenUnteroffiziere o.P.Unteroffiziere m.P.LeutnanteHauptleuteStabsoffiziereGenerale

Deutsches Reich

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In der Wehrmacht gab es die Dienstgrade Generalarzt und die ranggleichen Dienstgrade Generalapotheker und Generalveterinär. Generalarzt war der Leiter des Sanitätsdienstes im Bereich eines Armeekorps (Korpsarzt), seltener einer Division (Divisionsarzt).

Im preußischen Heer hatte der Generalarzt als Oberer Militärbeamter mit bestimmten militärischen Rang, der für ein Armeekorps zuständig war, zunächst den Rang eines Majors,[16] seit 1865 dann den eines Oberstleutnants.[17] Den dienstälteren Generalärzten wurde oft der Rang eines Obersten verliehen.[17] In späteren Jahren war der Einstiegsrang der eines Obersten, Dienstältere erhielten auch den Rang eines Obergeneralarztes (Generalmajor).[18][19] Unmittelbar vorgesetzt war dem Generalarzt der Generalstabsarzt der Armee im Rang eines Generalmajors als Chef des gesamten Sanitätskorps.[17] In Preußen war beispielsweise ein Generalarzt bei der Medizinalabteilung des Kriegsministeriums angesiedelt, ein weiterer diente etatmäßig als „Subdirektor“ bei der Kaiser-Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen. Im Kriegsfalle wurde der Sanitätsdienst einer Armee durch einen Armeegeneralarzt als Zwischeninstanz zwischen den Korpsärzten und dem Chef des Feldsanitätswesens geleitet, bei jeder Etappeninspektion durch einen Etappengeneralarzt.

  1. Links: Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Heeresuniformträger (Humanmedizin). Rechts: Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Luftwaffenuniformträger (Humanmedizin).
  2. a b c Der Inspizient Zahnmedizin, höchster Fachvorgesetzter aller Zahnärzte, ist zukünftig nicht mehr – wie zurzeit noch – Generalarzt (bzw. Admiralarzt), sondern wird zukünftig durch einen Oberstarzt (bzw. Flottenarzt) besetzt. Zukünftig ist der höchste für Zahnärzte erreichbare Dienstgrad daher bis auf weiteres der Oberstarzt (bzw. Flottenarzt). Zahnärzte im Dienstgrad Generalarzt (bzw. Admiralarzt) werden zukünftig nicht mehr in der aktiven Truppe anzutreffen sein. Die ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr“, die ZDv 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“, die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten sowie die Soldatenlaufbahnverordnung ermöglichen weiterhin die Ernennung (und die Kennzeichnung ihres Dienstgrades) von Zahnärzten zum Generalarzt (bzw. Admiralarzt), jedoch sieht der Stellenplan und der Haushalt zukünftig keine entsprechende Stelle mehr vor.
  3. a b c d e Kann alternativ auch von einem Admiralarzt bekleidet werden.
  4. Zum Generalarzt können im Grunde Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und Reservisten ernannt werden, wobei in der Praxis (zumal im Frieden) fast nur Berufsoffiziere zum Generalarzt befördert werden, die Facharzt in einem ärztlichen Fachgebiet sind. Die Ernennung von Generalärzten d. R. ist analog zum → Brigadegeneral d. R. denkbar, in der Praxis aber fast unmöglich. Generalärzte a. D. sind im Übrigen auch Reservisten. Sie werden aber üblicherweise nicht weiter befördert und leisten auch keine Wehrübungen. In der Praxis ist die Beförderung eines Reservisten zum Generalarzt (und deren Weiterbeförderung) zudem ausgeschlossen, weil keine entsprechende Planstellen ausgeplant wurden und daher keine im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung in Verbindung mit der ZDv 20/7 sinngemäß (nicht formal) geforderte Beorderung erfolgen kann. Im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung ist ferner die Zugehörigkeit zu einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere naheliegend, obwohl auch dies nur implizit erschlossen werden kann, denn alle Generalärzte werden im Sinne der Anordnung des Bundespräsidenten weiter zu den Sanitätsoffizieren gezählt. Im Geltungsbereich der Soldatenlaufbahnverordnung sind Beförderungen der Sanitätsoffiziere aber nur innerhalb einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere möglich. Auch wenn die Laufbahnen der Laufbahngruppe über den Oberstarzt hinausgehend in der Soldatenlaufbahnverordnung nicht näher beschrieben sind, erfolgt die Beförderung in einen Sanitätsoffizierdienstgrad der Dienstgradgruppe der Generale daher sinngemäß in Fortsetzung einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere, die gemäß Soldatenlaufbahnverordnung die Approbation als Arzt vorweisen müssen.
  5. Mindestdienstzeiten seit Ernennung zu einem vorangehenden Dienstgrad sind formal also keine Voraussetzungen. Theoretisch könnte der Dienstgrad Generalarzt auch von Oberstärzten „übersprungen“ werden oder bereits kurz nach Ernennung zum Oberstarzt erreicht werden; theoretisch möglich ist auch eine Einstellung mit dem Dienstgrad Generalarzt. Ein seltenes Beispiel für einen dieser „Sonderfälle“, das uneingeschränkt auf Heeres- und Luftwaffenuniformträger und den Dienstgrad Generalarzt übertragbar wäre, ist Ulrich Weisser, der 1992 zunächst zum Flottillenadmiral ernannt wurde und noch im selben Jahr zum Vizeadmiral ernannt wurde. Weisser übersprang den Dienstgrad Konteradmiral, vgl. Hans Ehlert: Ein Leben für die Bundeswehr. Minensucher, Superhirn, graue Eminenz. In: www.faz.net. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Werner D’Inka, Berthold Kohler, Günther Nonnenmacher, Holger Steltzner, 6. Mai 2011, abgerufen am 15. August 2014 (Erstausgabe in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27. April 2011. Nr. 97 / Seite 8).
  6. ZDv 20/7 auf Grundlage § 44 der Soldatenlaufbahnverordnung (Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV). 19. März 2002, § 44 (Online [abgerufen am 25. März 2014] Neugefasst durch Bek. v. 19. August 2011 I 1813. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 8. April 2013 I 730).)
  7. Aus Platzgründen verkürzte Bilduntertitel. Gemeint sind jeweils Heeresuniformträger und Luftwaffenuniformträger. Die neben der Aufschiebeschlaufe für Heeresuniformträger abgebildete hochrote Flachlitze ist bei Heeresuniformträgern stets das Kennzeichen für die Zugehörigkeit zur Dienstgradgruppe der Generale. Neben den hier auf den Schulterklappen aufgeschoben abgebildeten Aufschiebeschlaufen für die Feldbluse im fünffarbigen Flecktarnmuster gibt es noch etliche weitere Dienstgradabzeichentypen, die im Artikel →„Dienstgradabzeichen der Bundeswehr“ ausführlicher dargestellt werden.
  8. oder ggf. „Frau“ – vgl. Unterkapitel „Anrede weiblicher Soldaten“ im Artikel „Dienstgrade der Bundeswehr“
  9. vgl. Unterkapitel „Anrede“ im Artikel „Dienstgrade der Bundeswehr“

Einzelnachweise

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  1. a b c Hartmut Bagger, Führungsstab der Streitkräfte I 3, Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 37/10. Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr. Juli 1996. Neudruck von Oktober 2008. Bonn 16. Juli 2008, 4 Kennzeichnungen, S. 539 (web.archive.org [PDF; 3,3 MB; abgerufen am 5. November 2021] Neudruck Oktober 2008 ersetzt Erstausgabe von Juli 1996).
  2. a b Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 14/5. Soldatengesetz. DSK AV110100174, Änderungsstand 17. Juli 2008. Bonn 21. August 1978, Dienstgradbezeichnungen in der Bundeswehr, S. B 185 (Nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)).
  3. Agreed English texts. STANAG 2116. NATO standardization agreement (STANAG). NATO codes for grades of military personnel. 5. Auflage. 1992 (NATO Rank Codes – 1992 [abgerufen am 25. März 2014] Englisch).
  4. a b c Der Bundespräsident (Hrsg.): Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten. BPräsUnifAnO. 14. Juli 1978 (PDF – Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist).
  5. Bundesminister der Verteidigung; Führungsstab der Streitkräfte IV 1 (Hrsg.): Abkürzungen für den Gebrauch in der Bundeswehr – Deutsche Abkürzungen – ZDv 64/10. Bonn 19. Januar 1979 (PDF – Stand 17. September 1999).
  6. a b Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B. (Online [abgerufen am 25. März 2014] Bundesbesoldungsordnungen (BBesO) gelten nur für Berufs- und Zeitsoldaten und sind Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)).
  7. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Bonn 19. März 1956, § 4 Abs. 3 (2) – (PDF [abgerufen am 25. März 2014] Neugefasst durch Bek. v. 30. Mai 2005 I 1482. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8. April 2013 I 730).
  8. a b Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV). 19. März 2002 (Online [abgerufen am 25. März 2014] Neugefasst durch Bek. v. 19. August 2011 I 1813. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 8. April 2013 I 730).
  9. Beachte auch: Anlage (zu § 3). Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere
  10. a b Der Bundesminister der Verteidigung; Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (Hrsg.): ZDv 20/7. Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten. Bonn 27. März 2002, Art. 635 (PDF (Memento vom 26. Oktober 2014 im Internet Archive) [abgerufen am 26. März 2014] DSK AP210100187, Neudruck Januar 2008).
  11. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 10/8 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr. Kap. 6 Gruß und Anrede (wurde ersetzt durch Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 „Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“).
  12. vgl. auch Werner Besch: Duzen, Siezen, Titulieren. Zur Anrede im Deutschen heute und gestern (= Kleine Reihe V&R 4009). 2. Auflage. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-34009-5, S. 58 ff. (Digitalisat bei Google Books [abgerufen am 25. November 2014] Beachte insbesondere Zitat der Nr. 262 aus der ZDv 10/8 (wurde ersetzt durch Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3)).
  13. a b Bundesminister für Verteidigung (Hrsg.): Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung – VorgV). 4. Juni 1956 (Online [abgerufen am 25. März 2014] Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7. Oktober 1981 I 1129).
  14. Wehrdisziplinarordnung (WDO). In: www.gesetze-im-internet.de. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 16. August 2001, abgerufen am 5. November 2014 (vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist).
  15. a b Die äquivalenten, ranghöheren und rangniedrigeren Dienstgrade sind im Sinne der ZDv 14/5 B 185 angegeben, vgl. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 14/5. Soldatengesetz. DSK AV110100174, Änderungsstand 17. Juli 2008. Bonn 21. August 1978, Dienstgradbezeichnungen in der Bundeswehr, S. B 185 (Nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz). Die in der Infobox dargestellte Reihenfolge der Dienstgrade entspricht nicht notwendigerweise einer der in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen regelmäßig durchlaufenen Dienstgradabfolgen und auch nicht notwendigerweise der in der Vorgesetztenverordnung beschriebenen Dienstgradhierarchie im Sinne eines Vorgesetztenverhältnisses).
  16. Alexander Göschen (Hrsg.): Deutsche Klinik, Band 12, 1860, S. 79.
  17. a b c Gottfried Friedrich Franz Löffler: Das Preussische Militär-Sanitätswesen und seine Reform nach der Kriegserfahrung von 1866, Band 2, Hirschwald, 1869, S. 336.
  18. Generalarzt in Meyers Großes Konversations-Lexikon von 1905.
  19. Generalarzt in Der kleine Brockhaus von 1911.