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Gemäß dem Tschechischen Urheberrechtsbeschluss (Gesetznummer 121/2000, Artikel 3, Abschnitt a) gilt für folgende Dokumente kein Urheberrecht:
ein amtliches Werk, wie etwa eine Gesetzesbestimmung, -entscheidung, öffentliche Satzung, öffentlich einsehbares Register, als auch
ein offizieller Entwurf eines ofiziellen Werkes und andere vorbereitende offizielle Werke einschliesslich der offiziellen Übersetzungen dieser Werke,
eine Veröffentlichung des Senats oder der Abgeordnetenkammer,
eine Gemeindechronik oder historische Aufzeichnung,
ein Staatssymbol oder ein Symbol einer regionalen Selbstverwaltungseinheit,
sowohl andere ähnliche Werke, welche im Interesse der Öffentlichkeit keiner Urheberrechtsbeschränkung unterliegen".
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieses Werk gemeinfrei ist. Im Zweifelsfall soll jedoch berücksichtigt werden, ob andere Gesetze dieses Werk regulieren.