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Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht
Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht
Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht
eBook435 Seiten3 Stunden

Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht

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Über dieses E-Book

Im Rahmen des Besonderen Teils des Schuldrechts nimmt das Kaufrecht bei den vertraglichen Schuldverhältnissen in der Ausbildung (und auch im richtigen Leben) mit Abstand den größten Platz ein.  Als Student/in wird man wohl kaum durch das Jurastudium kommen, ohne jemals eine Prüfungsarbeit aus diesem Bereich geschrieben zu haben.  Dabei gibt es eine enorme Vielfalt an Problemen, die man kennen sollte, wenn man in der Prüfung eine möglichst hohe Punktzahl erreichen will.

Es geht im Kaufrecht auch nicht nur um die Mängelrechte des Käufers, sondern es finden sich Probleme in allen Büchern des BGB, so etwa im Allgemeinen Teil, dem Allgemeinen Schuldrecht, dem Sachenrecht, dem Handels- und dem Gesellschaftsrecht.  In diesem Sinn soll die Materie in einem eigens dafür erstellten Buch ausführlich und von möglichst vielen Seiten behandelt werden.  Aus den anderen eBooks der Reihe "Juristische Übungsfälle" sind deshalb zahlreiche Fälle entnommen und hier mit eingefügt worden, die sich mit allen Facetten des Kaufrechts befassen.  Dabei handelt es sich teilweise um neuere höchstrichterliche Entscheidungen, aber auch um klassische Problem, wie etwa der Unterverbriefung beim Grundstückskauf oder der Konkurrenz des Anfechtungsrechts zum Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags.  Über die Fälle der anderen Bücher hinaus werden in neuen Fällen weitere kaufrechtliche Problemen in der Falllösung dargestellt, denen brandneue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen.  Nunmehr sind auch die Änderungen des Kaufrechts seit dem 1.1.2022 berücksichtigt.  Allerdings sind die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB ausgespart, für welche man eine Spezialliteratur heranziehen sollte.

Die Lösungen sind bewusst ausführlich formuliert, damit der Leser ein Gespür dafür bekommt, wie man seinen gedanklichen Lösungsweg in einer Klausur zu Papier bringen kann.  Meiner Ansicht nach sind die oft zu findenden stichpunktartigen Lösungsskizzen nur eingeschränkt nützlich, weil man dadurch nicht mit dem Gutachtenstil vertraut gemacht wird.  Auch wenn manche Formulierungen in den hier behandelten Fällen immer wieder auftauchen, hat das einen Sinn.  Man muss sich bestimmte Definitionen einfach im Laufe des Studiums einprägen, damit sie dann in der Prüfung ohne längeres Überlegen niedergeschrieben werden können.

Um den Lesern/innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu geben, sind in die Fallsammlung zahlreiche neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eingebaut und die jeweiligen Fundstellen zur Nacharbeit angegeben.  Dabei habe ich davon abgesehen, diese Fundstellen in Fußnoten anzugeben, sodass ein ständiges Umspringen vermieden werden kann.  Jeder Lösung ist des Weiteren eine Gliederung vorangestellt, um den "roten Faden" des Aufbaus zu verdeutlichen.

Auch in der Vorbemerkung zu dieser Fallsammlung will ich die Leser/innen ermutigen, zunächst eine eigene Lösung zu entwerfen und dann meinen Lösungsvorschlag durchzuarbeiten.  Dabei kommt es nicht darauf an, dass man exakt denselben Aufbau gewählt hat, sondern dass man die Hauptprobleme erkannt und jedenfalls gut begründet gelöst hat.  In vielen Punkten kann man selbstverständlich auch eine andere Meinung vertreten.  In der Klausur dürfte es sich aber anbieten, der jeweils herrschenden Meinung zu folgen, damit man sich nicht einen Teil der Lösung abschneidet.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum14. März 2023
ISBN9781393478942
Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Anmerkungen

    Im Rahmen des Besonderen Teils des Schuldrechts nimmt das Kaufrecht bei den vertraglichen Schuldverhältnissen in der Ausbildung (und auch im richtigen Leben) mit Abstand den größten Platz ein.  Als Student/in wird man wohl kaum durch das Jurastudium kommen, ohne jemals eine Prüfungsarbeit aus diesem Bereich geschrieben zu haben.  Dabei gibt es eine enorme Vielfalt an Problemen, die man kennen sollte, wenn man in der Prüfung eine möglichst hohe Punktzahl erreichen will.

    Es geht im Kaufrecht auch nicht nur um die Mängelrechte des Käufers, sondern es finden sich Probleme in allen Büchern des BGB, so etwa im Allgemeinen Teil, dem Allgemeinen Schuldrecht, dem Sachenrecht, dem Handels- und dem Gesellschaftsrecht.  In diesem Sinn soll die Materie in einem eigens dafür erstellten Buch ausführlich und von möglichst vielen Seiten behandelt werden.  Aus den anderen eBooks der Reihe „Juristische Übungsfälle" sind deshalb zahlreiche Fälle entnommen und hier mit eingefügt worden, die sich mit allen Facetten des Kaufrechts befassen.  Dabei handelt es sich teilweise um neuere höchstrichterliche Entscheidungen, aber auch um klassische Problem, wie etwa der Unterverbriefung beim Grundstückskauf oder der Konkurrenz des Anfechtungsrechts zum Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags.  Über die Fälle der anderen Bücher hinaus werden in neuen Fällen weitere kaufrechtliche Problemen in der Falllösung dargestellt, denen brandneue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen.  Nunmehr sind auch die Änderungen des Kaufrechts seit dem 1.1.2022 berücksichtigt.  Allerdings sind die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB ausgespart, für welche man eine Spezialliteratur heranziehen sollte.

    Die Lösungen sind bewusst ausführlich formuliert, damit der Leser ein Gespür dafür bekommt, wie man seinen gedanklichen Lösungsweg in einer Klausur zu Papier bringen kann.  Meiner Ansicht nach sind die oft zu findenden stichpunktartigen Lösungsskizzen nur eingeschränkt nützlich, weil man dadurch nicht mit dem Gutachtenstil vertraut gemacht wird.  Auch wenn manche Formulierungen in den hier behandelten Fällen immer wieder auftauchen, hat das einen Sinn.  Man muss sich bestimmte Definitionen einfach im Laufe des Studiums einprägen, damit sie dann in der Prüfung ohne längeres Überlegen niedergeschrieben werden können.

    Um den Lesern/innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu geben, sind in die Fallsammlung zahlreiche neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eingebaut und die jeweiligen Fundstellen zur Nacharbeit angegeben.  Dabei habe ich davon abgesehen, diese Fundstellen in Fußnoten anzugeben, sodass ein ständiges Umspringen vermieden werden kann.  Jeder Lösung ist des Weiteren eine Gliederung vorangestellt, um den „roten Faden" des Aufbaus zu verdeutlichen.

    Auch in der Vorbemerkung zu dieser Fallsammlung will ich die Leser/innen ermutigen, zunächst eine eigene Lösung zu entwerfen und dann meinen Lösungsvorschlag durchzuarbeiten.  Dabei kommt es nicht darauf an, dass man exakt denselben Aufbau gewählt hat, sondern dass man die Hauptprobleme erkannt und jedenfalls gut begründet gelöst hat.  In vielen Punkten kann man selbstverständlich auch eine andere Meinung vertreten.  In der Klausur dürfte es sich aber anbieten, der jeweils herrschenden Meinung zu folgen, damit man sich nicht einen Teil der Lösung abschneidet.

    Viel Erfolg bei der Durcharbeit!

    Literaturverzeichnis

    Boemke/Ulrici, BGB AT, 2. Auflage, 2014

    Brox/Henssler, Handelsrecht, 22. Auflage, 2016

    Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage, 2020

    Canaris, Schuldrechtsmodernisierung, 2002

    Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage, 2006

    Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage, 2020

    Flume, BGB AT, 4. Auflage, 1992

    Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023

    Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 15. Auflage, 2017

    Jaensch, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 4. Auflage, 2018

    Jauernig, BGB, 18. Auflage, 2020

    Jung, Handelsrecht, 12. Auflage, 2019

    K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Auflage, 2008

    Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Auflage, 2015

    Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Auflage, 2004

    Looschelders, Schuldrecht BT, 15. Auflage, 2020

    Lorenz/ Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002

    Medicus/Petersen, BGB AT, 11. Auflage, 2016

    Meyer, Handelsrecht, 2. Auflage, 2011

    Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, 2019

    Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Auflage, 2018

    Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Auflage, 2009

    Röthel, Schuldrecht BT/2, 3. Auflage, 2018

    Schmidt Rolf, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage, 2022

    Schwab/Löhnig, Einführung in das Zivilrecht, 20. Auflage, 2016

    Tiedtke/Schmitt, 40 Probleme aus dem Kaufrecht, 2005

    Westermann/Bydlinski/Arnold, BGB-Schuldrecht AT, 9. Auflage, 2020

    Aufbauschemata

    Zur erfolgreichen Lösung von Fällen muss man sich regelmäßig an bestimmte Schemata zum Aufbau halten.  In einem Gutachten  ist es von höchster Bedeutung, dass man die in der Vorlesung gehörten oder in einem Buch gelesenen theoretischen Streitigkeiten an der richtigen Stelle im Gutachten anspricht.  Dazu ist es sehr wichtig, dass man sich solche Aufbauschemata verinnerlicht, um in einer Prüfungssituation keine Zeit mit der richtigen Prüfungsreihenfolge verschwendet.  Wer sich einen bestimmten Aufbau einprägt, der kann dieses Gerüst dann auch auf andere Fallsituationen anwenden und eine logische und nachvollziehbare Lösung erstellen.  In diesem Vorspann werden deshalb die wichtigsten Schemata dargestellt, ohne dass diese allein richtig sein sollen.  Es handelt sich vielmehr um Vorschläge, die man im Einzelfall auch abändern kann.

    Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 433, 437 Nr. 1, 439 BGB

    I. Anspruch entstanden

    1. Kaufvertrag

    2. Sachmangel gem. § 434 BGB bzw. Rechtsmangel gem. § 435 BGB

    3. Mangel bei Gefahrübergang/Erwerb

    a) Sachmangel bei Gefahrübergang

    b) Rechtsmangel bei Rechtserwerb

    4. Nacherfüllungsverlangen des Käufers

    Wahl der Art der Nacherfüllung

    5. Kein Gewährleistungsausschluss

    a) Kenntnis des Käufers von dem Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit, § 442 BGB

    Unanwendbarkeit bei Verbrauchsgüterkauf, § 475 III 2 BGB

    b) Verlust des Rügerechts, § 377 HGB

    c) Vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss

    Beachte:

    § 309 Nr. 7, 8 b) aa) BGB bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    § 476 BGB bei Verbrauchsgüterkauf

    Unwirksamer Ausschluss, § 444 BGB, Arglist/Garantie

    d) Verkauf durch Pfandgläubiger (öffentliche Versteigerung), § 445 BGB (aber bei Verbrauchsgüterkauf § 475 III 2 BGB)

    II. Anspruch erloschen

    Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I BGB: Getrennt für Nachbesserung und Nachlieferung zu prüfen.

    III. Durchsetzbarkeit

    1. Keine Unverhältnismäßigkeit der gewählten Nacherfüllungsart, § 439 IV BGB

    2. Leistungsverweigerung nach 275 II, III BGB

    3. Einrede § 273 BGB gegen den Nacherfüllungsanspruch des Käufers, §§ 439 V, 273 BGB

    Echte Rechtspflicht für K, die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen

    4. Keine Verjährung, § 438 BGB

    IV. Rechtsfolgen

    Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung

    Rücktritt, §§ 433, 437 Nr. 2, 323 I (326 V), 346 BGB

    I. Rücktrittsrecht

    1. Kaufvertrag

    2. Sachmangel gem. § 434 BGB bzw. Rechtsmangel gem. § 435 BGB

    3. Mangel bei Gefahrübergang/Erwerb

    a) Sachmangel bei Gefahrübergang

    b) Rechtsmangel bei Rechtserwerb

    4. Rücktrittsvoraussetzungen

    a) Nachfrist

    Ausnahmen beachten:

    §§ 323 II, 440 BGB

    § 475d I BGB bei Verbrauchsgüterkauf

    b) bzw. beide Formen der Nacherfüllung sind unmöglich. § 326 V

    5. Kein Gewährleistungsausschluss

    a) Kenntnis des Käufers von dem Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit, § 442 BGB

    Ausnahmen beachten bei Verbrauchsgüterkauf

    b) Verlust des Rügerechts, § 377 HGB

    c) Vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss

    d) Unwirksamer Ausschluss, § 444 BGB, Arglist/Garantie

    e) Verkauf durch Pfandgläubiger (öffentliche Versteigerung), § 445 BGB (aber § 475 III 2 BGB)

    f) Unerheblicher Mangel, § 323 V 2 BGB

    g) Überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers, § 323 VI BGB

    II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

    Bei mehreren Beteiligten muss Rücktritt von allen an alle ausgeübt werden, § 351 S. 1 BGB.

    III. Unwirksamkeit wegen Verjährung

    Rücktritt gem. §§ 438 IV 1, 218 I 1, 2 BGB unwirksam, wenn ein fiktiver Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB nach § 438 BGB verjährt wäre.

    IV. Rechtsfolgen

    Rückabwicklungsverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB

    Schadensersatz statt der Leistung, §§ 433, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I bzw. 283 bzw. 311a II BGB

    I. Anspruch entstanden

    1. Kaufvertrag

    2. Sachmangel gem. § 434 BGB bzw. Rechtsmangel gem. § 435 BGB

    3. Mangel bei Gefahrübergang/Erwerb

    a) Sachmangel bei Gefahrübergang

    b) Rechtsmangel bei Rechtserwerb

    4. Zusätzliche Voraussetzungen

    a) Beide Formen der Nacherfüllung sind unmöglich, dann §§ 433, 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB oder

    b) Nacherfüllung von Anfang an unmöglich, dann §§ 433, 437 Nr. 3, 311a II BGB oder

    c) Nacherfüllung ausgeblieben, dann §§ 433, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

    Grds. Fristsetzung erforderlich.  Entbehrlichkeit, §§ 281 II, 440 BGB.  Bei Verbrauchern Ausnahmen nach § 475d I BGB beachten.

    e) In allen drei Fällen Vertretenmüssen erforderlich, was vermutet wird, §§ 280 I 2, 311a II 2 BGB.

    5. Kein Gewährleistungsausschluss

    a) Kenntnis des Käufers von dem Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit, § 442 BGB

    Ausnahme bei Verbrauchsgüterkauf, § 475 III 2 BGB

    b) Verlust des Rügerechts, § 377 HGB

    c) Vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss

    d) Unwirksamer Ausschluss, § 444 BGB, Arglist/Garantie

    e) Verkauf durch Pfandgläubiger (öffentliche Versteigerung), § 445 BGB (aber § 475 III 2 BGB)

    II. Anspruch erloschen

    Erfüllung, Aufrechnung etc.

    III. Durchsetzbarkeit

    Keine Verjährung, § 438 BGB, als Einrede gem. § 214 I BGB.

    IV. Rechtsfolgen

    Schadensersatz statt der Leistung.

    Großer Schadensersatz bzw. kleiner Schadensersatz.

    Nebenher Rücktritt möglich, § 325 BGB, aber nur alternativ Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.

    Minderung, §§ 433, 437 Nr. 2, 441 I, IV 1 BGB

    I. Minderungsrecht

    1. Kaufvertrag

    2. Sachmangel gem. § 434 BGB bzw. Rechtsmangel gem. § 435 BGB

    3. Mangel bei Gefahrübergang/Erwerb

    a) Sachmangel bei Gefahrübergang

    b) Rechtsmangel bei Rechtserwerb

    4. Zusätzliche Voraussetzungen

    Voraussetzungen für Rücktritt müssen vorliegen.

    5. Kein Gewährleistungsausschluss

    a) Kenntnis des Käufers von dem Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit, § 442 BGB

    Ausnahme bei Verbrauchsgüterkauf, § 475 III 2 BGB

    b) Verlust des Rügerechts, § 377 HGB

    c) Vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss

    d) Unwirksamer Ausschluss, § 444 BGB, Arglist/Garantie

    e) Verkauf durch Pfandgläubiger (öffentliche Versteigerung), § 445 BGB (aber § 475 III 2 BGB)

    f) Unerheblicher Mangel, § 323 V 2 BGB, gilt hier nicht, § 441 I 2 BGB

    g) Überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers, § 323 VI BGB

    II. Minderungserklärung, §§ 441 I 1, 349 BGB

    Nach § 441 II BGB kann Minderung bei mehreren Beteiligten nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

    III. Unwirksamkeit wegen Verjährung

    Minderung gem. §§ 438 V, 218 I 1, 2 BGB unwirksam, wenn ein fiktiver Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB nach § 438 BGB verjährt wäre.

    IV. Rechtsfolgen

    Rückgewähr eines Teils des (oder des gesamten) Kaufpreises gem. §§ 441 IV, 346 I BGB.

    Schadensersatz neben der Leistung für Mangelfolgeschäden, §§ 433, 437 Nr. 3, 280 I BGB

    I. Anspruch entstanden

    1. Kaufvertrag

    2. Sachmangel gem. § 434 BGB bzw. Rechtsmangel gem. § 435 BGB

    3. Mangel bei Gefahrübergang/Erwerb

    a) Sachmangel bei Gefahrübergang

    b) Rechtsmangel bei Rechtserwerb

    4. Pflichtverletzung

    Hier nur leistungsbezogene Verletzungen; für Schutzpflichtverletzung nach § 241 II BGB gilt § 280 BGB direkt.

    5. Vertretenmüssen

    Vertretenmüssen erforderlich, was vermutet wird, § 280 I 2 BGB.

    6. Kein Gewährleistungsausschluss

    a) Kenntnis des Käufers von dem Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit, § 442 BGB

    Ausnahme bei Verbrauchsgüterkauf, § 475 III 2 BGB

    b) Verlust des Rügerechts, § 377 HGB

    c) Vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss

    d) Unwirksamer Ausschluss, § 444 BGB, Arglist/Garantie

    e) Verkauf durch Pfandgläubiger (öffentliche Versteigerung), § 445 BGB (aber § 475 III 2 BGB)

    II. Anspruch erloschen

    Erfüllung, Aufrechnung etc.

    III. Durchsetzbarkeit

    Keine Verjährung, § 438 BGB, als Einrede gem. § 214 I BGB.

    IV. Rechtsfolgen

    Schadensersatz neben der Leistung.

    Käufer ist so zu stellen, wie er ohne Pflichtverletzung stünde.

    Nebenher Rücktritt möglich, § 325 BGB, auch nebenher Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB zulässig.

    Fall   1:  Nacherfüllung, Herstellergarantie

    Sachverhalt

    Der K geht in den Elektronikmarkt des V und kauft sich eine neue Kaffeemaschine der Marke X zum Preis von 200 €.  Nachdem er zu Hause angekommen ist, packt er die Maschine aus und findet in der Verpackungsschachtel eine Garantiekarte des Herstellers H, auf welcher dieser eine Reparaturgarantie für Mängel übernimmt, die binnen zwei Jahren seit Kaufdatum auftreten.  Des Weiteren ist auf der Karte vermerkt, dass der Käufer sich auf der Internetseite des H zum Zweck der schnelleren Abwicklung von Reklamationen registrieren solle.  Der K legt die Karte sofort in seinen extra für solche Fälle vorbereiteten Ordner, lässt sich aber nicht auf der Internetseite des H registrieren.  Nach achtzehn Monaten einwandfreien Funktionierens stellt der K fest, dass die Kaffeemaschine das Wasser nicht mehr erhitzt und deshalb kein heißer Kaffee mehr gekocht werden kann.  Es kann nicht festgestellt werden, ob der Mangel schon bei Übergabe an den K vorlag.  Der K möchte nun entweder vom V oder vom H die Reparatur kostenlos durchgeführt haben.  Der V meint, die Maschine sei bei Übergabe fehlerfrei gewesen, der H behauptet, der Mangel sei durch unsachgemäße Behandlung durch den K eingetreten.

    Kann der K die Reparatur vom V oder vom H verlangen?

    Gliederung

    I. Nacherfüllung, §§ 434 I, III 1 Nr. 1, 437 Nr. 1, 439 I BGB

    1. Kaufvertrag

    2. Sachmangel

    3. Bei Gefahrübergang

    a) Beweislast

    b) Beweislastumkehr

    aa) Verbrauchsgüterkauf, § 474 I 1 BGB

    bb) Vermutung des § 477 I BGB

    c) Zwischenergebnis

    4. Ergebnis

    II. Reparatur aus Garantie, §§ 443 I , 479 BGB

    1. Unselbstständige Garantie

    2. Selbstständige Garantie

    a) Vertragsschluss

    aa) Angebot

    bb) Annahme

    cc) Zwischenergebnis

    b) Inhalt

    c) Garantiefall

    d) Zwischenergebnis

    3. Ergebnis

    Lösung

    I. Nacherfüllung, §§ 434 I, III 1 Nr. 1, 437 Nr. 1, 439 I BGB

    Der K könnte einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Reparatur der Kaffeemaschine gegen den V haben, §§ 434 I, III 1 Nr. 1, 437 Nr. 1, 439 I BGB.

    1. Kaufvertrag

    Der V und der K haben sich hier über den Verkauf einer Kaffeemaschine der Marke X zum Preis von 200 € geeinigt, sodass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, § 433 BGB.

    2. Sachmangel

    Die Kaffeemaschine müsste nun einen Sachmangel aufweisen.  Dabei ist auch die vertragliche Vereinbarung der Parteien entscheidend, § 434 I, II BGB.  Nach dem Gesetz wäre deshalb ein Mangel gegeben, wenn die Kaffeemaschine nicht die vereinbarte Beschaffenheit hätte, § 434 I, II 1 Nr. 1 BGB.  Vorliegend haben sich die Parteien aber nicht ausdrücklich über eine solche Beschaffenheit geeinigt, sodass insoweit kein Mangel vorliegt.

    Ein Mangel könnte aber auch dann vorliegen, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete, § 434 I, II 1 Nr. 2 BGB.  Im Vertrag müsste eine bestimmte Verwendung entweder ausdrücklich oder stillschweigend beiderseits vorausgesetzt worden sein.  Es ist fraglich, ob die Parteien hier einen besonderen Verwendungszweck vorausgesetzt haben, was aber offen bleiben kann, wenn jedenfalls ein objektiver Mangel gegeben ist.

    Es könnte dann ein Mangel vorhanden sein, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und keine Beschaffenheit aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 I, III 1 Nr. 1, 2 BGB.  Ob dies der Fall ist, muss hier – anders als bei der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit – nach der objektiven Verkehrserwartung ermittelt werden, wobei es auf die Vorstellungen der Vertragsparteien nicht ankommt, also vielmehr auf einen objektiv verständigen Durchschnittskäufer abzustellen ist (Schmidt, Rn. 461k; Brox/Walker, § 4 Rn. 13).  Die Kaffeemaschine erhitzt das Wasser nicht mehr, weshalb der K sie nicht zum Kochen des Kaffees benutzen kann.  Damit eignet sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und hat auch nicht die Beschaffenheit, die bei einer neuen Maschine vom Käufer erwartet werden darf.

    Somit liegt ein Sachmangel vor.

    3. Bei Gefahrübergang

    Des Weiteren müsste der Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben.  Dies ist der Moment, in welchem die Preisgefahr auf den Käufer übergeht, was grundsätzlich mit Übergabe der Sache auf den Käufer geschieht, § 446 S. 1 BGB.

    a) Beweislast

    Den Mangel hat der K hier jedoch erst nach dem Gefahrübergang festgestellt.  Nach § 363 BGB trägt er bei Annahme der ihm als Erfüllung angebotenen Leistung grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen hat.  Einen solchen Beweis kann der K aber laut Sachverhalt nicht führen.

    b) Beweislastumkehr

    Fraglich ist deshalb, ob ihm die gesetzliche Vermutungsregel des § 477 I BGB zugutekommen könnte, nach der bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache auftreten, vermutet wird, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.  Dann müsste zunächst ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen.

    aa) Verbrauchsgüterkauf, § 474 I 1 BGB

    Der V ist als Elektronikhändler im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Unternehmer gem. § 14 I BGB aufgetreten, und der K war als Privatmann ein Verbraucher nach § 13 BGB, da er ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschloss, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden konnte.  Die beiden haben sich auch über den Verkauf eine Ware gem. § 241a I BGB (also einer beweglichen Sache) geeinigt, weshalb ein Verbrauchsgüterkauf gegeben ist.

    bb) Vermutung des § 477 I BGB

    Nach der Vorschrift § 477 I BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.

    Allerdings ist der Mangel der Kaffeemaschine erst nach achtzehn Monaten seit Übergabe an den K aufgetreten.  Damit war die gesetzliche Vermutungsfrist von einem Jahr überschritten, weshalb es dabei bleibt, dass der K den Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs beweisen müsste.

    Eine Beweislastumkehr kommt dem K hier nicht zugute.

    c) Zwischenergebnis

    Es ist nicht nachgewiesen, dass ein Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs vorlag.

    4. Ergebnis

    Der K hat keinen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Reparatur gegen den V.

    II. Reparatur aus Garantie, §§ 443 I , 479 BGB

    Der K könnte einen Anspruch auf Reparatur der Kaffeemaschine gegen den H aus einer Garantie haben, §§ 443 I, 479 BGB.  Dann müsste eine entsprechende Herstellergarantie in der Form einer Haltbarkeitsgarantie des H vorliegen.

    1. Unselbstständige Garantie

    Hier könnte eine unselbstständige Garantie gegeben sein, durch die kein über die vertragsmäßige Leistung hinausgehender Erfolg versprochen würde.  Eine solche würde nur den Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte in zeitlicher Hinsicht erweitern (BT-Drs. 14/6040, S. 237), sodass der Mangel für die Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen nicht bei Gefahrübergang vorliegen müsste, sondern ein späteres Auftreten ausreichend wäre.  Allerdings kann eine derartige Garantie nur vom Verkäufer, nicht aber vom Hersteller abgegeben werden, da Letzterer gar keine vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer hat und deshalb auch keine zeitliche Ausdehnung der Gewährleistungsrechte versprechen kann (BGH NJW 1981, 275).

    Somit liegt keine unselbstständige Garantie vor.

    2. Selbstständige Garantie

    In Betracht kommt hier aber eine selbstständige Garantie in der Form einer Haltbarkeitsgarantie, die der H dem K gegenüber abgegeben haben könnte.

    a) Vertragsschluss

    Zunächst ist festzuhalten, dass eine solche Garantie durch eine vertragliche Parteivereinbarung entsteht (Fahl/Giedinghagen ZGS 2004, 344).  Es sind deshalb zwei sich inhaltlich deckende Willenserklärungen in Form des Angebots und der Annahme gem. §§ 145, 147 BGB erforderlich.

    aa) Angebot

    Das Vertragsangebot des H könnte in der Garantiekarte gesehen werden.  So hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass es ein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrags darstelle, wenn der Hersteller der Ware eine Garantiekarte beifüge (BGH ZIP 1988, 577).  Damit liegt ein Angebot des H vor.

    bb) Annahme

    Des Weiteren müsste der K dieses Angebot angenommen haben.  Es könnte hier eine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gem. § 151 S. 1 BGB vorliegen.  Nach herrschender Meinung ist dabei dennoch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, aus welchem sich der Wille zur Annahme des Angebots unzweideutig ergibt (BGH NJW 1990, 1655).  Ausdrücklich hat der K hier keine Erklärung abgegeben, weshalb lediglich eine konkludente Erklärung vorliegen könnte.  Bei der Auslegung des Handelns kommt es darauf an, ob ein unbeteiligter objektiver Dritter durch das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen darf (BGH NJW 1990, 1655).   Hier hat der K die Garantiekarte in seinen Ordner gelegt, den er speziell für solche Fälle eingerichtet hatte.  Damit kann davon ausgegangen werden, dass er ein Auffinden der Karte im Garantiefall sicherstellen wollte, worin seine konkludente Annahmeerklärung zu sehen ist.

    Fraglich

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