Diskussion:Actio libera in causa
Übersetzung
BearbeitenWas heißt alic genau auf Deutsch? "Freie Handlung mit Grund"? JensMueller 23:03, 30. Mär 2004 (CEST)
- Genau lässt sich das kaum übertragen. Gemeint ist, das die Handlung (actio) in der eigentlichen Ursache (in causa) freibestimmt (libera) ist. Im Beispielsfall des Sichbetrinkens um einen Anderen dann im Zusatnd der Schuldunfähigkeit zu töten heißt das: Das Töten (Handlung, actio) war in der zugrundeleiegenden Ursache (Sichbetrinken. in causa) nicht durch eine schuldausschließende Vergiftung beeinflusst, sondern frei (libera). --Andrsvoss 14:07, 31. Mär 2004 (CEST)
- ich habe noch eine zweite version der vollständigen lateinischen Fassung mit übersetzung hinzugefügt mit dem m.E. sehr viel verständlicheren Zusatz "sed non in actu". Diese Definition und von mir gewählte, weniger wörtliche Übersetzung scheint mir OmA-tauglicher, da sie deutlicher den Unterschied zwischen freier Ursache und unfreier Handlungsausführung heruasstellt. Wärt ihr damit einverstanden, die andere lateinische Fassung zu löschen?--N.Al-Saratan 13:50, 16. Dez. 2009 (CET)
Indolos
BearbeitenWas ist ein indoloses Werkzeug (siehe Actio libera in causa#Lehre von der mittelbaren Täterschaft bzw. Werkzeugtheorie) ? -- Juergen 89.54.110.87 15:34, 9. Dez. 2007 (CET)
Quellennachweise
BearbeitenIch sehe auf den ersten Blick keine sachlichen Fehler, aber Quellennachweise wären gut. Zur Sicherheit: Hinweise auf Gesetze reicht nicht aus, um Dogmatik zu erklären.
Ich kann momentan nur eine Quelle bemühen, was ich in den nächsten Tagen einfügen werde, aber sollten innerhalb der nächsten 2 Wochen keine weiteren Quellen auftauchen, halte ich es für angebracht, auf fehlende Quellen hinzuweisen.
Tatbestandslösung und Vorverlagerungstheorie
BearbeitenBeide Theorien sind ein und dasselbe. Nur die Bezeichnungen unterscheiden sich. So auch der 4. Strafsenat des BGH. --78.54.181.148 19:53, 20. Nov. 2008 (CET)
- Richtig. Bisweilen wird unterschieden zwischen Modellen, die den Tatbestand verschieben und Modellen, die das Koinzidenzprinzip entkräften. Dort wird ggf. 'Tatbestandsmodelle' als Oberbegriff verwendet und die oben benannt Theorie als Vorverlagerungsmodell darunter gefasst. Niemals aber gibt es zwei seperate Theorien des gleichen Namens. Ich plädiere dafür, den Absatz zur Tatebstandslösung zu streichen und ggf. bei Vorverlagerungstheorie etwas wie (auch Tatbestandslösung) zu schreiben. Einwände? --141.35.40.137 13:33, 16. Feb. 2012 (CET)
Rechtsfolge fehlt
BearbeitenIm Artikel ist zwar gut dargelegt, in welchen Fällen eine alic in Betracht kommt und was die Voraussetzungen sind, es wird jedoch nirgends erwähnt dass die alic bei Anwendung eine Bestrafung für das vorsätzlich begangene Hauptdelikt zur Folge hätte.
Verhältnis zu Fahrlässigkeitsdelikten
BearbeitenIch sehe bei dem als Beispiel genannten § 212 das Problem, dass es hier eigentlich keiner ALIC-Konstruktion bedarf, denn diese Fälle deckt bereits § 222 ab, der an jedes Verhalten anknüpft. Die ALIC kann eigentlich nur dann relevant werden, wenn eine fahrlässige Begehung nicht in Frage kommt. QuickiWiki Look Up QuickiWiki Look Up (nicht signierter Beitrag von Philgiessen (Diskussion | Beiträge) 19:16, 26. Jul 2010 (CEST))
Theorie
BearbeitenDie Konstruktion der Actio Libera in Causa ist also in sich inkonsistent und will dennoch nur von einer Minderheit nicht vertreten werden, sehe ich das richtig? (nicht signierter Beitrag von 188.62.12.85 (Diskussion) 20:29, 21. Nov. 2012 (CET))
Verweis zu "indolos"
BearbeitenBei der Lehre von der mittelbaren Täterschaft wird zwar ein Link für indolos gegeben, aber die Zielseite ist offensichtlich thematisch völlig unpassend und erklärt im Zusammenhang eigentlich nichts. --Armag3ddon (Diskussion) 23:20, 20. Okt. 2013 (CEST)
Konsequenz der Rechtsprechung und Perspektive: Belege und oder Urteile und oder deren Einordnung fehlen
BearbeitenDie Jahreszahlen sind zwar sehr schön, aber keine 2 sind gleich und dazu passende Entscheidungen finden sich auch nicht. Bitte diese angeben!
- klargestellt, dass die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996 nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft. Eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa sei nicht anzuerkennen und auch nicht zu erwarten
Um welche Entscheidung geht es, und was ist ihr Inhalt? --Ghettobuoy (Diskussion) 00:29, 21. Jan. 2019 (CET)
Einleitung unklar
BearbeitenIn der aktuellen Einleitung wird zwar festgestellt, daß es sich um ein „durch Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht geschaffenes Rechtsinstitut im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung“ handelt; jedoch nicht, um welches.
Später wird erklärt, wie unterschiedeliche nationale Rechtsordnungen das Problem behandeln. Liest man das aufmerksam, wird auch klar, worum es eigentlich geht. Das sollte IMHO aber bereits aus der Einleitung hervorgehen.
-- M.ottenbruch ¿⇔! RM 02:36, 27. Apr. 2019 (CEST)
- So jetzt besser? --Stephan Klage (Diskussion) 12:42, 27. Apr. 2019 (CEST)
- Viel besser! Herzlichen Dank für die prompte Reaktion! -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 01:02, 28. Apr. 2019 (CEST)
Kein Rechtsinstitut
BearbeitenDie a.l.i.c. ist kein Rechtsinstitut auf das man sich im Zweifel berufen kann, sondern eine reine Rechtsfigur (vgl. Rengier AT § 25 Rn. 1 ff). --2003:E0:773D:4A87:6495:BB27:C84B:6183 16:11, 11. Aug. 2023 (CEST)