Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ist ein Bundesgesetz der Republik Österreich. Es regelt die Rechte und Pflichten von gleichgeschlechtlichen Paaren die in Österreich eine Eingetragene Partnerschaft (EP) eingehen, sowie die Eintragung dieser Partnerschaft und eine allfällige Auflösung. Die österreichische EP ist nur für gleichgeschlechtliche Paare offen, heterosexuelle Paare können sie nicht schließen.
Umfasste Rechtsbereiche des EPG
In weiten Teilen ist das EPG an das österreichische Eherecht angelehnt, insbesondere im materiellen Teil der die Rechte und Pflichten regelt, sodass zeitgleich auch Änderungen in rund 77 Einzelgesetzen beschlossen wurden. Das EPG umfasst daher weitgehend folgende Rechtsbereiche analog zum Eherecht:[1]
- Die wechselseitigen Pflichten und Rechte des Paares zueinander einschließlich Unterhaltspflicht
- Scheidungsrecht
- Erbrecht
- Wohn- und Mietrecht
- Steuer- und Abgabenrecht
- Recht der Arbeiter und Angestellten sowie der öffentlich Bediensteten
- Gewerberecht
- Sozialversicherungsrecht einschließlich dem Pensionsrecht
- Auch das Fremden- und Aufenthaltsrecht
- Zahlreiche weitere Bereiche im Detail wie beispielsweise die Regelungen für Grundwehrdiener, Zivildiener, Entwicklungshelfer, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker
Unterschiede zum Eherecht
Das Gesetz weicht jedoch aus politischen Gründen (Bedingungen der kleineren Regierungspartei ÖVP für ihre Zustimmung zum EPG) in bedeutenden Punkten auch bewusst vom Eherecht ab, insbesondere:[1]
- Eintragung: Schließung nicht am Standesamt sondern vor Bezirksverwaltungsbehörden, nur in den Amtsräumen der Behörde ohne die bei Eheschliessungen vorgesehenen Trauzeugen;
- Namensrecht: Lesben und Schwule erhalten durch die EP einen Nachnamen statt dem bisherigen Familiennamen (dafür kann ein gemeinsamer Name, auch Doppelname, mit der Eintragung beantragt werden);
- Regenbogenfamilien: Zahlreiche Diskriminierungen von Regenbogenfamilien, also lesbischen und schwulen Paaren mit Kindern. Neben dem Verbot der künstlichen Befruchtung und der Fremdkindadoption betrifft diese vor allem die Rechte und Pflichten gegenüber den Stiefkindern (also den Kindern des Partners), insbesondere in Fragen der Pflegefreistellung, der Familienhospiz/Sterbekarenz, des Vertretungsrechtes in Obsorgeangelegenheiten sowie das absolute Verbot einer Stiefkindadoption.
Regionale Umsetzung
Die Unterschiede bei der Eintragung können zumindest in den 15 österreichischen Statutarstädten (Städte mit eigenem Statut wie Wien, Linz, Salzburg usw.), bei entsprechendem politischen Willen der Stadtregierung, teilweise umgangen werden, da in solchen Städten das Standesamt und die Bezirksverwaltungsbehörde de facto zusammenfallen. Einige österreichische Statutarstädte gehen hier bewusst einen liberalen Weg in der regionalen Umsetzung:
- Die Gemeinde Wien hat bereits am 21. Dezember 2009 offiziell das "Wiener Verpartnerungspaket" präsentiert, in dessen Rahmen auf Landesebene alle Möglichkeiten des EP-Gesetzes ausgeschöpft werden, um eine möglichst eheähnliche Eintragung auf allen Standesämtern der Stadt Wien und eine entsprechende Zeremonie zu ermöglichen [2], [3]
- Salzburg hatte ähnliche Schritte wie Wien vorläufig angekündigt, Linz und Wels arbeiten ebenfalls in diese Richtung.
Entstehung und Beschlussfassung
Das EPG wurde vom Nationalrat in Wien am 10. Dezember 2009 mit den Stimmen der Regierungsparteien SPÖ und ÖVP sowie einzelner Abgeordneter der Grünen und des BZÖ beschlossen und vom Bundesrat – der österreichischen Länderkammer – am 18. Dezember 2009 bestätigt, sodass es nach der Veröffentlichung im österreichischen Bundesgesetzblatt planmäßig mit 1. Jänner 2010 in Kraft tritt.[4]
Siehe auch
- Civil partnership Act 2004 (UK)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (Deutschland)
- Partnerschaftsgesetz (Schweiz)
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ a b Rechtskomitee Lambda: Presseaussendung vom 18. Dezember 2009
- ↑ Gemeinde Wien - Offizielle Informationen zur Eintragung der EP [1]
- ↑ Frauenberger präsentiert das "Wiener Verpartnerungspaket" [2]
- ↑ Österreichisches Parlament: Materialien zum EPG (485 d.B., XXIV. GP)