Bundesgericht (Schweiz)

höchstes Gericht auf Bundesebene in der Schweiz

Das Bundesgericht (BGer; französisch Tribunal fédéral, TF; italienisch Tribunale federale, TF; rätoromanisch Tribunal federal/?, TF) ist das oberste Gericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Als Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) gehört es zu einer der drei Staatsgewalten im politischen System der Schweiz.

Bundesgericht BGer
Hauptsitz Lausanne, Kanton Waadt
Vorsteher Yves Donzallaz[1]
Stellvertreter François Chaix[1]
Mitarbeiterzahl 40 Bundesrichter,
18 nebenamtliche Richter,
160 Gerichtsschreiber,
190 weitere Mitarbeitende[1]
Webpräsenz www.bger.ch
Das Bundesgerichtsgebäude in Lausanne
Verfahrenswege im Schweizer Rechtssystem

Es hat seinen Hauptsitz im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne im Kanton Waadt. Zwei der vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts befinden sich in Luzern (früher Eidgenössisches Versicherungsgericht als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts). Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Bundesrichter; der amtierende Bundesgerichtspräsident ist Yves Donzallaz.[2]

Das Bundesgericht entscheidet als letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten im zivilrechtlichen Bereich (Einwohner–Einwohner), im öffentlich-rechtlichen Bereich (Einwohner–Staat), im strafrechtlichen Bereich (Staat–Einwohner), aber auch bei Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund. Entscheide im Bereich Menschenrechtsverletzung können dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zur Beurteilung unterbreitet werden.

Das Bundesgericht prüft auf Beschwerde von Betroffenen, ob das Recht beim angefochtenen Entscheid richtig angewendet wurde. Mit seinen Urteilen stellt das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Bundesrechts im ganzen Land sicher. Seine Entscheide tragen zur Entwicklung des Rechts und zu dessen Anpassung an veränderte Verhältnisse bei. Es schützt die Rechte des Einwohners, die er gemäss der Bundesverfassung hat. Die anderen Gerichte und die Verwaltungsbehörden orientieren sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und übernehmen dessen Grundsätze. Das Verfahren vor Bundesgericht findet auf dem schriftlichen Weg statt. Eine Gerichtsverhandlung mit Anhörung von Parteien und Zeugen oder Plädoyers der Anwälte gibt es nicht. Vielmehr stützt sich das Bundesgericht für sein Urteil auf den Sachverhalt, wie er von den Vorinstanzen festgestellt wurde, ausser dieser sei besonders fehlerhaft. Die Urteile werden meist auf dem Zirkulationsweg gefällt. Stimmen alle beteiligten Richter dem Urteilsvorschlag des Instruktionsrichters zu, ist der Fall so entschieden. Sonst kommt es zu einer öffentlichen Urteilsberatung.

Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein unteres Gericht nicht korrekt entschieden hat, hebt es den angefochtenen Entscheid auf und schickt ihn gegebenenfalls zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht übt neben seiner Tätigkeit als oberstes Rechtsprechungsorgan die administrative Aufsicht über das Bundesstraf-, das Bundesverwaltungs- und das Bundespatentgericht aus.

Geschichte

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Zeit vor der Gründung des Bundesstaates

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Bis ins Jahr 1798 gab es in der damaligen Alten Eidgenossenschaft nur das eidgenössische Recht, welches bei Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vorsah.[3] Auch während der Zeit der Helvetischen Republik von 1798 bis 1803 existierte ein Oberster Gerichtshof, der als Organ des Einheitsstaates diente.[4] In der Mediation bestand ein Schiedsverfahren, wobei der Landammann der Schweiz die Vermittler bestimmen konnte. Sollte ein Verfahren nicht fruchten, entschied die Tagsatzung.[5] Mittels interkantonalen Konkordaten wurde die weitere Ausbildung von Bundesrecht in den Jahren 1815 bis 1848 gefördert. Unter anderem Kriegsereignisse und Wirren in der Bevölkerung liessen das Bedürfnis nach einer umfassenden Bundesreform entstehen. Um aber ein oberstes Gericht über alle Stände hinweg installieren zu können, mussten zuerst die Stände in einem neuzugründenden Bundesstaat vereinigt werden.[6]

Das erste Bundesgericht

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Johann Konrad Kern – der erste Bundesgerichtspräsident

Mit der Gründung des Bundesstaates und der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden die Grundlagen für den Aufbau eines Bundesgerichts gelegt. Somit war der Grundstein für das erste Organisationsgesetz gelegt, das 1849 in Kraft trat. Die Kompetenzen des Gerichts waren zu Beginn stark beschränkt. Es beurteilte somit vorwiegend Streitigkeiten unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen, die nicht in den staatsrechtlichen Bereich fielen, sowie ferner Klagen von Einwohnern gegen den Bund.[7]

Alle staatsrechtlichen Belange fielen weiterhin unter die Beurteilung der politischen Behörden. Das Bundesgericht konnte sich mit diesen nur befassen, sofern es entweder vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung den Auftrag dazu erhielt. Bundesrat und Bundesversammlung konnten gerichtliche Urteile und kantonale Regierungsakten aufheben. Bei strafrechtlichen Verhandlungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Delikten gegen den Bund sowie andere politische Straftaten (z. B. Hochverrat, Aufruhr und Gewalt gegen Bundesbehörden, Vergehen gegen das Völkerrecht) wurden jeweils Geschworene, sogenannte Bundesassisen, beigezogen. Ebenso waren die Bundesassisen in Verhandlungen involviert, bei welchen eine Bundesbehörde dem Bundesgericht eigene Beamten zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen hat.[3]

Das Bundesgericht bestand am Anfang aus einer einzigen Kammer. Gewählt wurden die Mitglieder einschliesslich des Präsidenten vom Parlament, also von der Vereinigten Bundesversammlung. Die Amtszeit der elf Richter (mit elf Ersatzmännern) dauerte drei Jahre.

Als erster Bundesgerichtspräsident wurde Johann Konrad Kern (Minister Kern) eingesetzt. Die Wahl von Gerichtsschreibern, Gerichtsbeamten, zwei ordentlichen und allfälligen weiteren Untersuchungsrichtern war Sache des Gerichts selber. Die Richter waren alle nach dem Milizprinzip tätig, also nicht beruflich angestellt. Sie erhielten ein Taggeld als Entschädigung.

Bundesrichter konnten gleichzeitig Mitglied des Stände- oder Nationalrats sein. Meistens wurden auch amtierende Parlamentarier zu Bundesrichtern gewählt. Nicht erlaubt war die Wahl eines Mitglieds aus dem Bundesrat oder von diesem gewählter Beamter. Das Bundesgericht hatte keinen festen Sitz; der Bundesgerichtspräsident bestimmte den Sitzungsort von Fall zu Fall. Die Jahresversammlung jedoch fand fix in Bern statt. Man arbeitete nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit und dem Grundsatz der Mündlichkeit.[8]

Nach der Totalrevision der Verfassung 1874

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Der Palais de Justice – das erste Bundesgerichtsgebäude

1874 wurde die Schweizer Bundesverfassung vollkommen erneuert. Im Rahmen dieser Totalrevision erhielt auch das Organisationsgesetz für das Bundesgericht eine neue Fassung. Das Bundesgericht wurde zu einem ständigen Gerichtshof, der von nun an auch auf einer wirklichen Gewaltenteilung aufbaute. Weiterhin wählte die Bundesversammlung die Richter, jetzt neun Richter und neun Ersatzmänner. Die Amtszeit betrug seither sechs Jahre, und der Präsident und der Vizepräsident wurden für zwei Jahre gewählt. Für die erste Wahl der Neubesetzung waren ungefähr 20 Wahlgänge erforderlich. Nun setzte man erstmals um, dass ein Richter kein anderes öffentliches Amt innehaben durfte. Wählbar war jeder Bürger, der auch in den Nationalrat gewählt werden konnte.

Für den Sitz des Bundesgerichts hatten sich sieben Städte beworben. Noch 1872 hatten die Freisinnigen aus der französischsprachigen Schweiz gegen die Verfassungsänderungen gekämpft; sie erhielten nun von den Befürwortern den Sitz zugesprochen. Das Bundesgericht tagte fortan in Lausanne. Dem Gericht stand anfangs nur ein Arbeitsraum zur Verfügung. Deshalb baute man ihm 1881 bis 1886 ein neues Gebäude, unter der Leitung des Architekten Benjamin Recordon. Das erste Bundesgerichtsgebäude wurde ausserhalb der alten Stadtmauern an der Place de Montbenon unter dem Namen Palais de Justice eingeweiht. Heute befindet sich dort das Bezirksgericht Lausanne.

Das «neue» Bundesgericht hatte fortan auch neue Aufgaben und Kompetenzen. Unter anderem wurde ihm die Staatsrechtspflege übertragen, das heisst, Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, Streitigkeiten zwischen Kantonen sowie staatsrechtliche Beschwerden musste das Bundesgericht beurteilen. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Akten der Bundesbehörden existierte nicht und war auch schlechterdings undenkbar. Die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze, allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse und Staatsverträge durften nicht kontrolliert werden.[9] Das Bundesgericht war grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz für die Anwendung von Bundesrecht, d. h., die kantonalen Rechte wurden normalerweise nicht berücksichtigt. Neu führte das Gericht auch Beratungen in der Öffentlichkeit aus. Mit der Einführung des Obligationenrechts (OR) von 1893 wurde die Möglichkeit der Berufung gegeben. Das Bundesgericht konnte aber erst beigezogen werden, wenn sämtliche kantonalen Instanzen durchlaufen wurden.

Aufgrund der neuen Aufgaben wurde die Zahl der Richter auf 14 erhöht und das Gericht in eine zivil- und eine staatsrechtliche Kammer aufgeteilt. Im Jahre 1896 kam neu das Betreibungs- und Konkurswesen in die Kompetenz des Bundesgerichts, womit zwei zusätzliche Richter gewählt wurden und eine Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingerichtet wurde.[3]

Vom 20. Jahrhundert bis heute

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Das heutige Bundesgerichtsgebäude im Stadtpark «Mon Repos»

1904 war es notwendig, die Zahl der Richter von bisher 16 auf 19 zu erhöhen. Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1912 wurde das Gericht zur Berufungsinstanz in sämtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Somit wurde die Anzahl der Richter wiederum erhöht, diesmal auf 24 Personen. Das Gericht gliederte sich nun in drei Abteilungen: eine staatsrechtliche und zwei zivilrechtliche. Wobei sich die erste Zivilabteilung vorwiegend mit Streitigkeiten aus dem OR, die zweite aus dem ZGB befasste.

Da wegen zunehmender Aufgaben immer mehr Menschen für das Bundesgericht arbeiteten, wurde der Platz knapp. Im Jahre 1913 wurde konsequenterweise ein Architekturwettbewerb für ein neues Gerichtsgebäude ausgeschrieben. Louis-Ernest Prince und Jean Béguin gewannen diesen und führten von 1922 bis 1927 zusammen mit dem Bundesvertreter, Alphonse Laverrière, die Bauarbeiten. Der neue Hauptsitz im neoklassizistischen Stil wurde im Stadtpark «Mon Repos» im Stadtteil Mousquines/Bellevue errichtet. Das Hauptportal ist über eine Freitreppe zu erreichen. Am Architrav (Horizontalbalken über den Säulen) ist die lateinische Inschrift «Lex – Justitia – Pax» («Gesetz – Recht – Frieden») zu lesen.[10] Im Giebelfeld darüber steht die personifizierte Justitia – ohne Augenbinde und Waage, aber mit dem blanken Schwert in der Hand, welches die Macht des Gesetzes symbolisiert.[11]

Seit dem Jahre 1917 war das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung) mit Sitz in Luzern eine organisatorisch eigenständige Abteilung des Bundesgerichts.

Mit dem Bundesgesetz von 1928 wurde dem Bundesgericht die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege übertragen.

Im Jahre 1942 wurde das neue Strafgesetzbuch eingeführt, und dem Gericht wurde eine neue Abteilung, der Kassationshof in Strafsachen, angegliedert. Dieser ist für die schweizweit einheitliche Anwendung des Strafrechts verantwortlich.

Per 1. Januar 1975 trat das Verwaltungsstrafrecht in Kraft; die damalige Anklagekammer des Bundesgerichts wurde damit auch zuständig für Beschwerden gegen Haftverfügungen, die das Fürstliche Landgericht in Vaduz in Zollstrafsachen erlassen hat, da das Zollgesetz auch Anwendung in Liechtenstein fand.[12]

Am 12. März 2000 wurde die Justizreform von Volk und Kantonen angenommen, welche dem Bund die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts gab und Staatsakte mit der Rechtsweggarantie normalerweise einer richterlichen Überprüfung unterwarf.

Das Bundesgericht wurde mit der Gründung des Bundesstrafgerichts (Bellinzona) 2004 und des Bundesverwaltungsgerichts (St. Gallen) 2007 in zeitaufwendigen erstinstanzlichen Prozessen entlastet.

 
Haupteingang und Freitreppe

Ebenfalls 2007 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht ins Bundesgericht integriert. Seine Aufgaben wurden bis Ende 2022 von den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wahrgenommen. Diese Abteilungen (heute Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung) sind in Luzern geblieben; sie haben ihren Standort im früheren Verwaltungsgebäude der Gotthardbahn am Ufer des Vierwaldstättersees.[13]

2023 erhielt das Bundesgericht eine zweite strafrechtliche Abteilung. Es verfügt damit über acht statt bisher sieben Abteilungen.

 
Inschrift «Lex – Justitia – Pax» («Gesetz – Recht – Frieden») über dem Haupteingang, darüber die personifizierte Justitia

Stellung im Schweizer Verfassungssystem

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Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde in der Schweiz (Art. 188 Abs. 1 BV). Damit verkörpert es das höchste Organ der Judikative. Die sehr beschränkten Befugnisse von Bundesrat und Bundesversammlung in der Rechtsprechung tun dem keinen Abbruch. Wenn aber die Bundesversammlung oder der Bundesrat rechtsprechend tätig werden, kann das Bundesgericht nicht einschreiten (Art. 189 Abs. 4 BV; eine Ausnahme stellt Art. 6 EMRK dar). Das Bundesgericht ist das einzige Höchstgericht im Schweizer Rechtssystem. Sofern es angerufen wird, spricht es bei Rechtsstreitigkeiten das letzte Wort; seine Urteile können an keine Gerichtsinstanzen in der Schweiz weitergezogen werden.[14] Urteile des Bundesgerichts können vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder anderen internationalen Gerichtsinstanzen (etwa dem UN-Menschenrechtsausschuss) angefochten werden. Das ist dann möglich, wenn das Bundesgericht potentiell eine Verpflichtung aus dem einschlägigen völkerrechtlichen Vertrag verletzt hat. Vor dem EGMR können somit nur Verstösse gegen die EMRK gerügt werden. Die internationalen Gerichte können die Urteile des Bundesgerichts nicht aufheben. Wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt, kann jedoch vor dem Bundesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden (Art. 122 BGG). Ausserdem sind die Vertragsstaaten an die Urteile des EGMR gebunden (Art. 46 EMRK). Es sind – anders als beim UN-Menschenrechtsausschuss – nicht blosse Empfehlungen.[15]

Als Spitze der Judikative obliegen dem Bundesgericht zwei spezifische Aufgaben, die es von den anderen eidgenössischen Gerichten unterscheidet. Erstens sorgt es für die richtige und einheitliche Umsetzung des Bundesrechts. Wegen des föderalistischen Systems werden weite Teile des Bundesrechts von den Kantonen gehandhabt (Art. 46 Abs. 1 BV), und zwar sowohl im Bereich des öffentlichen Rechts (Art. 74 Abs. 3 BV) als auch in ausgesprochenem Masse bei Zivil- und Strafsachen (Art. 122 und Art. 123 BV). Dadurch wird die Bedeutung der Kantone gestärkt und gewährleistet, dass das Handeln des Staates möglichst orts- und sachnah erfolgt.[16] Bei dieser dezentralen Umsetzung droht aber die Gefahr, dass sich die Praxis von Verwaltung und Gerichten in den einzelnen Kantonen so stark unterscheidet, dass die Einheit des Bundesstaates bedroht ist. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe des Bundesgerichts, durch Leiturteile dafür zu sorgen, dass das Bundrecht landesweit gleich und korrekt angewendet wird.[17]

Die zweite wichtige Aufgabe des Bundesgerichts ist es, den Kerngehalt (die Essentialia) der schweizerischen Verfassungsordnung zu schützen. Als Verfassungsgericht gewährleistet das Bundesgericht offene und faire politische Prozesse, es sorgt für die Verwirklichung der Grundrechte und die Sicherstellung bundesstaatlicher Einheit. Letztere kann gefährdet sein, wenn das Bundesrecht auf unterschiedliche Weise umgesetzt wird.[16]

Zuständigkeiten

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Verfassungsgerichtsbarkeit

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Grundlagen

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In der Schweiz entscheidet das Bundesgericht letztinstanzlich über Streitigkeiten des Verfassungsrechts, ein besonderes Verfassungsgericht existiert nicht. Im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die wichtigste Aufgabe des Bundesgerichts die Normenkontrolle. Bei der Normenkontrolle werden Normen unterhalb der Verfassungsstufe überprüft, ob sie mit der Verfassung übereinstimmen. Dabei werden zwei Haupttypen unterschieden: die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle.[18]

Bei der abstrakten Normenkontrolle wird der Erlass (zumeist ein Gesetz) als solcher – losgelöst von einem Anwendungsfall – überprüft. Anfechtungsobjekt ist allein der Erlass. Ist die Norm verfassungswidrig, wird sie aufgehoben. Bei der konkreten Normenkontrolle wird hingegen das Gesetz oder die Verordnung anlässlich der Anfechtung eines darauf gestützten Einzelaktes (Verfügung oder Gerichtsurteil) auf Verfassungsmässigkeit geprüft.[18] Angefochten wird nicht der Erlass, sondern der Einzelakt, der sich auf den Erlass stützt. Das hat zur Folge, dass dem Erlass nur im Einzelfall die Anwendung versagt werden kann. Bei der konkreten Normenkontrolle wird also überprüft, ob der Erlass, der hinter dem Einzelakt steht, mit der Verfassung übereinstimmt.[19]

Schlussendlich existiert noch die reine Anwendungskontrolle. Sie beschränkt sich auf die Frage, ob ein Erlass, der verfassungsgemäss ist, möglicherweise verfassungswidrig gehandhabt wird. Die Verfassungswidrigkeit liegt in diesem Fall ausschliesslich im Einzelakt und nicht in der Norm, auf die er sich stützt. Das unterscheidet sie von der konkreten Normenkontrolle, bei der ebenfalls der Erlass überprüft wird.[19]

Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Bundesgericht

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Die wichtigste Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts ist es, die verfassungsmässigen Rechte der Bürger zu schützen. Das sind sämtliche Grundrechte der Bundesverfassung und einige Verfassungsnormen, die rechts- oder bundesstaatlicher Natur sind, zum Beispiel der Grundsatz der Gewaltenteilung oder der Vorrang des Bundesrechts.[20]

Ob Erlasse des Bundes vom Bundesgericht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können, wird dadurch bestimmt, welches Staatsorgan beziehungsweise welche Behörde dahinter steht – ausser bei der reinen Anwendungskontrolle, die bei Erlassen des Bundes uneingeschränkt zulässig ist. Der konkreten Normenkontrolle unterliegen hingegen nur die Verordnungen des Bundesrates und der Bundesversammlung. Art. 189 Abs. 4 verhindert die abstrakte Normenkontrolle bei Erlassen von Bundesrat und Parlament. Auch Verfügungen von Bundesbehörden können beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 82 BGG). Bevor das jedoch geschieht, gelangen sie ans Bundesverwaltungsgericht.[21]

Bei der Überprüfung kantonaler Erlasse geht es vor allem um Gesetze und Verordnungen, aber auch um Rechtsetzungsakte der Gemeinden und Konkordate.[22] Sie können sowohl im Verfahren der konkreten als auch der abstrakten Normenkontrolle angefochten werden. Eine Einschränkung bilden die Kantonsverfassungen: Da die Bundesversammlung die Kantonsverfassungen gewährleistet (Art. 51 BV), können sie nur bedingt auf Übereinstimmung mit der Bundesverfassung überprüft werden. Die abstrakte Normenkontrolle entfällt ganz, die konkrete teilweise.[23] Eine Beschwerde kann auch gegen Verfügungen von kantonalen Behörden geführt werden, wenn sie die verfassungsmässigen Rechte verletzen (Verfassungsbeschwerde: Art. 113, Art. 166 BGG).[24]

Einschränkung des Prüfungsrechts

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Art. 190 der Bundesverfassung gebietet dem Bundesgericht, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer etwaigen Verfassungswidrigkeit anzuwenden (Anwendungsvorrang der Bundesgesetze).[25] Das stellt eine «Immunisierung»[26] der Bundesgesetze dar. Der Grund für die Bindung der Gerichte an Bundesgesetze rührt von einem bestimmten Verständnis der Gewaltenteilung, wonach die Bundesversammlung über den anderen Staatsorganen steht (Parlamentssuprematie). Das bedeutet eine Einschränkung des Rechtsstaatsprinzips gegenüber dem Demokratieprinzip.[27]

Der Anwendungsvorrang der Bundesgesetze unterliegt seinerseits gewissen Einschränkungen. Feststeht, dass eine nach dem Bundesgesetz erlasse Verfassungsbestimmung dem Bundesgesetz vorgeht. Das gilt jedoch nur, wenn sie unmittelbar anwendbar ist und damit nicht noch einer gesetzlichen Konkretisierung bedarf. Ausserdem dürfen Bundesgesetze, die zwingendes Völkerrecht verletzen, nicht angewandt werden.[28] Schliesslich gehen Menschenrechtsverträge (insbesondere die EMRK) immer den Bundesgesetzen vor.[29] Auch das Freizügigkeitsabkommen profitiert nach ständiger Rechtsprechung von einem unbedingten Vorrang vor Bundesgesetzen.[30] Weil der Schutzgehalt der EMKR mit demjenigen der BV äquivalent ist – die Bundesverfassung und die EMRK garantieren fast dieselben Rechte –,[31] entsteht so eine «Quasi-Verfassungsgerichtsbarkeit» bei den Grundrechten.[32] Begründet wird Letzteres damit, weil Art. 190 BV auch das Völkerrecht für «massgebend» erklärt. Daher stellt sich die Frage, wie eine Kollision zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht zu lösen ist. Zunächst ist das Bundesgericht bestrebt, Bundesrecht völkerrechtskonform auszulegen, um Normkonflikte zu vermeiden.[33] Ist der Widerspruch nicht aufzulösen, geht das Bundesgericht von einem grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts aus (PKK-Praxis; völkerrechtliche Verträge in der Schweiz).[34] Die Schubert-Praxis, die als Ausnahme vom Vorrang des Völkerrechts angesehen wird, erachtet das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung als «weitgehend nicht mehr anwendbar».[35]

Art. 190 BV beinhaltet ein Anwendungsgebot, kein Überprüfungsverbot. Dem Bundesgericht ist es nicht untersagt, Kritik an Bundesgesetzen zu üben, was es auch gelegentlich tut. Es ist aber dennoch verpflichtet, das Gesetz anzuwenden.[36]

Zivilrecht

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Das Bundesgericht ist das oberste Rechtsprechungsorgan in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Konflikte im gesamten Zivilrecht, einschliesslich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ausgetragen werden. Vermögensrechtliche Streitigkeiten werden vor dem Bundesgericht nur ausgefochten, sofern sie einen gewissen Streitwert erreichen (Art. 74 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Das Bundesgerichtsgesetz verlangt dabei einen doppelten kantonalen Instanzenzug. Grundsätzlich müssen, von Ausnahmen abgesehen, die Kantone also zwei Gerichte einrichten: Ein Bezirksgericht, das in erster Instanz urteilt, und ein oberes Gericht, bei dem der Rechtsspruch des Bezirksgerichts angefochten werden kann. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesgerichts und der Verbesserung des Rechtsschutzes.[37]

Strafrecht

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Wie auch die Beschwerde in Zivilsachen dient die Beschwerde in Strafsachen der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts in der gesamten Schweiz. Anfechtbar sind Urteile des Bundesstrafgerichts und letzter kantonaler Instanzen im Straf- und Strafprozessrecht sowie über den Strafvollzug und das Massnahmenrecht (etwa die Verwahrung). Das Militärstrafrecht kann hingegen nicht Gegenstand der Beschwerde in Strafsachen sein. Das Bundesstrafgericht wurde 2004 eingerichtet, um das Bundesgericht zu entlasten. Es führt in erster Instanz Verfahren über jene Straftaten durch, die in den Art. 23 f. StPO festgehalten sind. Über alle anderen Straftaten sprechen die Kantone Recht. Das Bundesstrafgericht ist somit immer die erste Instanz; Urteile letzter kantonaler Gerichte werden direkt beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgerichtsgesetz verlangt ebenfalls für die Beschwerde in Strafsachen einen doppelten Instanzenzug (Art. 80 BGG).[38]

Öffentliches Recht

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Das Bundesgericht verfügt nicht über eine Generalzuständigkeit im Bereich des öffentlichen Rechts. Etliche Sachbereiche schliessen eine Beschwerde an das Bundesgericht aus (Art. 83 BGG); es ist keine Superrevisionsinstanz wie etwa der US Supreme Court. Art. 95 BGG nennt die Beschwerdegründe. Der wichtigste Beschwerdegrund ist dabei die Rüge, dass ein Akt oder Erlass Bundesrecht (etwa die Bundesverfassung, das Tierschutzgesetz oder das Zivilgesetzbuch) verletzt. Die Verletzung kantonalen Rechts kann nicht ohne Weiteres gerügt werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die dritte der Einheitsbeschwerden und löste sowohl die Verwaltungsgerichts- als auch die staatsrechtliche Beschwerde ab. Sie ist das bei weitem wichtigste Rechtsmittel in Fragen des öffentlichen Rechts. Anfechtbar sind Urteile letzter kantonaler Instanzen und kantonale Erlasse. Als Anfechtungsobjekte kommen denn auch Akte infrage, die die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie Volkswahlen und -abstimmungen betreffen (Stimmrechtsbeschwerde). Ein doppelter kantonaler Instanzenzug wird im Unterschied zu den anderen Einheitsbeschwerden nicht verlangt. Die Kantone können etwa ein zentrales Verwaltungsgericht als einzige Instanz in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten einrichten, dessen Urteile an das Bundesgericht weitergezogen werden können.[39]

Sofern die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere von Grundrechten) gerügt wird und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung steht (Art. 83 BGG), kann zur Verfassungsbeschwerde gegriffen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist das subsidiäre Rechtsmittel zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und dient dazu, die Grundrechte möglichst umfassend zu schützen. Sie kann nur gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen ergriffen werden (d. h. nicht gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Anders als in der deutschen Rechtsordnung, wo der Verfassungsbeschwerde überragende Bedeutung zu kommt, hat die Verfassungsbeschwerde in der Praxis nur eine geringe Bedeutung.[40] Daher gab es etliche Bestrebungen, die Verfassungsbeschwerde abzuschaffen.[41]

Im Verfahren der Klage beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen, darin eingeschlossen sind zivilrechtliche Streitigkeiten.[42]

Gerichtsorganisation

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Das Bundesgericht ist in Leitungsorgane und Spruchkörper gegliedert.[43] Die Leitungsorgane umfassen die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und das Gesamtgericht. Der Spruchkörper besteht aus acht Abteilungen und einer Rekurskommission.[44]

 
Organigramm Bundesgericht (2024)

Leitungsorgane

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Präsidentenkonferenz

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Alle Präsidenten der acht Abteilungen befinden sich in der sogenannten Präsidentenkonferenz. Das Sekretariat dieser Konferenz führt der Generalsekretär, und dieser nimmt auch an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.[45]

Die Konferenz ist zuständig für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile, die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen sowie für die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.[46]

Verwaltungskommission

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Diese Kommission setzt sich aus dem Bundesgerichtspräsidenten, dem Bundesgerichtsvizepräsidenten und einer ordentlichen Richterin zusammen. Auch in dieser Kommission nimmt der Generalsekretär als beratende Person teil. Die Mitglieder werden von ihren sonstigen Aufgaben genügend entlastet.[47]

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz, die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung, die Anstellung der Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen, die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals, die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter nach Anhörung der Präsidentenkonferenz, die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht sowie sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.[48]

Das Gesamtgericht

 
Plenarsaal des Bundesgerichts, in Lausanne (ca. 1990)

Das Gesamtgericht besteht aus sämtlichen ordentlichen Richtern und ist hauptsächlich für die interne Organisation des Gerichts zuständig. Es bestellt die Abteilungen und deren Präsidien und erlässt die Reglemente.

 
Sitzungssaal der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung (Roter Saal)

Zuständigkeiten und Spruchkörper

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Die Fälle werden entsprechend ihrem Rechtsbereich der zuständigen Abteilung des Gerichts zugeteilt, dem sogenannten Spruchkörper.

Erste öffentlich-rechtliche Abteilung

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Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide sowie gegen Nichteröffnungen und Einstellungen.

Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in nachstehenden öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerden: Enteignungen, raumbezogene Materien wie Raumplanung, Baurecht, Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz, öffentliche Werke, Meliorationen, mit Raumplanung verbundene Bauförderung und Wanderwege. Weiter befasst sich diese Abteilung mit den politischen Rechten, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem Strassenverkehr, dem Bürgerrecht und dem Personal im öffentlichen Dienst.

Wenn die Streitsache keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, übernimmt diese Abteilung die Fälle, die sich um folgende Grundrechte handeln: Bei Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, Recht auf Leben und Persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit, Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, die Eigentumsgarantie, alle allgemeinen Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliches Verfahren sowie der Freiheitsentzug.[49]

Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

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Diese Abteilung kümmert sich um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und die Verfassungsbeschwerden. Sie behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.

Ihr Aufgabenbereich umfasst folgende Themen: Ausländerrecht, internationale Amtshilfe in Steuersachen, öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich: Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen), Bildungsrecht, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Filmwesen, Tierschutz, Subventionen, Konzessionen und Monopole, öffentliches Beschaffungswesen, Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität), Verkehrsbetriebsbewilligungen, Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen), Post, Radio und Fernsehen, Gesundheit und Lebensmittelpolizei, öffentliches Arbeitsrecht, Landwirtschaft, Jagd und Fischerei, Lotterie und Glücksspiele, Aufsicht über Banken, Versicherer, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung, Aussenhandel und freie Berufe.

Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen: Schutz der Kinder und Jugendlichen, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Sprachenfreiheit, Anspruch auf Grundschulunterricht, Wissenschaftsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit sowie Koalitionsfreiheit.[50]

 
Sitz der Dritten und Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung in Luzern

Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung

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Diese Abteilung (als bisherige Zweite sozialrechtliche Abteilung mit Standort Luzern) wurde per 1. Januar 2023 in Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung umbenannt (weiterhin mit Standort Luzern), und ihr wurden zusätzlich Geschäfte aus dem Bereich Steuer- und Abgaberecht zugeteilt.[51] Sie behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: Steuern und Abgaben, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung (einschliesslich Mutterschaftsentschädigung), Krankenversicherung und die berufliche Vorsorge.[52]

Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung

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Diese Abteilung (als bisherige Erste sozialrechtliche Abteilung mit Standort Luzern) wurde per 1. Januar 2023 in Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung umbenannt (mit gleichbleibendem Zuständigkeitsbereich und weiterhin mit Standort Luzern).[53] Sie behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Verfassungsbeschwerden in folgenden Bereichen: Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, kantonale Sozialversicherung, Familienzulagen, Sozialhilfe und Hilfe in Notlage, Militärversicherung, Ergängzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.[54]

Erste zivilrechtliche Abteilung

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Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG)) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).

Sie behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die Verfassungsbeschwerden in folgenden Gebieten: Schuldrecht, Versicherungsvertrag, ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen), medizinische Staatshaftung, privates Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, internationale und nationale Schiedsgerichtsbarkeit, Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen in ebendiesen Rechtsgebieten, provisorische und definitive Rechtsöffnungen.[55]

Zweite zivilrechtliche Abteilung

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Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG)) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).

Konkret behandelt sie die Beschwerden in Zivilsachen und die Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: Zivilgesetzbuch (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht), bäuerliches Bodenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen) sowie Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) in den genannten Rechtsgebieten.[56]

Erste strafrechtliche Abteilung

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Die Erste strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerden in folgenden Themengebieten: materielles Strafrecht (ohne Straf- und Massnahmenvollzug), Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide) und strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen). Bis zum 30. Juni 2025 kann die Zweite strafrechtliche Abteilung auch Beschwerden aus dem Zuständigkeitsbereich der Ersten strafrechtlichen Abteilung beurteilen.[57]

Zweite strafrechtliche Abteilung

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Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerden in folgenden Themengebieten: Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzug, strafprozessuale Zwischenentscheide, Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen. Bis zum 30. Juni 2025 kann die Zweite strafrechtliche Abteilung auch Beschwerden aus dem Zuständigkeitsbereich der Ersten strafrechtlichen Abteilung beurteilen.[58]

Rekurskommission

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Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern, welche vom Gesamtgericht gewählt werden und nicht der Verwaltungskommission angehören. Bei Beschwerden nach Art. 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts setzt sich die Rekurskommission aus den drei Richtern sowie aus zwei vom Personal gewählten Vertretern zusammen. Den Vorsitz führt der Richter mit dem höchsten Amtsalter.

Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts, Art. 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz sowie dem Artikel 19 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht.[59]

Dossiernummer

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Die Dossiernummer (das Aktenzeichen) beim Bundesgericht setzt sich seit 2007 zusammen aus[60]

  • einer Zahl für die Abteilung
1 – I. öffentlich-rechtliche Abteilung
2 – II. öffentlich-rechtliche Abteilung
4 – I. zivilrechtliche Abteilung
5 – II. zivilrechtliche Abteilung
6 – I. strafrechtliche Abteilung (bis 30. Juni 2023 strafrechtliche Abteilung)
7 – II. strafrechtliche Abteilung (seit 1. Juli 2023)
8 – IV. öffentlich-rechtliche Abteilung (bis 2022 I. sozialrechtliche Abteilung)
9 – III. öffentlich-rechtliche Abteilung (bis 2022 II. sozialrechtliche Abteilung)
11–15 – Spezialdossiers
  • einem Buchstaben für die Verfahrensart
A – Beschwerde in Zivilsachen
B – Beschwerde in Strafsachen
C – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
DVerfassungsbeschwerde
EKlage nach Art. 120 BGG
F – Revision
X, Y – Verfügung und Beschwerde nach VwVG
  • einer fortlaufenden Nummer nach Unterstrich
  • dem Eingangsjahr nach Schrägstrich.

Beispiel: 1C_1/2007

Grundsatzurteile werden auszugsweise vom Bundesgericht in der amtlichen Sammlung (BGE) publiziert.

Wählbarkeit

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Das Bundesgericht besteht aus 35 bis 45 vollamtlichen Richtern (Art. 1 Abs. 3 BGG). Dazu kommen noch die nebenamtlichen Richter. Bei der Wahl der Bundesrichter muss auf sprachliche Ausgewogenheit geachtet werden. Die Bundesversammlung muss gewährleisten, dass alle Regionen in der Schweiz angemessen repräsentiert werden.[61] Um gewählt werden zu können, muss man in der Schweiz stimmberechtigt sein. Eine juristische Ausbildung ist zwar nicht vorgeschrieben. Bis anhin wurden jedoch ausschliesslich juristische Fachpersonen gewählt.[62]

Mitglieder des Bundesgerichts unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung. Nach Ablauf der Amtsdauer, die sechs Jahre beträgt, können sie ohne Weiteres wiedergewählt werden. Sie scheiden automatisch am Ende des Jahres aus dem Amt, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden (Art. 9 Abs. 2 BGG).[62]

Sowohl die voll- als auch die nebenamtlichen Richter dürfen nicht zugleich Mitglied des Nationalrats, des Ständerats oder Bundesrates sein (Art. 144 Abs. 1 BV), damit die Gewaltenteilung gewahrt wird. Für die vollamtlichen Richter gilt zudem ein allgemeines Berufsverbot (Art. 144 Abs. 2 BV) und ein Verwandtenausschluss (Art. 8 BGG).[62]

Wahlverfahren

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Die Bundesrichter werden von der Vereinigten Bundesversammlung auf sechs Jahre gewählt. Daher kommt es alle sechs Jahre zu einer Gesamterneuerung des Gerichtes (Art. 135 ParlG). Richter, die sich bei der Gesamterneuerung zur Wiederwahl stellen, werden per Listenwahl bestätigt oder abgewählt. Wer die Wiederwahl verfehlt, kann noch zur Ergänzungswahl antreten (Art. 136 ParlG).[63] Dass ein Richter nicht wiedergewählt wird, kommt jedoch äusserst selten vor; es sind nur vier Fälle einer Abwahl bekannt. Dementsprechend sind auch Ergänzungswahlen wegen Nichtwiederwahl selten. Deutlich häufiger sind dagegen Ergänzungswahlen aufgrund von Vakanzen.[64]

Für die Vorbereitung der Wahlen ist die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung zuständig. Sie schreibt die offenen Richterstellen aus, hört die Kandidaten an und unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung ihre Wahlvorschläge (Art. 40a ParlG).[65] Neben dieser Kommission kann auch jedes Mitglied und jede Fraktion der Bundesversammlung Wahlvorschläge unterbreiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 ParlG).

Wahlen in das Bundesgericht sind geheim; gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht (Art. 130, Art. 131 ParlG). Bei Wiederwahlen erhalten die Abgeordneten eine Liste aller Richter, die erneut kandidieren. Sie können Kandidaten streichen, nicht aber neue Namen auf die Liste setzen. Es findet zudem nur ein Wahlgang statt. Bei den Ergänzungswahlen gilt dasselbe Wahlverfahren wie bei Bundesratswahlen, nur dass die Sitze alle auf einmal und nicht nacheinander besetzt werden. Im Unterschied zu den Wiederwahlen können die Listen bei der Ergänzungswahl frei verändert, also auch durch neue Namen ergänzt werden.[63][66]

Bei den Wahlen befolgt die Bundesversammlung freiwillig einen Parteienproporz. Die Zusammensetzung des Bundesgerichts entspricht weitgehend den parlamentarischen Kräfteverhältnissen. Die Bundesversammlung möchte damit erreichen, dass auch die politischen Richtungen verhältnismässig vertreten werden. Denn das positive Recht überlässt den Richtern grosse Handlungsspielräume in der Interpretation und Auslegung der Gesetzestexte. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Haltungen der Rechtsprechenden auf ihre Spruchpraxis abfärben.[67]

Die Vereinigte Bundesversammlung wählt auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesgerichts für eine Amtsdauer von zwei Jahren (Art. 138 ParlG).

Kontroverse um Unabhängigkeit der Richter

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Die Bundesverfassung verlangt, dass die Richter unabhängig sind (Art. 191c BV). Sowohl die Spruchkörper als auch die einzelnen Richter sind nur dem Recht verpflichtet; sie sind in ihrer Rechtsprechung keiner Legislativ- oder Exekutivbehörde untergeordnet. Die richterliche Unabhängigkeit verbietet es, dass sich die anderen Bundesbehörden in die Rechtsfindung der Richter einmischen. Die Richter dürfen nicht angewiesen werden, einen Streitgegenstand in einem bestimmten Sinn zu entscheiden. Die anderen Bundesbehörden dürfen weder auf die Spruchpraxis einwirken noch Korrekturen am Urteil vornehmen.[68]

In der Schweiz werden die Bundesrichter durch das Parlament gewählt, was immer wieder zu Kontroversen führt. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Wahl durch das Parlament die Unabhängigkeit der Richter gefährde. Von verschiedenen Seiten wird gefordert, dass die Wahl durch das Parlament abgeschafft wird und die Richter durch ein unabhängiges Fachgremium gewählt werden. Einen ähnlichen Ansatz verfolgte die Justiz-Initiative, über die Volk und Stände im November 2021 abgestimmt hatten. Die Volksinitiative verlangte, dass die Richter durch das Los gewählt werden sollen, wobei ein Gremium, bestehend aus juristischen Fachpersonen, entscheidet, wer zum Losverfahren zugelassen ist.[69] Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit. Die Kritiker dieser sogenannten Kooptation wenden zumeist ein, dass einem solchen Organ die demokratische Legitimation fehle, um Entscheidungen derartiger Wichtigkeit treffen zu können.[70] Die parlamentarische Wahl erhöhe sogar die Legitimation des Gerichtes in der Bevölkerung, da es durch die eigenen Vertreter gewählt wird.[71] Weil die richterliche Tätigkeit von grosser politischer Tragweite sein kann, bedürfe sie der demokratischen Legitimation, die im demokratischen Rechtsstaat nach schweizerischem Verständnis allein durch das Volk bzw. durch das vom Volk gewählte Parlament vermittelt werden könne.[72]

 
Yves Donzallaz (2023)

Eine Amtszeit der Richter des Bundesgerichts ist auf sechs Jahre begrenzt; sie können sich jedoch wiederwählen lassen. Diese Wiederwahl wird kritisiert; sie ermögliche eine politische Einflussnahme auf die Rechtsprechung. Das wurde z. B. versucht bei den Gesamterneuerungswahlen des Bundesgerichts vom 24. September 2014, als sechs Mitglieder des Bundesgerichts deutlich weniger Stimmen erhielten als die grosse Mehrheit der übrigen Mitglieder. Betroffen waren Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung, die ein Urteil[73] gefällt hatte, das aus den Kreisen der Schweizerischen Volkspartei heftig kritisiert worden war. Durch die Nichtwiederwahl sollte ein einzelnes Gerichtsurteil kritisiert werden, was gegen das Unabhängigkeitsgebot von Art. 191c BV verstösst.[74] Ausserdem kann das Wahlverfahren zum Versuch einer Disziplinierung einzelner Richter missbraucht werden, wie es der Fall Donzallaz zeigt. Yves Donzallaz war Bundesrichter und Mitglied der SVP, deren Parlamentsfraktion ihn in der Gesamterneuerungswahl vom 23. September 2020 nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht mehr wählen wollte, weil sich seine Wertevorstellungen zu weit von jenen der Partei entfernt hätten. Die Vereinigte Bundesversammlung bestätigte ihn jedoch im Amt.[75]

Es gibt verschiedene Vorschläge für eine Reform des Wahlverfahrens. Abgesehen von einem grundsätzlichen Systemwechsel, der das Parlament als Wahlbehörde durch eine Richterwahlbehörde ersetzen würde, werden längere Amtsdauern von neun oder zehn Jahren, wie sie z. B. der EGMR kennt, oder es wird eine Wahl bis zum Erreichen einer Altersgrenze gefordert.[76] Modelle, bei denen die Richter eine lange Amtszeit antreten, finden in der Schweiz jedoch keine Mehrheiten, weil befürchtet wird, dass es zu Machtmissbrauch kommt.[75] Die Vorschläge verlangen eine Änderung der Bundesverfassung. Ein anderer, nach Ansicht der Autorin auf Gesetzesstufe realisierbarer Reformvorschlag sieht vor, dass Versuche zur politischen Einflussnahme anlässlich der Wiederwahl vereitelt werden, indem eine Nichtwiederwahl nur noch auf Antrag der Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung möglich wäre. Dieser Antrag dürfte nur mit schweren Amtspflichtverletzungen oder objektiver Amtsunfähigkeit begründet sein. Würde kein solcher Antrag gestellt, so wäre ein Richter in stiller Wahl wiedergewählt.[77]

Als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit wird auch kritisiert, dass ein Richter in der Regel einen fixen oder prozentualen Anteil seines Gehalts der politischen Partei, die ihn nominiert hat, als sog. «Mandatssteuer» abgibt. Dieser Kritik wird entgegnet, dass diese Parteibeiträge freiwillig seien. Alle Parteien bestreiten, dass ein Richter, der sich weigert, der Partei Beiträge zu entrichten, Konsequenzen zu befürchten hätte.[78] Mit der Änderung vom 18. Juni 2021 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) wurden die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien verpflichtet, im Rahmen der Offenlegung der Parteienfinanzierung auch die Beiträge der einzelnen Mandatsträger jährlich zu deklarieren (Art. 76b Abs. 2 Bst. c BPR). Die Eidgenössische Finanzkontrolle veröffentlichte erstmals für das Jahr 2023 die Beiträge der einzelnen Mitglieder des Bundesgerichts an die Parteien.[79]

Veröffentlichung der Entscheidungen

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Sämtliche Entscheide des Gerichts werden online veröffentlicht.[80] Ausgewählte Entscheide werden zudem in Heftform publiziert. Die gedruckte Version erscheint einmal jährlich.

Gerichtsmitglieder und Personal

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Gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) besteht das Bundesgericht heute aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern sowie aus nebenamtlichen Bundesrichtern, deren Zahl höchstens zwei Drittel der ordentlichen Richter betragen darf. Die genaue Zahl der Richter legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest (Art. 1 BGG).

Bundesrichter und nebenamtliche Richter

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Momentan sind 40 Bundesrichter und 18 nebenamtliche Richter[81] am Gericht tätig. In welche Abteilung ein Richter eingeteilt wird, liegt in der Kompetenz des Gesamtgerichts.

Im Jahre 1972 wurde mit Margrith Bigler-Eggenberger erstmals in der Geschichte eine Frau als Ersatzrichterin gewählt. Die gleiche Frau wurde zwei Jahre später (1974) als erste Bundesrichterin gewählt. Siebzehn Jahre nach der Wahl von Bigler wurde die zweite Frau zur Bundesrichterin gewählt.[82] Im Jahr 2024 sind von 40 Richtern 15 Frauen im Amt.[83]

Die Schweizerische Volkspartei stellt zehn, die Mitte acht, die FDP.Die Liberalen sieben, die Sozialdemokratische Partei sieben, die Grüne Partei sechs, die Grünliberale Partei zwei Richter. Ein Richter ist parteilos.

Aktuelle Bundesrichter

Stand: 11. April 2024[84]

Name Partei
Bernard Abrecht SP
Florence Aubry Girardin GPS
Michael Beusch SP
Grégory Bovey FDP
François Chaix FDP
Christian Denys GPS
Federica De Rossa SP
Yves Donzallaz
Stephan Haag GLP
Julia Hänni Die Mitte
Stephan Hartmann GPS
Alexia Heine SVP
Christian Herrmann SVP
Name Partei
Yann-Eric Hofmann Die Mitte
Fabienne Hohl FDP
Christoph Hurni GLP
Laura Jacquemoud-Rossari Die Mitte
Monique Jametti SVP
Christina Kiss FDP
Lorenz Kneubühler SP
Sonja Koch SVP
Christian Kölz GPS
Matthias Kradolfer FDP
Marcel Maillard Die Mitte
Marie-Chantal May Canellas Die Mitte
Laurent Merz GPS
Jean Métral GPS
Name Partei
Margit Moser-Szeless SVP
Thomas Müller SVP
Giuseppe Muschietti FDP
Francesco Parrino SP
Yves Rüedi SVP
Marianne Ryter SP
Karin Scherrer Reber FDP
Thomas Stadelmann Die Mitte
Beatrice van de Graaf SVP
Daniela Viscione SVP
Rolf von Felten Die Mitte
Nicolas von Werdt SVP
Martin Wirthlin SP

Der Präsident und der Vizepräsident

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Die Wahlkompetenz des Präsidenten und des Vizepräsidenten liegt bei der Bundesversammlung; das Bundesgericht schlägt jeweils eine Person vor. Der Präsident und der Vizepräsident sind für zwei Jahre gewählt und können einmal wiedergewählt werden.

Gerichtsschreiber und Personal

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Die Bibliothek des Bundesgerichts in den 1990ern

Den Bundesrichtern stehen rund 160 Gerichtsschreiber zur Seite, die sie bei der Entscheidungsfindung beraten und die Urteile redigieren (Stand 2024). Das Bundesgericht hat rund 190 weitere Mitarbeitende, die in verschiedenen Diensten die logistischen und administrativen Geschäfte erledigen und sich um die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit kümmern.[85] Zum Vergleich: Im Jahre 1875 waren zwei Mitarbeiter und neun Ersatzrichter beschäftigt.[86] Sämtliche Dienste sind dem Generalsekretär unterstellt.

Informatik

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Die Informatik-Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts entstand zu Beginn der 1980er Jahre. Seit 2011 wird mit 21,4 Stellen im Informatikbereich gearbeitet, zuvor waren noch rund 31 Stellen besetzt, bevor das Bundesverwaltungsgericht von der Bundesgerichtsinformatik getrennt wurde.[87]

2001 begann die Open-Source-Strategie des Bundesgerichts.[88] Die Open-Source-Strategie steht in der Kritik vom konkurrierenden Softwareanbieter Weblaw aus Bern.[87]

Die erste eigene Gerichtssoftware entstand 1991 als Ersatz von Schreibmaschine und Karteikarten zum Suchen und Anzeigen von Gerichtsurteilen. 2006 begann die Programmierung einer Neuentwicklung der ursprünglichen Software für den Eigenbedarf. Die Version 1.0 ist seit 2007 im Betrieb. Als Plattform dient Apache-Tomcat.[87]

Im Sinne der E-Government-Strategie des Bundesrats und der Kantone hat das Bundesgericht die Software am 1. September 2011 unter die freie Lizenz GPLv3 gestellt als Open Justitia. Gleichzeitig gründete das Bundesgericht eine offene Gemeinschaft, die Open Justitia Community.[89] Darüber koordiniert sich die Gemeinschaft aus Nutzern und Entwicklern wie Kantone, Unternehmen und Universitäten. Laut Statuten sollen auf diese Art Kosten für die Informatik sinken. Öffentlich bekannte Beispiele für Kantonsgerichte, die Open Justitia einsetzen, sind Bern und Waadt.[87]

Im Sommer 2012 wurde das Bundesgericht für Open Justitia am internationalen Enterprise & IT Architecture Excellence Award mit dem Special Recognition Award prämiert[90] und an den CH Open Source Awards[91] mit einem ausserordentlichen Sonderpreis ausgezeichnet.[92]

Literatur

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  • Werner Brüschweiler: Bundesgericht (Schweiz). In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  • Eduard His: Geschichte des neuern Schweizerischen Staatsrechts. Helbing & Lichtenhahn, Basel (1920–1938).
  • Goran Seferovic: Das Schweizerische Bundesgericht 1848–1874: die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat. Schulthess, Zürich 2010.
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Commons: Bundesgericht – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

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  1. a b c Gerichtsmitglieder und Personal Abgerufen am 5. Januar 2023
  2. Bundesrichter. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  3. a b c Werner Brüschweiler: Bundesgericht. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 2016 (hls-dhs-dss.ch).
  4. Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit. 4. Auflage. Stämpfli, Bern 2020, ISBN 978-3-7272-8712-1, S. 220.
  5. Andreas Fankhauser: Mediation. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 2009 (hls-dhs-dss.ch).
  6. Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit. 4. Auflage. Stämpfli, Bern 2020, ISBN 978-3-7272-8712-1, S. 232–234, 240.
  7. Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit. 4. Auflage. Stämpfli, Bern 2020, ISBN 978-3-7272-8712-1, S. 253–255.
  8. Alfred Kölz: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte. Band 2: Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft seit 1848, 2004, S. 487–489.
  9. Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit. 4. Auflage. Stämpfli, Bern 2020, ISBN 978-3-7272-8712-1, S. 275.
  10. Virtueller Rundgang Lausanne. Schweizerisches Bundesgericht, abgerufen am 22. Juni 2023.
  11. Palle Petersen: Justitia ohne Schwert. In: Hochparterre. Nr. 5, 2014, S. 53 (e-periodica.ch [abgerufen am 22. Juni 2023]).
  12. BGE 101 IV 107
  13. Stephan Haag: Die Reorganisation des Bundesgerichts. In: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht. Nr. 7, 2023, S. 345 f.
  14. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Stämpfli, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 531.
  15. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. 2020, S. 67 f.
  16. a b Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Stämpfli, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 532.
  17. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Stämpfli, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 267 f.
  18. a b Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 633 f.
  19. a b Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 185.
  20. Ulrich Häfelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 649.
  21. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 191.
  22. Ulrich Häflin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 641.
  23. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 275 (Rz. 691).
  24. Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 663 (Rz. 2029).
  25. Martin E. Looser: Verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle gegenüber schweizerischen Bundesgesetzen. Dike, 2011, ISBN 978-3-03751-369-9, passim. (Dissertation).
  26. Giovanni Biaggini: BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2. Auflage. Zürich 2017, ISBN 978-3-280-07320-9, S. 1451.
  27. Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 681 f.
  28. Martin E. Looser: Art. 190 BV. In: St. Galler Kommentar. 4. Auflage, 2023, Rn. 19, 52.
  29. Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht. Bericht des Bundesrates. In: Bundesblatt. 2010, S. 2311 f.
  30. BGE 142 II 35 E. 3.2 S. 39; BGE 148 II 168 E. 5.2 S. 178.
  31. Häfelin, Haller et al. Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 2020, S. 624–625.
  32. Helen Keller: Schweizerische Rechtsstaatlichkeit im internationalen Vergleich. In: Verfassungsrecht der Schweiz. Band 2, 2020, S. 952.
  33. Helen Keller: Schweizerische Rechtsstaatlichkeit im internationalen Vergleich. In: Oliver Diggelmann, Maya Hertig Randall, Benjamin Schindler (Hrsg.): Verfassungsrecht der Schweiz. Band 2, 2020, ISBN 978-3-7255-7996-9, S. 950 f.
  34. BGE 122 II 234 E. 4e S. 239
  35. BGE 148 II 169 E. 5.2 S. 178; Astrid Epiney: Ist die «Schubert-Rechtsprechung» noch aktuell? Zur Frage des Verhältnisses zwischen Völker- und Landesrecht. AJP/PJA, 06/2023, S. 705.
  36. Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 682.
  37. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage, 2020, S. 549.
  38. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage, 2020, S. 549 f.
  39. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage, 2020, S. 550 f.
  40. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage, 2020, S. 662–666.
  41. 18.051 Änderung des Bundesgerichtsgesetzes
  42. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage, 2020, S. 670–672.
  43. BGer: Gerichtsorganisation. (PDF) 1. Januar 2024, abgerufen am 11. April 2024.
  44. Organisation. Abgerufen am 11. April 2024.
  45. Leitungsorgane – Die Präsidentenkonferenz. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  46. Geschäftsverteilung – Die Präsidentenkonferenz. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  47. Leitungsorgane – Die Verwaltungskommission. Abgerufen am 11. April 2024.
  48. Geschäftsverteilung – Die Verwaltungskommission. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  49. Geschäftsverteilung – Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 12. April 2024.
  50. Geschäftsverteilung – Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 17. Oktober 2022.
  51. Mitteilung der Bundesgerichts: Verschiebung Steuer- und Abgaberecht; https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Organisation/Info_d_f_i.pdf abgerufen am 22. Januar 2023
  52. Geschäftsverteilung – Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 18. Juli 2023.
  53. Mitteilung des Bundesgerichts über interne Reorganisationsmassnahmen; https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Organisation/Info_d_f_i.pdf abgerufen am 22. Januar 2023
  54. Geschäftsverteilung – Die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 18. Juli 2023.
  55. Geschäftsverteilung – Die Erste zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 16. April 2024.
  56. Geschäftsverteilung – Die Zweite zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 16. April 2024.
  57. Geschäftsverteilung – Die Erste strafrechtliche Abteilung. Abgerufen am 18. Juli 2023.
  58. Geschäftsverteilung – Die Zweite strafrechtliche Abteilung. Abgerufen am 18. Juli 2023.
  59. Geschäftsverteilung – Die Rekurskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
  60. Nummerierung der Dossiers ab 2007 (BGG)
  61. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 540.
  62. a b c Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 541.
  63. a b Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 542.
  64. Katrin Marti: Art. 136: Wiederwahl. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Helbing Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 916–919 (sgp-ssp.net).
  65. Katrin Marti: Art. 40a: Gerichtskommission. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Helbing Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 341–350 (sgp-ssp.net).
  66. Katrin Marti: Art. 137: Ergänzungswahlen. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Helbing Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 920–924 (sgp-ssp.net).
  67. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 543.
  68. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 533.
  69. BBl 2020 6821 Botschaft zur Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)». In: Bundesblatt. 19. August 2020, S. 6833, abgerufen am 5. März 2023.
  70. Margret Kiener Nellen: Zum Verhältnis von Politik und Justiz. In: Zeitschrift für Schweizerisches Recht ZSR: Schweizerischer Juristentag 2019 «Welche Justiz für die Schweiz im XXI. Jahrhundert?» Band 138. Basel 2019, ISBN 978-3-7190-4257-8, S. 372.
  71. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 536.
  72. Margret Kiener Nellen: Zum Verhältnis von Politik und Justiz. In: Zeitschrift für Schweizerisches Recht ZSR: Schweizerischer Juristentag 2019 «Welche Justiz für die Schweiz im XXI. Jahrhundert?» Band 138. Basel 2019, ISBN 978-3-7190-4257-8, S. 373.
  73. BGE 139 I 16 E. 3, 5.2.2 ff. Das Urteil stiess auf grossen Unmut bei der SVP, weil das Bundesgericht der EMRK Anwendungsvorrang vor Art. 121 Abs. 3 BV einräumte. Art. 121 Abs. 3 war im Rahmen der Ausschaffungsinitiative in die Verfassung aufgenommen worden.
  74. Margret Kiener Nellen: Zum Verhältnis von Politik und Justiz. In: Zeitschrift für Schweizerisches Recht ZSR: Schweizerischer Juristentag 2019 «Welche Justiz für die Schweiz im XXI. Jahrhundert?» Band 138. Basel 2019, ISBN 978-3-7190-4257-8, S. 375.
  75. a b Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5. Auflage. Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6, S. 537.
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Koordinaten: 46° 31′ 10,4″ N, 6° 38′ 38,9″ O; CH1903: 539033 / 152338