„Eingetragene Partnerschaft (Österreich)“ – Versionsunterschied
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Ebenfalls gemeinsam mit dem EPG beschlossen wurde eine Änderung des Ziviltechnikkammergesetzes (BGBl. I 136/2009), auf die in der ursprünglichen Regierungsvorlage vom 17. November 2009 offensichtlich vergessen wurde. |
Ebenfalls gemeinsam mit dem EPG beschlossen wurde eine Änderung des Ziviltechnikkammergesetzes (BGBl. I 136/2009), auf die in der ursprünglichen Regierungsvorlage vom 17. November 2009 offensichtlich vergessen wurde. |
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Für die Ermöglichung erster Eintragungen ab 4. Jänner 2010 wurden vom zuständigen Innenministerium am erstmöglichen Tag, dem 1. Jänner 2010, noch rasch drei Verordnungen erlassen: Die Änderung der Personenstandsverordnung (BGBl. II 1/2010) welche den Ablauf der Eintragung und die zugehörigen Formulare regelt sowie eine Novelle der Namensänderungsverordnung (BGBl. II 2/2010) und der Staatsbürgerschaftsverordnung (BGBl. II 3/2010). |
Für die Ermöglichung erster Eintragungen ab 4. Jänner 2010 wurden vom zuständigen Innenministerium am erstmöglichen Tag, dem 1. Jänner 2010, noch rasch drei Verordnungen erlassen: Die Änderung der Personenstandsverordnung (BGBl. II 1/2010 <ref> Bundesgesetzblatt II Nr. 1/2010 vom 1. Jänner 2010: [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_II_1 Novelle der Personenstandsverordnung] als [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_III_1/BGBLA_2010_II_1.html HTML] und [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_1/BGBLA_2010_II_1.pdf PDF-Dokument] </ref>) welche den Ablauf der Eintragung und die zugehörigen Formulare regelt sowie eine Novelle der Namensänderungsverordnung (BGBl. II 2/2010) und der Staatsbürgerschaftsverordnung (BGBl. II 3/2010). |
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Weitere Anpassungen von Vorschriften werden wohl noch folgen, etwa die noch ausständige Anpassung der Bundesabgabenverordnung betreffend einiger Gebühren zur Eintragung. |
Weitere Anpassungen von Vorschriften werden wohl noch folgen, etwa die noch ausständige Anpassung der Bundesabgabenverordnung betreffend einiger Gebühren zur Eintragung. |
Version vom 20. Januar 2010, 00:27 Uhr
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft |
Kurztitel: | Eingetragene Partnerschaft-Gesetz |
Abkürzung: | EPG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht (primär) sowie zahlreiche miterfasste Anpassungen in weiteren Rechtsbereichen |
Fundstellennachweis: | 20/02 [1] |
Erlassen am: | 30. Dezember 2009 (BGBl. I Nr. 135/2009 [2]) |
Inkrafttreten am: | 1. Jänner 2010 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ist ein Bundesgesetz der Republik Österreich. Es regelt die Rechte und Pflichten von gleichgeschlechtlichen Paaren die in Österreich eine Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen, sowie die Eintragung dieser Partnerschaft und eine allfällige Auflösung. Die österreichische EP ist nur für gleichgeschlechtliche Paare offen, heterosexuelle Paare können sie nicht schließen.
Das Gesetz lehnt sich zwar inhaltlich stark am österreichischen Eherecht an, enthält jedoch zugleich zahlreiche politisch motivierte Unterschiede zum Eherecht. Es wurde von der Koalitionsregierung aus SPÖ und ÖVP (Kabinett Faymann) im Dezember 2009 im Parlament beschlossen und trat am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Umfasste Rechtsbereiche des EPG
In weiten Teilen ist das EPG an das österreichische Eherecht angelehnt, insbesondere im materiellen Teil der die Rechte und Pflichten regelt, sodass zeitgleich auch Änderungen in rund 77 Einzelgesetzen beschlossen wurden. Das EPG umfasst daher weitgehend folgende Rechtsbereiche analog zum Eherecht:[3]
- Die wechselseitigen Pflichten und Rechte des Paares zueinander einschließlich Unterhaltspflicht
- Scheidungsrecht (ausgenommen die sechsjährige Scheidungsfrist bei Härtefällen)
- Erbrecht
- Wohn- und Mietrecht
- Steuer- und Abgabenrecht
- Recht der Arbeiter und Angestellten sowie der öffentlich Bediensteten
- Gewerberecht
- Sozialversicherungsrecht einschließlich dem Pensionsrecht
- Auch das Fremden- und Aufenthaltsrecht
- Zahlreiche weitere Bereiche im Detail wie beispielsweise die Regelungen für Grundwehrdiener, Zivildiener, Entwicklungshelfer, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker
Die angewandte Gesetzestechnik ist keine "Generalklausel" (mit einem generellen Verweis auf das Eherecht samt gezielter Ausnahmen) sondern arbeitet mit einer komplizierten Mischung folgender Gesetzestechniken:
- Dynamische Einzelverweise auf einzelne Bestimmungen des Zivilrechtes bzw. auch anderer Rechtsmaterien;
- Teils wortgetreue Nachbildungen bereits bestehender eherechtlicher Bestimmungen für Eingetragene Partner, an manchen Stellen mit gravierenden Unterschieden im Detail;
- Sowie zahlreiche Ergänzungen bestehender Gesetzesbestimmungen für Ehepartner durch Beifügung der Worte "Eingetragene Partnerschaft" bzw. "Eingetragene Partner" nach den bereits bestehenden Worten "Ehe" oder "Ehepartner", auch dies an manchen Stellen mit gravierenden Einschränkungen im Detail.
Es empfiehlt sich daher jedenfalls, bei Detailfragen zu den konkreten Rechtswirkungen einer EP für die jeweilige Partnerschaft (insbesondere betreffend "Ehevertrag" sowie bei Spezialfällen wie Regenbogenfamilien oder Auslandsbezügen) den fachkundigen Rat einer Beratungseinrichtung oder eines Rechtsanwaltes einzuholen.
Unterschiede zum Eherecht
Das Gesetz weicht aus politischen Gründen (Bedingungen der kleineren Regierungspartei ÖVP für ihre Zustimmung zum EPG) in bedeutenden Punkten auch bewusst vom Eherecht ab, insbesondere:[3]
- Eintragung: Schließung nicht am Standesamt sondern vor Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), nur in den Amtsräumen der Behörde ohne die bei Eheschliessungen vorgesehenen Trauzeugen;
- Namensrecht: Lesben und Schwule erhalten durch die EP einen Nachnamen statt dem bisherigen Familiennamen (dafür kann ein gemeinsamer Name, auch Doppelname, mit der Eintragung beantragt werden);
- Regenbogenfamilien: Zahlreiche Diskriminierungen von Regenbogenfamilien, also lesbischen und schwulen Paaren mit Kindern. Neben dem Verbot der künstlichen Befruchtung und der Fremdkindadoption betrifft diese vor allem die Rechte und Pflichten gegenüber den Stiefkindern (also den Kindern des Partners), insbesondere in Fragen der Pflegefreistellung, der Familienhospiz/Sterbekarenz, des Vertretungsrechtes in Obsorgeangelegenheiten sowie das absolute Verbot einer Stiefkindadoption.
Regionale Umsetzung der Eintragung
Die Unterschiede bei der Eintragung können zumindest in den 15 österreichischen Statutarstädten (Städte mit eigenem Statut wie Wien, Linz, Salzburg usw.), bei entsprechendem politischen Willen der jeweiligen Stadtregierung, teilweise umgangen werden, da in solchen Städten mit einem Magistrat das Standesamt und die Bezirksverwaltungsbehörde de facto zusammenfallen. Einige österreichische Statutarstädte gehen hier bewusst einen liberalen Weg in der regionalen Umsetzung:
- Für die SPÖ-regierte Gemeinde Wien hat die zuständige Stadträtin Sandra Frauenberger bereits am 21. Dezember 2009 offiziell das "Wiener Verpartnerungspaket" präsentiert, in dessen Rahmen auf Landesebene von der zuständigen Magistratsabteilung (MA35) alle Möglichkeiten des EP-Gesetzes ausgeschöpft werden, um eine möglichst eheähnliche Eintragung in den Trauungssälen aller Wiener Standesämtern (oder auch im Wiener Rathaus) und eine entsprechende Zeremonie zu ermöglichen [4].
- Salzburg hatte ähnliche Schritte wie Wien vorläufig angekündigt. Linz, Wels und St. Pölten arbeiten ebenfalls in diese Richtung.
Andere Städte und Bezirkshauptmannschaften haben im Gegensatz dazu bereits eine besonders konservative Umsetzung der Eintragung einer EP angekündigt (ohne Zeremonie und bewusst nicht an jenen Orten, die für Trauungen genützt werden), allen voran Graz unter seinem ÖVP-Bürgermeister Siegfried Nagl [5] sowie die Bezirkshauptmannschaften im ÖVP-geführten Vorarlberg unter Landeshauptmann Herbert Sausgruber [6].
Zugehörige Novellen von Gesetzen, Verordnungen usw.
Ebenfalls gemeinsam mit dem EPG beschlossen wurde eine Änderung des Ziviltechnikkammergesetzes (BGBl. I 136/2009), auf die in der ursprünglichen Regierungsvorlage vom 17. November 2009 offensichtlich vergessen wurde.
Für die Ermöglichung erster Eintragungen ab 4. Jänner 2010 wurden vom zuständigen Innenministerium am erstmöglichen Tag, dem 1. Jänner 2010, noch rasch drei Verordnungen erlassen: Die Änderung der Personenstandsverordnung (BGBl. II 1/2010 [7]) welche den Ablauf der Eintragung und die zugehörigen Formulare regelt sowie eine Novelle der Namensänderungsverordnung (BGBl. II 2/2010) und der Staatsbürgerschaftsverordnung (BGBl. II 3/2010).
Weitere Anpassungen von Vorschriften werden wohl noch folgen, etwa die noch ausständige Anpassung der Bundesabgabenverordnung betreffend einiger Gebühren zur Eintragung.
Entstehung und Beschlussfassung
Das EPG wurde vom Nationalrat in Wien am 10. Dezember 2009 mit den Stimmen der Regierungsparteien SPÖ und ÖVP sowie einzelner Abgeordneter der Grünen und des BZÖ beschlossen und vom Bundesrat – der österreichischen Länderkammer – am 18. Dezember 2009 bestätigt, sodass es nach der Veröffentlichung im österreichischen Bundesgesetzblatt (30. Dezember 2009, BGBl. I Nr. 135/2009) planmäßig mit 1. Jänner 2010 in Kraft trat [8].
Siehe auch
- Civil partnership Act 2004 (UK)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (Deutschland)
- Partnerschaftsgesetz (Schweiz)
Weblinks
- www.partnerschaftsgesetz.at
- Rechtskomitee Lambda
- Gemeinde Wien - Offizielle Informationen zur Eintragung der EP in Wien
Einzelnachweise
- ↑ Österreichisches Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem (RIS): Index des österreichischen Bundesrechtes
- ↑ Bundesgesetzblatt I Nr. 135/2009 vom 30. Dezember 2009: Kundmachung des EPG sowie EPG in HTML und EPG als PDF-Dokument
- ↑ a b Rechtskomitee Lambda (18. Dezember 2009): Presseaussendung
- ↑ Pressemeldung der Stadt Wien: Frauenberger präsentiert das "Wiener Verpartnerungspaket" (21. Dezember 2009)
- ↑ Standard: Verschlossene Türen in Graz (23. Dezember 2009)
- ↑ ORF Vorarlberg: Kein feierlicher Rahmen für "Homoehe" (22. Dezember 2009)
- ↑ Bundesgesetzblatt II Nr. 1/2010 vom 1. Jänner 2010: Novelle der Personenstandsverordnung als HTML und PDF-Dokument
- ↑ Österreichisches Parlament: Materialien zum EPG (485 der Beilagen, XXIV. Gesetzgebungsperiode)