„Aberkennung eines akademischen Grades“ – Versionsunterschied
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Nach {{Art.|37|einigvtr|juris}} Abs. 1 des [[Einigungsvertrag]]s blieb das in der DDR erworbene Recht auf Führung staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel durch die [[Deutsche Wiedervereinigung|Herstellung der Einheit Deutschlands]] 1989/1990 unberührt. Das gilt entgegen politischen Forderungen<ref>Jan Kixmüller: [http://www.pnn.de/campus/772204/ ''Geheime Promotionen''] [[Potsdamer Neueste Nachrichten|PNN]], 24. Juli 2013</ref> auch für die von der [[Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit#Fehlende wissenschaftliche Qualität|Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit]] verliehenen Doktorgrade. Zudem wurde die Hochschule 1990 aufgelöst, so dass es seitdem kein zuständiges Hochschulorgan für eine Aberkennung mehr gibt.<ref>Uwe Müller: [https://www.welt.de/politik/deutschland/article121982070/Wenn-die-Stasi-den-Doktortitel-verleiht.html ''Wenn die Stasi den Doktortitel verleiht''] [[Die Welt]], 17. November 2013</ref>
=== Darstellung der Aberkennung in Lebensläufen ===
Die Aberkennung einer Promotion als Hoheitsakt muss nicht im Lebenslauf aufgeführt werden. Die verfehlte Promotion wird behandelt als wenn sie nie existiert existiert hätte. Die Aberkennung der Promotion wäre möglicherweise demütigender und wirksamer für alle Beteiligten, wenn sie als wesentlicher Bestandteil im Lebenslauf aufgeführt werden müsste. Dessen ungeachtet entschied sich z. B. Annette Schavan Verleihung und Entzug der Doktorwürde im Lebenslauf zu nennen. Dieses Vorgehen ist umstritten, da bei einer rückwirkenden Aberkennung "die Promotion nie als gültiger Staatsakt existiert" habe.
== Österreich ==
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