„Straffreiheitsgesetz“ – Versionsunterschied
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==Straffreiheitsgesetze in Deutschland== |
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=== Weimarer Republik <ref>Jürgen Christoph: ''Die politischen Reichsamnestien 1918–1933.'' Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1988. [https://www.peterlang.com/view/product/40824 Klappentext:] |
=== Weimarer Republik <ref>Jürgen Christoph: ''Die politischen Reichsamnestien 1918–1933.'' Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1988. [https://www.peterlang.com/view/product/40824 Klappentext:] |
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:''Untersucht werden die acht Reichsamnestiegesetze für politische Straftaten in der Zeit von 1918-1933: Revolutionsamnestie 1918, Kapp-Amnestie 1920, Rathenau-Amnestie 1922, Hindenburg-Amnestie 1925, Koch-Amnestie 1928, Rheinlandräumungs-Amnestie 1930, Schleicher-Amnestie 1932 und die Amnestie-Verordnung 1933.''</ref> <ref>Auflistung mit Einzelerläuterungen auch bei Cord Gebhardt: ''Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen. Ein Beitrag zur Justizgeschichte nach 1945'' (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 14). Mohr-Siebeck, Tübingen 1995, S. 205–207.</ref> === |
:''Untersucht werden die acht Reichsamnestiegesetze für politische Straftaten in der Zeit von 1918-1933: Revolutionsamnestie 1918, Kapp-Amnestie 1920, Rathenau-Amnestie 1922, Hindenburg-Amnestie 1925, Koch-Amnestie 1928, Rheinlandräumungs-Amnestie 1930, Schleicher-Amnestie 1932 und die Amnestie-Verordnung 1933.''</ref> <ref>Auflistung mit Einzelerläuterungen auch bei Cord Gebhardt: ''Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen. Ein Beitrag zur Justizgeschichte nach 1945'' (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 14). Mohr-Siebeck, Tübingen 1995, S. 205–207 ({{Google Buch|BuchID=jEZvqPiN_3MC|Seite=205}}).</ref> === |
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* 1920 „[[Kapp-Putsch|Kapp]]-Amnestie“ |
* 1920 „[[Kapp-Putsch|Kapp]]-Amnestie“ |
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* 1921/22 „Begnadigungsaktion“ für verurteilte Teilnehmer an den [[Märzkämpfe|Märzaufständen]] <ref>Friederike Goltsche: ''Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch)'' (Juristische Zeitgeschichte, Abr. 3, Bd. 35). De Gruyter, Berlin/New York 2010, S. 45 f.</ref> |
* 1921/22 „Begnadigungsaktion“ für verurteilte Teilnehmer an den [[Märzkämpfe|Märzaufständen]] <ref>Friederike Goltsche: ''Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch)'' (Juristische Zeitgeschichte, Abr. 3, Bd. 35). De Gruyter, Berlin/New York 2010, S. 45 f.</ref> |
Version vom 15. April 2017, 06:52 Uhr
Bei einem Straffreiheitsgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das aus rechtspolitischen oder aus anderen Gründen einen allgemeinen Straferlass für bestimmte Delikte vorsieht. Oftmals wird ein Straffreiheitsgesetz erlassen, wenn gewisse Straftatbestände aufgehoben werden. Es kann eine Amnestie, eine Abolition und die Nichtverfolgung von Straftaten, die bisher noch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren, umfassen.
Das letzte Straffreiheitsgesetz erging in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1970 mit der Änderung des Demonstrationsstrafrechts. In der Bundesrepublik hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Straffreiheitsgesetzen gem. Art. 74 Nr. 1 GG.[1]
Straffreiheitsgesetze in Deutschland
- 1920 „Kapp-Amnestie“
- 1921/22 „Begnadigungsaktion“ für verurteilte Teilnehmer an den Märzaufständen [4]
- 1922 „Rathenau-Amnestie“
- 1925 „Hindenburg-Amnestie“
- 1928 „Koch-Amnestie“
- 1930 „Rheinlandräumungs-Amnestie“
- 1932 „Schleicher-Amnestie“
Nationalsozialismus
- Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933[5]
- Es gewährte zum Beispiel den Fememördern aus der Zeit der Weimarer Republik die Straffreiheit und die Rückkehr ins Deutsche Reich. Das Landgericht Offenburg wendete diese Verordnung nach Kriegsende, am 10. September 1946, an und lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Heinrich Tillessen, den Mörder Erzbergers, ab.
- Die Verordnung wurde formalrechtlich aufgehoben durch Art. I. Nr. 6 des Gesetzes Nr. 55 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. Juni 1947 (ABl. S. 284)[6], da sie im Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht nicht aufgeführt war.
weitere wichtige Amnestien:
- Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 (nach dem Röhm-Putsch)
- 1935 „Saargebiet“
- 16. Februar 1938 (Österreich): Schuschnigg-Amnestie für politische Straftäter, u. a. für ungefähr 3000 Nationalsozialisten.
- 1939 „Sudeten“
Deutsche Demokratische Republik
- Aus Anlass der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik hatte die Provisorische Volkskammer ein Gesetz beschlossen, wonach Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten und Geldstrafen von nicht mehr als 5000 DM, auf die vor dem 7. Oktober 1949 erkannt worden war, erlassen wurden. Ausgenommen waren nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit jedoch Personen, die nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 wegen Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden gefährdet hatten oder wegen Boykotthetze nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik bestraft worden waren oder noch zu bestrafen waren.
Bundesrepublik
- Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit)[9] (BGBl. 1949 S. 37)[10]
- Das Gesetz war eines der beiden ersten Gesetze der ersten deutschen Bundesregierung überhaupt[11] und trat am 1. Januar 1950 in Kraft. Es amnestierte unter bestimmten Voraussetzungen alle vor dem 15. September 1949, dem Tag der Wahl Konrad Adenauers zum ersten deutschen Bundeskanzler, begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit Gefängnis bis zu sechs Monaten beziehungsweise bis zu einem Jahr auf Bewährung bestraft werden konnten.[12]
- Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (Gesetz über den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren und Bußgeldverfahren, BGBl. I S. 203)
- Straffreiheitsgesetz vom 9. Juli 1968 (Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968 - StrFrhG 1968))[13]
- Nachdem mit dem Achten Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968[14] die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat reformiert und das Staatschutz-Strafrecht der Nachkriegszeit überwunden worden waren,[15] wurde mit dem Straffreiheitsgesetz vom 9. Juli 1968[16] Straffreiheit gewährt wegen Straftaten nach Vorschriften, die durch jenes Achte Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben oder ersetzt worden waren.
- Straffreiheitsgesetz vom 20. Mai 1970 (Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970 - StrFrhG 1970))[17][13]
- Unter diese von der SPD im Wahlkampf versprochene Amnestie fielen Tausende, die für „Demonstrationsdelikte“ mit bis zu neun Monaten Haft verurteilt worden waren. Parallel erfolgte eine Liberalisierung des Demonstrationsrechtes durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts.[18] Es wurden rund 5000 Strafverfahren hinfällig, vor allem gegen Apo-Demonstranten und Studenten wie Günter Amendt, der allerdings die Fortsetzung eines gegen ihn laufenden und aufgrund der Amnestie ausgesetzten Verfahrens beantragte.[19]
Weblinks
- Straffreiheitsgesetz 1970
- Straffreiheitsgesetz 1968
- Heiko Drescher: Genese und Hintergründe der Demonstrationsstrafrechtsreform von 1970 unter Berücksichtigung des geschichtlichen Wandels der Demonstrationsformen Düsseldorf, Univ.-Diss., 2005
Einzelnachweise
- ↑ Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 1953 zum Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BVerfGE 2, 213 - Straffreiheitsgesetz)
- ↑ Jürgen Christoph: Die politischen Reichsamnestien 1918–1933. Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1988. Klappentext:
- Untersucht werden die acht Reichsamnestiegesetze für politische Straftaten in der Zeit von 1918-1933: Revolutionsamnestie 1918, Kapp-Amnestie 1920, Rathenau-Amnestie 1922, Hindenburg-Amnestie 1925, Koch-Amnestie 1928, Rheinlandräumungs-Amnestie 1930, Schleicher-Amnestie 1932 und die Amnestie-Verordnung 1933.
- ↑ Auflistung mit Einzelerläuterungen auch bei Cord Gebhardt: Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen. Ein Beitrag zur Justizgeschichte nach 1945 (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 14). Mohr-Siebeck, Tübingen 1995, S. 205–207 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Friederike Goltsche: Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch) (Juristische Zeitgeschichte, Abr. 3, Bd. 35). De Gruyter, Berlin/New York 2010, S. 45 f.
- ↑ Straffreiheitsverordnung vom 21. März 1933
- ↑ Gesetz Nr. 55
- ↑ Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949, documentArchiv.de, abgerufen am 21. September 2016
- ↑ Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. November 1949, documentArchiv.de, abgerufen am 21. September 2016
- ↑ Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949. documentArchiv.de, abgerufen am 19. September 2016
- ↑ BGBl. 1949 S. 37 Webseite des Bundesarchivs, abgerufen am 20. September 2016
- ↑ Walter Naasner, Christoph Seemann: Hintergrundinformationen Webseite des Bundesarchivs, abgerufen am 20. September 2016
- ↑ Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München 1996, ISBN 3-406-41310-2. Rezension der Wiederauflage 2012 von Klaus-Jürgen Bremm, literaturkritik.de, abgerufen am 20. September 2016
- ↑ a b beide aufgehoben durch Art. 50 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
- ↑ BGBl. I S. 741
- ↑ Ingo Müller: Die Wiedereinführung des NS-Staatsschutzrechts 1951 und seine Beseitigung unter Gustav Heinemann 1968 Friedrich Ebert Stiftung, 2013
- ↑ BGBl. I S. 773
- ↑ BGBl. I S. 509
- ↑ BGBl. I S. 505
- ↑ Einer für alle. In: Der Spiegel. Nr. 4, 1971, S. 36 (online – 18. Januar 1971).