„Aberkennung eines akademischen Grades“ – Versionsunterschied
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Rechtsgrundlage sind in Deutschland die jeweiligen [[Prüfungsordnung]]en der [[Hochschule]]n, im Fall von Promotionsleistungen die [[Promotion (Doktor)#Aberkennung der Promotion|Promotionsordnung]] der jeweiligen [[Fakultät (Hochschule)|Fakultät]] in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften in den [[Landesverwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetzen]] der Bundesländer (§§ 48 ff. VwVfG).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.uni-bayreuth.de/promot_habil/fak3_p300300.html |titel=Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth vom 27. November 1979 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 30. März 2000 |titelerg=§16 Abs. 1 und Abs. 3 |werk=uni-bayreuth.de |datum=2000-03-30 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20030729094845/https://www.uni-bayreuth.de/promot_habil/fak3_p300300.html#m16 |archiv-datum=2003-07-29 |abruf=2019-02-01 |offline=1}}</ref>
Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin im Prüfungsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades einer ''Täuschung'' schuldig gemacht hat, etwa eines [[Plagiat#Wissenschaft|Plagiats]], aber auch, wenn die Person sich durch späteres wissenschaftliches Fehlverhalten als ''unwürdig'' für die Führung
== Deutschland ==
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Nach {{§|49|vwvfg|juris}} VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Als derartige nachträglich eingetretene Tatsache kommt auch eine strafgerichtliche Verurteilung in Betracht, wenn spiegelbildlich zum Entziehungstatbestand eine Regelung in der betreffenden Promotionsordnung bestimmt, dass die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden kann, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt.<ref>[https://openjur.de/u/451499.html VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2011 - Az. 6 K 3445/10] Rdnr. 57</ref>
Einem strafbaren Verhalten des Promotionsbewerbers darf eine Hochschule aber nur insoweit Relevanz beimessen, als ''wissenschaftsbezogene Straftaten'' in Rede stehen.<ref>[
Als exemplarisch gilt der Fall [[Jan Hendrik Schön]]: Dieser wurde 1998 an der [[Universität Konstanz]] promoviert.<ref>Presseinformation Nr. 163 Universität Konstanz ([
=== Vermerk in Bibliothekskatalogen und Auswirkung auf die Benutzung und den Bestand ===
Nachdem lange umstritten war, ob ein nachträglich aberkannter akademischer Titel in der [[Titelaufnahme]] der [[Hochschulschrift]] im [[Bibliothekskatalog]] vermerkt werden sollte, wurde im Jahr 2024 ein neues Regelwerk verabschiedet. Der [[k10plus]]-Katalog der Bibliotheksverbünde [[Südwestdeutscher Bibliotheksverbund|BSZ]] und [[Gemeinsamer Bibliotheksverbund|GBV]] änderte mit Wirkung vom 6. März 2024 seine Erfassungshilfe für Hochschulschriften. Der Entzug des akademischen Grades ist demnach – abweichend von der Angabe in der veröffentlichten Vorlage – im Katalog des Verbunds zu kennzeichnen, sofern der Entzug veröffentlicht wurde und rechtskräftig ist. In diesem Fall sind die Formangabe „Hochschulschrift“, die Hochschulschriftennummer, der akademische Betreuer, die grad-verleihende Institution und der Hochschulschriftenvermerk aus dem Titeldatensatz zu löschen. Stattdessen erfolgt ein Vermerk als „Ex-Diss“, gefolgt von Angaben über den Entzug des Grades.<ref>{{Literatur |Autor=AG K10plus Katalogisierung |Titel=Hochschulschriften |Sammelwerk= |Datum=2024-03-06 |Seiten=19 |Kommentar=Lizenz: CC-BY 4.0 international |Online=https://opus.k10plus.de/frontdoor/deliver/index/docId/408/file/K10plus_Hochschulschriften.pdf |Abruf=2024-04-10}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=Jochen Zenthöfer |Titel=Plagiate: Paradigmenwechsel bei den Bibliothekskatalogen |Sammelwerk=FAZ.NET |Datum=2024-04-10 |ISSN=0174-4909 |Online=https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/plagiate-entzogene-doktorgrade-werden-kuenftig-in-bibliothekskatalogen-vermerkt-19644117.html |Abruf=2024-04-10}}</ref><ref name=":1">{{Internetquelle |autor=Jochen Zenthöfer |url=https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/plagiat-jura-dissertation-aberkennung-doktortitel-ausleihe-bibliothek-wissenschaft/ |titel=Umgang mit plagiierten Jura-Büchern: „Für die Nutzung dauerhaft gesperrt“ |werk=Legal Tribune Online |datum=2024-04-26 |sprache=de |abruf=2024-04-26}}</ref> Das Katalogisierungshandbuch des k10plus-Katalogs ist nicht verbindlich für andere Bibliotheken. Die [[Deutsche Nationalbibliothek]] hatte aber schon im [[Plagiatsaffäre Guttenberg|Falle zu Guttenberg]] eine entsprechende Anmerkung in den Titeldatensatz aufgenommen und verzeichnet das Buch auch nicht mehr als Hochschulschrift.<ref>{{Literatur |Autor=Jochen Zenthöfer |Titel=Plagiate: Paradigmenwechsel bei den Bibliothekskatalogen |Sammelwerk=FAZ.NET |Datum=2024-04-10 |ISSN=0174-4909 |Kommentar=vgl. {{DNB|992131669}} |Online=https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/plagiate-entzogene-doktorgrade-werden-kuenftig-in-bibliothekskatalogen-vermerkt-19644117.html |Abruf=2024-04-10 |Zitat=Ursprünglich als Dissertation veröffentlicht, Doktorgrad wurde am 23.02.2011 entzogen.}}</ref>
Eine Umfrage bei Bibliotheken im April 2024 hatte ergeben, dass [[Pflichtexemplar]]bibliotheken ein Buch, das wegen eines Plagiats vom Verlag vom Markt zurückgezogen wurde, zwar im Bestand behielten, es aber für die Benutzung sperrten. [[Rechtsbibliothek|Juristische Bibliotheken]] [[Deakzession|sonderten]] den Titel aus und erklärten, sie würden [[Gewährleistung]]sansprüche geltend machen. Im Übrigen verbleibe es bei der Kennzeichnung des Titels im Katalog nach Maßgabe der Regelwerke.<ref name=":1">{{Internetquelle |autor=Jochen Zenthöfer |url=https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/plagiat-jura-dissertation-aberkennung-doktortitel-ausleihe-bibliothek-wissenschaft/ |titel=Umgang mit plagiierten Jura-Büchern: „Für die Nutzung dauerhaft gesperrt“ |werk=Legal Tribune Online |datum=2024-04-26 |sprache=de |abruf=2024-04-26}}</ref>
=== Beispiele ===
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Ein Plagiat kann auch strafrechtliche Konsequenzen auf Veranlassung der ursprünglichen Verfasser nach sich ziehen. Wenn der Grad benutzt wurde, um eine Stellung zu erhalten, die ohne den Grad nicht möglich geworden wäre oder die Urheber klagen, kann die Abgabe einer falschen [[Versicherung an Eides statt|eidesstattlichen Erklärung]] strafrechtliche Folgen im öffentlichen Interesse nach sich ziehen.
Zu den Experten für die Feststellung von Plagiaten bei Dissertationen zählt unter anderem der österreichische Medienwissenschaftler [[Stefan Weber (
;Einzelfälle:
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Im Februar 2011 begann die [[Plagiatsaffäre Guttenberg|Guttenberg-Affäre]]. Die Internetplattform [[GuttenPlag Wiki]] hatte eine Untersuchung der Doktorarbeit des damaligen Verteidigungsministers [[Karl-Theodor zu Guttenberg]] (CSU) angestoßen. Zu Guttenberg trat im März 2011 von seinen Ämtern zurück, die Uni Bayreuth erkannte ihm im Mai 2011 den Grad ab.<ref name="zeit-2011-02-24">{{Internetquelle |url=http://www.zeit.de/news-022011/24/HAUPTSTORY-GUTTENBERG-DONNERSTAG28902926xml |titel=Verteidigung: Uni Bayreuth erkennt Guttenberg Doktortitel ab |werk=[[Die Zeit#Zeit Online|zeit.de]] |datum=2011-02-24 |abruf=2016-12-31}}</ref> Ferner kam es zu einer Geldstrafe.
In den darauffolgenden Monaten wurden im Internet weitere Doktorarbeiten auf der Plattform [[VroniPlag Wiki]] auf Plagiate untersucht. Dies führte beispielsweise zur Aberkennung des Doktorgrades des FDP-Bundestagsabgeordneten [[Georgios Chatzimarkakis]],<ref>{{Internetquelle |url=http://www3.uni-bonn.de/Pressemitteilungen/198-2011 |titel=Wissenschaftliches Fehlverhalten – Philosophische Fakultät entzieht Georgios Chatzimarkakis den Doktorgrad |hrsg=[[Universität Bonn]] |datum=2011-07-13 |abruf=2011-07-13 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20110716183236/http://www3.uni-bonn.de/Pressemitteilungen/198-2011 |archiv-datum=2011-07-16 }}</ref><ref name="SPON-1025388">{{Internetquelle |url=
Im Februar 2013 wurde der damaligen Bundeswissenschaftsministerin [[Annette Schavan]] (CDU)<ref name="faz-https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/plagiatsverfahren-schavans-doktortitel-aberkannt-12052730.html">{{Internetquelle |autor=Heike Schmoll |url=https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/plagiatsverfahren-schavans-doktortitel-aberkannt-12052730.html |titel=Schavans Doktortitel aberkannt |werk=[[Frankfurter Allgemeine Zeitung#FAZ.NET|FAZ.net]] |datum=2013-02-05 |abruf=2016-12-31}}</ref><ref>{{Webarchiv |url=http://www.ksta.de/newsticker/eil-----uni-duesseldorf-entzieht-schavan-den-doktortitel,15189532,21651714,view,asTicker.html |text=Eilmeldung Aberkennung des Doktortitels Kölner-Stadt-Anzeiger |wayback=20140310183028}}</ref><ref>{{Webarchiv |url=http://www.uni-duesseldorf.de/home/startseite/news-detailansicht/article/aktuelle-sitzung-des-fakultaetsrats-der-philosophischen-fakultaet-und-presseerklaerung-vom-0502.html?cHash=f62502a63791e17b59921d072e912fdb |text=Pressemitteilung der Heinrich Heine Universität Düsseldorf |wayback=20130208011921}}</ref> und im Juni 2021 der ehemaligen Bundesfamilienministerin [[Franziska Giffey]] (SPD)<ref>{{Internetquelle |url=https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2021/fup_21_109-ergebnis-pruefverfahren-franzsiska-giffey/index.html |titel=Freie Universität Berlin entzieht Franziska Giffey den Doktorgrad |werk=[[Freie Universität Berlin|fu-berlin.de]] |datum=2021-06-10 |abruf=2021-06-10}}</ref> der Doktorgrad aberkannt.
==== Aberkennung wegen Nichterfüllung „wissenschaftlicher Mindeststandards“ ====
Im Mai 2011 wurden Vorwürfe gegen [[Gundolf Keil]] laut, nach denen er an der [[Universität Würzburg]] eine „universitäre Doktorfabrik“ betrieben habe.<ref name="sz-1102597">{{Internetquelle |autor=Olaf Przybilla |url=
=== Nationalsozialismus ===
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Die deutschen Universitäten nahmen das Gesetz zum Anlass einer weitreichenden Änderung ihrer Promotionsordnungen mit der Begründung, die „emigrierten Landesverräter“ seien nicht würdig, einen deutschen Doktortitel zu tragen.<ref>[[Renate Wittern-Sterzel]]: [https://d-nb.info/1056066768/34 ''Hintergründe der Aberkennung der Doktorwürde an der Erlanger Medizinischen Fakultät im „Dritten Reich“''] in: Thomas A. H. Schöck (Hrsg.): ''Aberkennung der Doktorwürde an der Universität Erlangen in der Zeit des Nationalsozialismus. Dokumentation der Gedenkakte der Medizinischen Fakultät und des Fachbereichs Rechtswissenschaft und Aberkennungen an der Theologischen und der Naturwissenschaftlichen Fakultät'', 2010, S. 12</ref> Während die Promotionsordnungen eine Ermessensentscheidung über die Aberkennung des Doktorgrads wegen Unwürdigkeit vorsahen, wurde durch Ministerialerlasse bestimmt, dass "in jedem Fall" unwürdig sei, wem auf Grundlage des Ausbürgerungsgesetzes vom 14. Juli 1933 die Staatsangehörigkeit entzogen wurde.<ref>Bernd Mertens/Margareta Feketitsch-Weber: ''[https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/RH5T3IJNKYFSUTOVYWOT5KZ7CGPVM5RD Die Aberkennung von Doktorgraden an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen im Nationalsozialismus.]'' Erlangen 2010 S. 22</ref>
Eine weitere Bestimmung der seit 1934 durch verschiedene Erlasse [[Gleichschaltung|gleichgeschalteten]] Promotionsordnungen sah vor, dass die Doktorwürde durch die Universität wieder entzogen werden konnte, wenn ihr Träger wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden war.<ref>vgl. Dieter Speck: [https://www.uniarchiv.uni-freiburg.de/unigeschichte/entzogenedatei ''Entzogene Promotionen an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. 1933–1945''] Universitätsarchiv der Albert-Ludwigs-Universität, 2014</ref> Zu diesen strafbaren Handlungen zählten insbesondere eindeutig als politisch und ideologisch zu klassifizierende Delikte wie [[Hochverrat#Nationalsozialismus|Hochverrat]], Verstöße gegen das [[Heimtückegesetz]], die sog. [[Rassenschande]] oder das Abhören von [[Feindsender]]n. Für andere Delikte, die auch schon vor 1933 strafwürdig waren, wie etwa [[Paragraf 175|Homosexualität]] oder [[Abtreibung]], wurde das Strafmaß in bestimmten Fällen aus ideologischen Gründen drastisch verschärft.<ref>[[Bernd Weisbrod]]: [https://www.uni-goettingen.de/de/rede-zur-ausstellungser%C3%B6ffnung-von-prof-dr-bernd-weisbrod/19168.html ''„..des Tragens eines deutschen akademischen Grades unwürdig“. Die Aberkennung von Doktortiteln an der Georg-August Universität im „Dritten Reich“''] Eröffnungsrede zur gleichnamigen Ausstellung, 29. Okt. 2004</ref> An der Münchener Universität gab es in der Zeit von 1933 bis 1945 achtzehn Aberkennungen mit dieser Begründung.<ref>Stefanie Harrecker: ''Degradierte Doktoren'', München 2007, S. 110 f.</ref> Für die Zeit nach 1933 ist es im Nachhinein jedoch schwer feststellbar, ob eine strafrechtliche Verurteilung im Einzelfall aus politischen Gründen erfolgt war, was auch die spätere Rehabilitierung in der Bundesrepublik erschwerte.<ref>Stefanie Harrecker: ''Degradierte Doktoren'', München 2007, S. 112 f.</ref><ref>Katharina Becker: [
Die Doktorwürde konnte auch dann wegen "Unwürdigkeit" entzogen werden, wenn ein Gerichtsurteil gegen einen Promovierten als Nebenfolge den [[Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte]] vorsah.
Durch § 4 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939<ref>[
Bis 1945 wurden auf diese Weise rund 2000 überwiegend jüdischen Doktoren ihr an einer deutschen Hochschule erworbener Doktorgrad aberkannt.<ref>Thomas Röbke: [http://www.zeit.de/2006/31/C-Doktorgradentziehung/komplettansicht ''Verstoßen und vergessen''] [[Die Zeit]], 27. Juli 2006</ref><ref name="gelsenzentrum">Gelsenzentrum ([http://www.gelsenzentrum.de/depromotion_gelsenkirchen_juden.htm online])</ref>
==== Rehabilitierung ====
Die [[Vergangenheitsbewältigung#Wiedergutmachungspolitik|Wiedergutmachungspolitik]] nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] zielte vor allem auf materielle Entschädigung. Die Rehabilitierung der Depromovierten als immaterieller Akt spielte allein deshalb in der [[Nachkriegszeit in Deutschland|Nachkriegszeit]] eine untergeordnete Rolle. Hinzu kam eine unklare Rechtslage ohne gesetzliche oder zumindest ministerielle Regelungen, außerdem der Umstand, dass die für eine Wiederverleihung akademischer Grade zuständigen Hochschulorgane (''Consilium decanale'') zumeist noch mit denselben Personen besetzt waren, die die Aberkennungen ausgesprochen hatten.<ref>Bernd Mertens, Margareta Feketitsch-Weber: ''Die Aberkennung von Doktorgraden an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen im Nationalsozialismus''. Erlanger Forschungen, Sonderreihe Band 15, Erlangen 2010, S. 52 ff.</ref> Auch an den deutschen Universitäten wurde die Frage individueller oder institutioneller Schuld "nicht oder nur in allgemein-unverbindlicher Form artikuliert".<ref>[[Eike Wolgast]]: [
Einige Hochschulen haben die Betroffenen erst später offiziell rehabilitiert, darunter Hamburg 1991, Frankfurt am Main 1995, die Universität Bonn 1998, die Humboldt-Universität Berlin, Münster 2000, Marburg 2002, Gießen 2006.<ref name="gelsenzentrum" />
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Die Zahl der Depromotionen an der [[Universität Leipzig]] umfasste mindestens 73 Betroffene in der Zeit von 1933 bis 1944, wie [[Burkhard Boemke]] in einer Feierstunde am 30. April 2007 zur Aufhebung erklärte.<ref>''Unwirksamkeit der Aberkennung von Doktorgraden 1933–1945 Rede des Dekans der Juristenfakultät der Universität Leipzig Prof. Dr. Burkhard Boemke am 30. April 2007 anlässlich der Feierstunde zur Aufhebung der Aberkennung von Promotionen jüdischer Akademiker durch die Juristischen Fakultät der Universität Leipzig von 1933 bis 1945 im Rahmen der 17. Jahrestagung der DIJV/IDJV im Bundesverwaltungsgericht Leipzig.'' Universität Leipzig, 2007 ([https://web.archive.org/web/20080511201941/http://www.jl-lawfirm.com/files/pdfs/articles/Unwirksamkeit_der_Aberkennung-De.pdf online]; PDF; 51 kB)</ref>
Die [[Universität Würzburg]] erkannte zwischen 1933 und 1945 insgesamt 184 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Doktorwürde ab. Vor allem Wissenschaftler jüdischer Herkunft sollten damit herabgewürdigt werden. In Einzelfällen konnten die Betroffenen nach der Zeit des Nationalsozialismus die Aberkennung widerrufen lassen. Nach einer länger andauernden Aufarbeitung dieser Depromotionen durch eine Kommission im Jahr 2010 hat die Universität alle Betroffenen, zu einem großen Teil [[posthum]], in einem Festakt am 30. Mai 2011 wieder in ihre akademische Würden eingesetzt.<ref>''Die geraubte Würde.'' ( {{Webarchiv |url=http://www.presse.uni-wuerzburg.de/einblick_archiv/archiv2011/einblick1120/depromotion/ |text=online |wayback=20150603200436}})</ref><ref name="SPON-765111">{{Internetquelle |url=
An der [[Universität Wien]] setzte sich das Projekt „Akademische ‚Würde‘ – Aberkennungen und Wiederverleihungen akademischer Grade an der Universität Wien“ mit den Aberkennungen und Wiederverleihungen akademischer Grade zwischen 1845 und 2005 auseinander. Es ging aus einer Studie hervor, die sich 2003 bis 2004 mit der „Nichtigerklärung von Aberkennungen“ aus der [[Zeit des Nationalsozialismus]] beschäftigt hatte. An einer Gedenkveranstaltung an der Universität Wien im März 2004 wurden 31 Aberkennungen aus der [[Österreich in der Zeit des Nationalsozialismus|Zeit des Nationalsozialismus]] für nichtig erklärt: etwa die von [[Otto Abeles]], [[Bruno Bettelheim]], [[Paul Stefan]], [[Otto Stern (Physiker)|Otto Stern]] und [[Stefan Zweig]].<ref>Herbert Posch: ''Akademische ‚Würde’ – Aberkennungen und Wiederverleihungen akademischer Grade an der Universität Wien.'' Abstract. Universität Wien, o. J. ({{Webarchiv |url=http://www.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/forum-geschichte/Texte/Doktorat_Abstract.pdf |text=online |wayback=20081119055318}}; PDF; 135 kB)</ref>
=== In der DDR erworbene akademische Grade ===
Nach {{Art.|37|einigvtr|juris}} Abs. 1 des [[Einigungsvertrag]]s blieb das in der DDR erworbene Recht auf Führung staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel durch die [[Deutsche Wiedervereinigung|Herstellung der Einheit Deutschlands]] 1989/1990 unberührt. Das gilt entgegen politischen Forderungen<ref>{{Cite web |vauthors=Jan Kixmüller
=== Darstellung der Aberkennung in Lebensläufen ===
Umstritten ist, ob und in welcher Weise eine zurückgenommene Promotion in einem Lebenslauf aufgeführt werden kann, weil die Verleihung des akademischen Grads mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Die Angabe im Lebenslauf von Annette Schavan, „1980: Promotion zum Dr. phil. (gültig bis 2014)“ wurde von [[Wolfgang Löwer]] als unzulässig angesehen.<ref>{{Internetquelle |autor=otr/dpa |url=https://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/plagiatsaffaere-von-annette-schavan-doktorarbeit-im-lebenslauf-a-983488.html |titel=Plagiatsaffäre von Annette Schavan: Doktorarbeit im Lebenslauf |werk=[[Spiegel Online]] |datum=2014-07-29 |abruf=2024-01-27}}</ref>
== Österreich ==
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Gem. § 46 UG haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das [[Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz|Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz]] (AVG) anzuwenden. Für den Tatbestand der Erschleichung im Sinne des § 69 AVG sind nach der Rechtsprechung des [[Verwaltungsgerichtshof (Österreich)|Verwaltungsgerichtshofs]] mehrere Voraussetzungen nötig: Es müssen in Irreführungsabsicht vorsätzlich objektiv unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung von der Partei bei der Behörde gemacht worden sein, die die Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt hat. Bei wissenschaftlichen Arbeiten ist ein Erschleichen dann anzunehmen, wenn wesentliche Teile der Arbeit in Täuschungsabsicht abgeschrieben wurden und das Werk bei Bekannt-Sein dieser Umstände schlechter (also negativ oder mit einer weniger günstigen positiven Note) beurteilt worden wäre. Bei begründetem
Verdacht hat der Betreuer der Arbeit eine Prüfung der Unterlagen vorzunehmen.<ref>Florian Taus: [
Wegen der in Österreich auch für Hochschulorgane geltenden strengen [[Amtsgeheimnis|Amtsverschwiegenheit]] werden Details des Aufhebungsverfahrens in der Regel nicht öffentlich.<ref>Hermann Horstkotte: [http://www.zeit.de/studium/hochschule/2013-05/moeder-plagiat-dissertation ''Professor gilt als Plagiator und keinen stört's''] [[Die Zeit]], 7. Mai 2013</ref><ref name="lto-Handhabu">{{Internetquelle |autor=Lto |url=
Strafrechtliche Sanktionen für erschlichene Leistungen bei Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten gibt es seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 nicht mehr. § 108 [[Strafgesetzbuch (Österreich)|StGB]] (Täuschung)<ref>[https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/108 § 108 StGB Täuschung] jusline.at, abgerufen am 2. Januar 2018</ref> wurde durch Ausschluss der Täuschung staatlicher Organe in Bezug auf die Ausübung von Hoheitsrechten entsprechend eingeschränkt.<ref>[https://web.archive.org/web/20180103011653/https://www.sbg.ac.at/ssk/bgbl/1987_605_jab359.pdf ''Bericht des Justizausschusses''] Sonderdruck 359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVII.GP, S. 4</ref><ref>Florian Taus: [
== Schweiz ==
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== Weblinks ==
* Ulf Morgenstern: [https://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-11348 ''Sammelrezension: Aberkennung von Doktorgraden''] [[H-Soz-Kult]], 2. September 2008
* [[Julian Krüper]]: [
== Einzelnachweise ==
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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. 3 A 319.05, Juris Rdn. 42.
</ref>
<ref name="Darmstadt-2011">Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14. April 2011, Az. 3 K 899/10, Juris Rdn. 38, [http://www.wkdis.de/rechtsnews/vg-darmstadt-doktorgrad-wegen-plagiatsvorwuerfen-aberkannt-200189 Urteilsbegründung]{{Toter Link|url=http://www.wkdis.de/rechtsnews/vg-darmstadt-doktorgrad-wegen-plagiatsvorwuerfen-aberkannt-200189 |date=2023-06 |archivebot=2023-06-04 20:40:40 InternetArchiveBot }}</ref>▼
▲Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14. April 2011, Az. 3 K 899/10, Juris Rdn. 38, [http://www.wkdis.de/rechtsnews/vg-darmstadt-doktorgrad-wegen-plagiatsvorwuerfen-aberkannt-200189 Urteilsbegründung]
</references>
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[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Hochschulsystem (Österreich)]]
[[Kategorie:
[[Kategorie:Plagiat]]
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